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4 (1846) [Deu - For]
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Deutscher! Bund und deutsches Vundesrecht.

durch ein Direktorium oder einenNath derKreisobersten mit ausschließlicher, all-gemeiner Executiv- und Repräsentationsgewalt des Bundes, und einem Rathder Fürsten und Stande, blos für die Bundesgesetzgebung mit Theilnahmeauch aller mediatistrten ehemals reichsständischen Fürsten und Grafen, und mit allge-meiner Entscheidung der Stimmenmehrheit. Natürlich, und wie sich nach-her ergeben wird, bezeichneten jetzt auch die Bestimmungen des Bundeszwecks die allgemeinestaatsrechtliche Natur des Bundes ^).

Nur bei zwei deutschen Regierungen fand(s.auch Executionsordnung.Nachtrag) die Idee eines staatsrechtlichen Bundesstaats beharrlichen Widerspruch.Baiern und Würtemberg erklärten nehmlich zugleich mit ihrer Anerkennung derNothwendigkeit freier staatsbürgerlicher Verfassungen, welche auch sie bereits noch beson-ders ihren Landern zugesagt hätten, dennoch die staatsrechtliche Unabhängigkeit oder dieSouverainetät ihrer Staaten als von ihren Unterthanen mit theurenOpfern erkaufte, ihnen theure Rechte, welche die Accessionsvecträge zur großenAllianz anerkannt hätten, welche der Art. 6. des Pariser Friedens in der bestimmten Un-abhängigkeit der deutschen Staaten ebenfalls festsetzte und welche sie nichtdurch Unterordnung unter eine staatsrechtliche Bundesgewalt und derenEinmischung in die inner» Verhältnisse ausgeben dürften, ohne, wieBaiern hinzusetzte,an ihrem Volke verantwortlich zu werden." Sie er-klärten den Bund lediglich für ein ganz freies rein völkerrechtlichesSocietätsverhältnißio). Bei anderen deutschen Regierungen hatten die ungleicheStellung und die Bevorzugung der fünf größeren Staaten Widerspruch erregt.

VI. Die Gestaltung des Bundes und des Bundesrechts durch denBundesvertrag.

Zn der zweitenPeriode und bei dem definitiven Abschluß des Bundes-grundvertrags aber siegte vollständig der völkerrechtliche Staatenbund. Alssolchen bezeichnen ihn auch ausdrücklich die Bundesverhandlungen seit seiner Eröffnung ")(s. auch die Schluß acte im Art. 1.). Man muß nur hierbei das durch die Bundes-acte wirklich begründete RechtSverhältniß, die wirkliche Absicht der Gründer beidem definitiven Abschluß des jetzigen Bundesvertrags, so wie dessen Wortsinn unver-mischt lassen mit allen früheren oder späteren Ansichten und Wünschen über das, was etwadas öffentliche Wohl erheischen möchte.

Man muß zugleich im Auge behalten, daß die Bundesacte ausdrücklich überallin den Bundesgesetzen, so wie mittelbar auch in den Landesverfassungs-Ver-trägen, die sie zu Grunde legten:als der Grundvertrag und als das ersteGrundgesetz des Bundes" erklärt wurde,dessen Grundcharakter, Geistund Inhalt überall die rechtliche Wirksamkeit des Bundes bedingtund begränzt", so daß ihm kein Bundesbeschluß widersprechen und im Widerspruchmit ihm competent und gültig sein kann (Bundesacte 1. 2. 7., WienerSchlußacte von 1820, Artikel 14. 9. 10. 13. 17. 19. 25. 55. 56. 60. 64 bis66. 75.) und daß etwaige ihm widersprechende staatsrechtliche Bestimmungen zur Be-schränkung der natürlichen oder der positiven Rechte der Bürger, ohne deren landes-verfassungsmäßige Zustimmung, nicht rechtsgültig werden konnten (Schlußacte Art. 55.56.). Dieses erweist insbesondere auch Rudh ardt in seinem Recht des deutschenBundes. Dieser bewährte und bekanntlich auch ofsiciell und tief eingeweihte bairischePublicist sagt S. 30:Solche dem Grundvertrag widersprechende Bun-desbeschlüsse, selbst wenn sie formell zu Stande gekommen wären,wurden unheilbar nichtig oder der Bund, da die Societät ihr ur-

9) Klüber, Acten Heft I. S. 45, 57.298, 309, 315.

10) Klüber, Acte» Heft I- S. 68.169, 177, 402, 454, 459, 493, 531, 533, 571lungen Bd. I. S. 201.

11) Präsidialvortrag 2. Nov. 1616. Nr. 1

IV. 26, 104. Band 11. S. 1, 6, 18, 54,

Bd. II. S. 91, 94, 97, 102, 107, 114, 167,ff- Uebersicht der diplom. Verhand-