0
Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.
zwanzig kleineren dagegen nur eine Stimme erhalten. Der Art- 3. der Bundes-acte sagt: „Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte." Hiernach und zumalwenn wirklich nach dem ersten Artikel der Schlu ßacte der Bundesverein nur ein völ-kerrechtlicher Verein sein soll, hätte es scheinen könne», der kleine Staat und dergroße hätten, ähnlich wie bei völkerrechtlichen Bündnissen überhaupt, jedesmal eineganze und nur eine Stimme haben müssen. Anders gestaltete sich freilich dieSache, wenn man davon ausgehen wollte, daß der deutsche Bund ein Nationalverein,vollends ein staatsrechtlicher Verein sei, in welchem, wie auf dem Wiener Congreß dievier und dreißig souverainen Fürsten und freien Städte sich ausdrückten, die Regierungen,so wie zu den Zeiten des Reiches, „gemäß den Pflichten gegen das deutsche Va-terland und gegen die Millionen, die sie zu vertreten haben", am BundeTheil nehmen und in ihm wirken Auch nehmen wirklich die Besitzer außerdeutscherLänder, z. B. die Könige von Dänemark und den Niederlanden, nicht als solche, sondernnur als Regenten deutscher Unterthanen und nur für diese Antheil am Bunde. Nachdieser Ansicht schien die Gerechtigkeit und Gleichheit selbst umgekehrt eine Ausgleichungnach der Zahl jener im Bunde vertretenen gleichberechtigten Unterthan en zu erhei-schen- Damit fiele es aber freilich nicht weg, daß in einem Bunde von mehr oder minderselbstständig regierten Staaten eine wirkliche Repräsentation jeder einzelnenselbstständigen Regierung, ihrer Selbstständigkeit und ihres gleichenRechts bestehe. Es ist nehmlich, wie der Artikel „Bund" ausführts, das höchsteProblem einer Organisation eines staatsrechtlichen Nationalbundes, diese beiden Hauptin-teressen, Rechte und Kräfte, gehörig zu vertreten und im staatsrechtlichen Bunde harmo-nisch zusammenzuhalten. Die griechischen und jetzt die nordamerikanischen Bundesver-eine suchten diesen beiden Forderungen zu genügen, indem sie zugleich eine Regierungs-vertretung durch einen Senat mit gleicher Anzahl und mit gleichem Stimm-recht für alle einzelnen Regierungen und dann eine nach der Kopfzahl derregierten Bürger gebildete Volksrepräsentantenversammlung in der Bundesverwal-tung Zusammenwirken und sich einigen ließen. Der Idee einer solchen Nationalvertre-tung aber entspricht wegen der später beliebten völkerrechtlichen Natur des Bundes dieBundeseinrichtung nicht, selbst nicht einmal durch die Bestimmung des größeren Stimm-rechts für die Regierungen der größeren Staaten. Diese steht nehmlich durchaus nichtim Verhältnisse nrt der Einwohnerzahl- Es hat ja z. B. der größte Bundesstaat, Oester-reich, mit ungefähr zehn Millionen blos deutscher Unterthanen neben seinen zwanzig Mil-lionen nicht deutschen, in dem Plenum nur eben so viele Stimmen als Würtemberg mitnoch nicht anderthalb Millionen und nur viermal so viel-Stimmen, als Lichten st ein,das mit ungefähr fünftausend Einwohnern zweitausendmal kleiner ist! Freilichliegt es in der Natur der Sache, daß bei einer Verbindung größerer Staaten mit kleinere»,in der Wirklichkeit die größeren Staaten nicht so zu kurz kommen, als es selbst bei einemvölkerrechtlich ganz gleichen Stimmrecht der Fall zu sein scheinen könnte. So haben z. B.die zwei größten deutschen Bundesstaaten, auch noch abgesehen von ihren nicht deutschenUnterthanen, eine ungleich größere und noch dazu geeinigtere Volkszahl als alle anderensechs und dreißig Bundesstaaten zusammengenommen. Kann nun wohl dieser soungleich bedeutendere M a ch kein fluß je wirkungslos bleiben bei den möglichen Verschie-denheiten der Ansichten und Interessen? Hiernach erscheint die Bestimmung der vö lk er-rechn ich en Natur des Bundes als .wohlthätig. Denn was sollte wohl alsdann denübrigen kleineren Staaten genügende Sicherheit geben, wenn der Bund sich nicht auf völ-kerrechtliche Vertheidigung und Schützling der äußeren und inneren völkerrechtlichenSicherheit beschränkte, sondern die inneren Verhältnisse bestimmte ? Was sicherte sie ineinem rein diplomatischen Vereine und bei dem Mangel derausgleichenden, zu ei-nem einzigen Nationalkörper vereinigten Nationalstimme, welche auchbei den Regierungen das gemeinsame staatsrechtliche oder vaterländischeund Nationalinteresse über das blos diplomatische oder völkerrecht-
4) Kl üb er, Acten I. S. 73.