Druckschrift 
4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen
 

17

Deutscher Bund und deutsches Buudesrecht.

doch ausnahmsweise einige bestimmte Rechte allen deutschen Bürgernals ein Wenigstes verbürgt, und daß so mindestens einige Anerkennung und Ver-bürgung eines deutschen Nationalbandes und nationalen Rechtszustandes desVolks ausgesprochen wurde.

Man vereinigte sich hierzu, um, wie man so nachdrücklich aussprach,die deutscheNation wenigstens durch die wesentlichste Erfüllung der ihr in dem Aufrufe zu dem erstenKriege gemachten Zusagen zu beruhigen und für die neuen Opfer und Anstrengungen zubegeistern."

Aber diese Anerkennungen und Zusagen wurden jetzt in der definitivenBundes-ar te unter der Ueberschrift:BesondereBestimm ungen", auch schon der äußerenForm nach nur als einAnhang" derallgemeinen rein völkerrechtlichen Bundes-Bestimmungen" angefügt. Und die Bundesacte selbst erklärt jetzt in der Einleitungzu diesen besondern Bestimmungen, daß nicht diese, sondern nur die vorhergehendenvölkerrechtlichen Artikelden Bund seststellen", also dessen rechtliche Natur undWesenheit und Zweckbestimmung geben sollten.

Noch der letzte aller Entwürfe der Bundes - Verfassung wußte durchaus Nichts vondieser Anordnung. Vielmehr standen hier noch beide verschiedenen Arten von Bestim-mungen, die über die Rechte der Bürger und über die Bundeszwecke und Einrichtungen,ganz ungetrennt und untermischt. Erst auf die noch ganz zuletzt an die bayrischeGesandtschaft ergangene Instruction ihres Hofes wurde die neue Abtheilung und Einrich-tung gemacht. (Klüb ec, Acten II. S. 479, 531.) Und sorgfältigst wurde jetzt in derauf die völkerrechtlichen Bestimmungen beschränkten, an ihre Spitze gestellten Zweckbestim-mung des Bundes so wie sich sogleich ergeben wird, alles Staatsrechtliche getilgt.

Erst nach allen diesen Eoncessionen willigte Baiern endlich ein in denBundesvertrag. Würtemberg wollte sogar noch jetzt nur die elf rein völkerrechtlichenArtikel anerkennen, gab indeß bald die gleiche Zustimmung wie Baiern (Kl üb er H.S. 524).

Somit spricht denn also nun für die völkerrechtliche Natur, Zweckbestimmungund Gewalt des Bundes:

1) die angeführte Entstehungsgeschichte des Bundesgrundvertrags und dieüber ihn stattgefundene Verträgsverhandlung seiner Gründer. Eben weil man dembaierisch-würtembergischen Widerspruch gegen die staatsrechtliche Gestaltung und ihrerForderung der vollen Souverainetät der Staaten und Verfassungen und des Rechts derRegierungen und der Bürger auf dieselbe hatte nachgeben und deshalb auch die Rechts-zusicherungen für die Bürger so sehr beschränken müssen, deshalb drückten ja auch bei derUnterzeichnung der Bundesacte viele andere Gesandten ihr Bedauern aus,daß nun derBund den gerechten Erwartungen der Nation noch nicht völlig entspreche", indem er nochnicht genügende Rechte ertheile und indem er, wie Hannover sich ausdrückte,jetzt nurein politisches Band unter den verschiedenen Staaten", nichtaber im Begriff deralten Verfassung eine Vereinigung des gesammten deutschen Volkesin sich fasse" (Klüber S. 524, 529, 532, 546, 547, 551);

2) der jetzig« Eingang der Bundesacte. Statt die in allen früheren Entwürfenhervorgehobenen staatsrechtlichen Verhältnisse von Deutschland auch nur zu erwähnen,beginnt die jetzige Bundesacte mit der blos beivölkerrechtlichen Verträgen gewöhn-lichen Formel:Im Namen der allerhöchsten und untheilbarenDreieinigkeit" und mit demvölkerrechtlichen Motiv:Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, denWunsch hegend, den sechsten Artikel des Pariser Friedens in Erfüllung zu setzen, und vonden Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer dauernden Verbindung für die Sicherheit undUnabhängigkeit Deutschlands und das Gleichgewicht von Europahervorgehen werden, sind übereingekommen u. s. w.";

3) die ausdrückliche Bestimmung des Zwecks oder der gcundgesetzlichen Aufgabedes Bundes. Diese Zweckbestimmung ist, sowie überhaupt die rechtliche Natur undGewalt des Bundes, da man aus deren unrichtiger Auffassung so große Verletzungen

Staats-Lerikon. IV. 2