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Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.
Volks auf das Glücklichste zusammen in der Forderung eines durch wahredeutsche Nationalfreiheit und Einheit kräftigen Bundes. Sechsmalhundert tausend deutsche Krieger unter Einem einzigen Haupte vereinigt, oder auch nurzum großen Theil dem Ehrgeiz einer großen Macht dienstbar, könnten allerdings allenNachbarn, könnten dem europäischen Gleichgewicht gefährlich werden. Aber eine wahr-haft nationale und freie Bundesverfassung hebt diese Besorgniß, hebt überhaupt dieGefahrvon herrschsüchtigen, mit deutschen Waffen geführten Eroberungskriegen auf. Diedurch Freiheit bedeutende und wirksame Stimme und Kraft der Nation, ihrer Bedürf-nisse und Interessen, sie begründen, so wie für das deutsche Volk selbst und seine mindermächtigen Fürsten, und wie für jeden der beiden mächtigeren, so auch für jene fremdenNationen ein wohlthätiges Gleichgewicht, eine schützende Bürgschaft, daß niemals, wederunter französischer oder russischer, noch unter preußischer oder österreichischer Fahne ver-eint , jene Streiter ihrer Freiheit gefahrdrohend werden. Die deutscheNation undihre Freiheit sind die sichersten Stützen des Friedens und der all-gemeinen Erhaltung. Das erkannten, durch traurige Erfahrungen be-lehrt, auch England und Rußland zugleich mit Oesterreich und Preußen, mit den deut-schen Fürsten und dem deutschen Volke an. Eben wegen dieser glücklichen Uebereinstim-mung von Politik und Recht sprechen sich Alle so günstig aus für eine wahrhaft freie staats-rechtliche Nationalversassung. Der Kaiser Alexander erklärte in dieser richtigen Politikauf dem Wiener Congresse gegen Oesterreich und Preußen, ebenfalls zurückweisend aufjene von Ka lisch aus gegebenen feierlichen Zusagen, daß nur in dem von Oesterreich,Preußen und Hannover, im Widerspruch gegen Baiern und Würtemberg, vertheidigtenliberalen und kräftigen staatsrechtlichen Bundessystem (institutions for-te« et liberales), „welches die Rechte von Allen bestimmt und schützt und dieRegierungswillkür hemmt", Europa die Garantie seiner Ruhe finden könne, daßnur dieses den Verheißungen von Kali sch entspreche ^). — Sollte aber irgendwo eineentgegengesetzte, eine falsche und herrschsüchtige Politik die Oberhand gewinnen und, sowie es einst Napoleon wegen Mangels deutscher Rational fr eiheit und Ein-heit gelang, deutsche Streitkräfte sich dienstbar machen wollen und deshalb jener wah-ren deutschen Nationalexistenz und Freiheit feindlich sein, nun dann wird Recht und Ehreund Kraft einer freien großen Nation der ihrer Freiheit feindlichen ehrgeizigen Po-litik entgegenwirken.
Der Idee eines staatsrechtlichen Nationalbundes entsprechen auch die einzelnen Be-stimmungen der verschiedenen ofsiciellen Entwürfe zur Bundesverfassung, welche Preußenund Oesterreich und Hannover vor dem spätem schnellen Abschluß des Bundes nach Na-poleon's Rückkehr vorlegten. (S. „Bund.") Außer den auch noch in die Bundesacteübergegangenen Bestimmungen einzelner wahrer Staatsrechte für die deutschen Bürgerenthielten sie noch mehrere andere, wie das Recht der Freiheit der Person, das Recht allerDeutschen, ihre Bildung sich auf allen deutschen Universitäten zu erwerben, ferner Be-stimmungen über die Organisation der Kirche und über allgemein nützliche Einrichtungenfür Deutschland, über freien Handel, über Posten und Münzen, über ein allgemeinesGesetzbuch und vor Allem über ein Minimum von landständischen Rechten unter Bundes-garantie. Sie enthielten vorzüglich eine völlig staatsrechtliche und organisirte Obergewaltüber die Bundesstaaten und ihre Regierungen. Sie forderten ein ständiges Bundesgerichtfür die Streitigkeiten der Bundesregierungen unter einander und für die auf die Bundes-zusicherungen sich gründenden Streitigkeiten zwischen den Untsrlhanen und dem Fürsten,so wie landständische Vertretung der Landesverfassungen bei dem Bunde; ferner An-drohung der Strafe der Acht für die Regierungen wegen Verletzung des Bundes-vertrags; sodann eine Eintheilung Deutschlands in sieben Kreise, jeder mit Kreis-gerichten als höchsten Appellationsgerichten für den Kreis und als Gerichten für Streitig-keiten unter den Regierungen, dann mit Kreisobersten als höchster Exekutivgewalt für denKreis, endlich eine Bildung der allgemeinen Bundesversammlung durch zwei Kammern,
8) Klüber, Acten I. S. 61.