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4 (1846) [Deu - For]
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Deutscher Bund und deutsches Dundesrecht.

daß die Gestaltung Deutschlands allein den Fürsten und Völkern Deutschlands anheimgestellt bleiben", daß sieaus dem ureigenen Geiste der Nation heraustreten"solle, damit:verjüngt, lebenskräftig und in Einheit gehalten Deutschland wiederunter Europa's Völkern erscheine." In den, gleichen Sinne aber sprachen damals dieübrigen kaiserlichen, königlichen und fürstlichen Erklärungen und Ausrufe an Volk undHeer, an Freiwillige, Landwehrund Landsturm. Ueberall die gleichen Anerkennungeneines freien und activen deutschen Staatsbürgerrechtes, eines National-willens, in und mit welchem man den Nationalkrieg beginne und führe, dem man dasRecht freier Sprache anerkannte, dessen Stimme man aufforderte undzu beachten verspracht); überall die gleiche Verheißung der beiden höchsten irdischenGüter würdiger Menschen und Völker, der Nationalfreiheit und Einheit! Undals nun die Nation die feierliche Anerkennung und Zusage ihrerseits in der einmüthigsten,freudigsten Erhebung, Anstrengung und Aufopferung durch die vollständigste Leistung vonihrer Seite so wie überhaupt durch die allgemeinste und lauteste, jenen Zusagen beistim-mende öffentliche Meinungsäußerung eben so feierlich angenommen und mit dem edelstenBlute den nationalen Grundvertxag abgeschloffen und erneuert hatte, da wurde in der Ver-handlung über den deutschen Bund durch jene bereits oben mitgetheilten Erklärungender Regierungen eben dieser Grundvertrag, da wurden jene von allen deut-schen Regierungen anerkannten,der deutschen Nation vor ihren heldenmüthigen Kämpfenlaut und öffentlich gemachten feierlichen Zusagen" als Grundlage des Bundesrechtserklärt^).

Durch den Lauf unserer ganzen Periode bleibt aber insbesondere auch die Grundansichtherrschend, daß der deutsche Nationalbund als zeitgemäße Wiederherstellung des früherendeutschen Rechtszustandes und Reiches ein staatsrechtlicher Verein, ein Bundes-staat werden solle. Dahin gehen alle jene oben (Deutsche Geschichte" >. undDeutsches Landesstaatsrecht" I.) mitgetheilten Erklärungen der Gründer desBundes. Dahin gehen ferner, so wie jeneHerstellung des Reiches" durch den neuenNationalbund, so jene österreichischen Erklärungen, daß der deutsche Bund einengroßen deutschen Staatskörper" bilden müsse, jene hannöverischen, daßernicht blos ein politischer Bund unter den verschiedenen Staaten sein solle, sondern zu-gleich eineVereinigung des gesammten Volkes in sich fasse", oder die preu-ßischen, daßDeutschland nach seiner Verfassung nicht blos die politische Selbst-ständigkeit, sondern auch dieinnere Sicherung der Rechte und der allge-meinen Wohlfahrt der Nation zum Zwecke haben und ein alle Theile ver-bindendes Ganze ausmachen müsse, daß die Errichtung nicht blos in Absicht auf die Ver-hältnisse der Höfe, sondern ebensosehr zur Befriedigung der gerechten An-sprüche der Nation nothwendig sei, die, in Erinnerung an die nur durch die un-glücklichsten Verhältnisse untcrgegangene Reichsverbindung, von dem Gefühle durch-drungen ist, daß ihre Sicherheit und Wohlfahrt und das Fortblühen ächter und vater-ländischer Bildung größtentheils von ihrer Vereinigung in einen festen Staatskörperabhängt, dienicht in einzelne Theile zerfallen will." Dahin endlich gehen jenewiederholten Erklärungen der vierunddreißig souverainen Fürsten und freienStädte, welche sogar auf Wiederherstellung eines kraftvollen kaiserlichen Oberhauptesnachdrücklich bestehen. Völlig genügend beseitigen auch diese letzteren Erklärungen die Ein-wendung eines angeblichen Widerspruchs von England, Frankreich, Rußland, WegendesPariser Friedens, der für Deutschland ein lien leiiarstif bestimmt. Ein Bundesstaat istnichts Anderes. Das deutsche Reich selbst aber war nur ein Bundesstaat.Und die wahre Politik dieser Nationen traf auch mit der wahren Politik von Oesterreichund Preußen und von allen kleineren deutschen Staaten und mit dem Nutzen des deutschen

6) S. oben Thl. II. S. 550 und Schmid's Zeitschrift: der deutsche BundHeft I. S. 40, LI, 61.

7) S-Deutsches Landesstaatsrecht" I. und auch noch Klüber, Acten I. S. 87 undBd. H. S. 299.