16 Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.
„sprüngliches Wesen verloren hatte, sactisch aufgelöst sein." Hiermitstimmt auch die gewöhnliche bairische Formel der Verkündigung der Schlußakte undaller Bundesbeschlüsse, ,,soweit solche der Landesverfassung nicht wider-sprechen", überein. Die Bundeserklarungen aus den ersten vier Jahren des Bundesbestätigen die erwähnte Grundansicht, besonders auch in Beziehung auf die dem Staaten-bunde entsprechende volle Souverainetät der Bundesstaaten. So namentlich die Compe -tenzordnung des deutschen Bundes von 1817.
Sie sagt (Prot. §. 223.): „Da der Begriff vollerSouverainetät der einzelnen„Bundesstaaten der Bundesacte zu Grund gelegt ist, so liegtunbezweifeltjede Ein-mischung der Bundesversammlung in die inneren Administrativ-Verhältnisse außerhalb„der Gränzen ihrer Eompetenz"^).
Diese rechtliche Natur und Absicht des Bundesgcundvertrags wird uns völlig erklärtund bestätigt durch die Geschichte seiner Entstehung. Schon in der früheren Periode, undwährend der ganzen Verhandlungen über den Bund, traten nehmlich den übereinstimmen-den Absichten aller übrigen deutschen Regierungen über die Begründung eines staats-rechtlichen Bundesstaates, zwei deutsche Fürsten, die Könige von Baiernund Würtemberg, beharrlich und aus das Entschiedenste entgegen. (Vergl. V. amEnde.) Als nun nach Napoleon's Rückkehr von Elba die Noth zu schneller Abschließung desBundes drängte, kam ein Vergleich der beiden widerstreitenden Hauptanflchten unterden Gründern des Bundes zu Stande.
Einerseits willigten die übrigen Bundesregierungen ein, an der Spitze des Bun-des die volle Unabhängigkeit der Bundesstaaten und ihre Erhaltung alsBundeszweck aufzunehmen, und verzichteten aus eine allgemeine staatsrechtlicheNatur, Zweckbestimmung und Gewalt des Bundes, und mithin auchauf alle Eigenthümlichkeiten des staatsrechtlichen Bundesstaates, anderen Stelle nun die des völkerrechtlichen Staatenbundes angenommen werden.Die vier und dreißig mittleren und kleineren souverainen Fürsten und freienStädte gaben die von ihnen so energisch verlangte Wiederherstellung des Reichs und derKaiserwürde auf. - Oesterreich, Preußen und Hannover verzichteten auf die früher in ihreEntwürfe aufgenommene staatsrechtliche, durch regelmäßige Stimmenmehrheit wir-kende gesetzgebende, strafende und richtende Obergewalt des Bundes, undauf die dafür, und für eine staatsrechtliche Execution bestimmte Kreiseintheilung mitKreisobersten, mit einem höheren Bundescolleg derselben, so wie auch selbst auf bleibendeBundesgerichte. An die Stelle aller dieser staatsrechtlichen Organisationen traten jetzt einauf blos formelle Geschästsleitung beschränktes Präsidium, diplomatische Unterhandlungdurch Gesandte der vollständig und gleich souverainen Regierungen, blos vorüber-gehende gewählte Schiedsgerichte und vertragsmäßig regulirte Kriegshilfe zur Erfüllungund Epecution der Bundesvertragspflichten. Alle verzichteten auf dis früher beabsichtigten,in den Entwürfen bereits enthaltenen staatsrechtlichen Bestimmungen über Handel, Posten,Münzen, Universitäten, Kirchen, überhaupt über gemeinnützige oder dem staatsrechtlichenZweck des Gesammtwohls entsprechende Anordnungen. Sie gaben endlich für Alles, wasnicht in Beziehung auf das auswärtige Hoheitsrecht der völkerrechtlichen Vertheidigung be-reits, so wie z. B. die Bundesfestungen, der Bundeskrieg, real gemeinschaftlichgemacht ist, ja selbst auch hier noch für alle wichtigeren Fälle, die Entscheidung durchStimmenmehrheit auf. (Bundes-Act. 7. Schl.-Act. 13—15, 54, 55, 64.)
Dagegen willigten auf der andern Seite Baiern und Würtemberg jetztein, daßin dem, seinem Wesen nach völkerrechtlichen Staatenbund, anhangs-weise und neben der regelmäßigen staatsrechtlichen Unabhängigkeit der Staaten
12) Vergleiche über diese Grundsätze überhaupt Rudhardt S. 16, 23 bis 27, 29, 44,ül), 56, 60, 63, 65, 106, 201, 238—41, auch Behr, über dieGränzen dcrBundcs-gewalt. — S. f- Jordan, deutsches Staatsrecht, §. 179. Tittmann, überBun^desv^erhältnisse, S. 62, il7, 119,137 und Klüber, öffentliches Recht,