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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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8
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8 Deutscher Bund und deutscbes Bundesrecht.

3) Die dem Grundvertraig und Bundeszweck und der Bundesverfas-sung gemäßen Beschlüsse des Bundes durch sein Organ,die Bundesversammlung.

4) Staatsvertrage, welche entweder der Bund selbst mit einzelnen Bundesglie-dern oder fremden Staaten abschloß, oder doch als für sich verbindlich anerkannte, wiez-B.die Wiener Congreßacte, der Generalcongreß der Territorialcom-mission zu Frankfurt vom 20. Juli 1819. Klüber §.57.58.

5) In so fern der Bund nach dem Obigen (s.Deutsche Geschichte" I. undDeutschesLandes-StaatSrecht"I.)alseine Fortsetzung oder eine Wiederherstellungdes früheren stets vertragsmäßigen deutschen Rechtszustandes erscheint, gelten auch die frü-heren deutschen Rechtsquellen und staatsrechtlichen Grundsätze, soweit nicht eine mit dem Rechte aller Theilnehmer an diesem nationalen Rechtszustande über-einstimmende rechtsgültige Aushebung dieser Grundsätze erfolgt, oder ihr Gegenstand weg-gefallen ist. So wird z. B. Niemand bezweifeln, daß die Bestimmung deswestphäli -schen Friedens, so fern sie den verschiedenen Glaubensgenossen freie öffentlicheReligionsausübung begründet, auch jetzt zu ihrem Nachtheil von keiner Landesre-gierung umgestoßen werden dürfte. Die Austrägalgerichte des deutschen Bundes sind durchden Art. 23 der Schlußacte sogar ausdrücklich aufgefordert, für den Fall, daß anderebesondere Rechtsnormen fehlen, nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals vonden Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen zu erkennen, in so fern solche aufdie jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch anwendbar sind.

6) Da der Bund die Souverainetät aller Bundesstaaten, ihrer Regierungen undVerfassungen anerkennt und ganz folgerichtig auch eine Abänderung des Landesverfassungs-rechts nur auf dem verfassungsmäßigen Wege für möglich erklärt (B.-A. 1. Schl--A. 1. 2. 53.55. 56), so wird auch das Staatsrecht der Bundesstaaten, insbesondere auchdie allgemeine wesentliche staatsrechtliche Naturihrer Verfassungen(s.Landesstaatsrecht") eine wenigstens mittelbare Quelle des Bundesrechts.Dieses erkennt Baiern auch dadurch an, daß es die Bundesbeschlüsse nur mit der ausdrück-lichen Clausel zur Nachachtung publicirt,so weit sie mit der Landesverfas-sung übereinstimmend".

7) Die Grundsätze des allgemeinen und europäischen Völkerrechts und, wenn und inso fern der Bund staatsrechtliche Verhältnisse bestimmt, auch die Grundsätze des. allgemei-nen Stacttsrechts.

lll. Aeußere Organisation des Bundes. Das Organ des Bundesbildet nach Art. 4. der Bundesacte eine Bundesversammlung, in welcher alleBundesgliedec durch ihre Bevollmächtigten Stimme führen und welche nach Art. 9. zuFrankfurt am Main ihren Sitz hat. Sie ist eine ständige Versammlung undbesteht nach der Art, wie sie thatsächlich ins Leben getreten ist, aus deck bevollmächtigtenGesandten, welche, wie andere völkerrechtliche oder diplomatische Agenten,überall von den speciellcn Instructionen ihrer Regierungen abhängig sind, von diesen je-den Augenblick abberufen werden können und geheim verhandeln.

Diese Bundesversammlung constituirt sich gewöhnlich als sogenannte engereVersammlung, für viele bestimmte wichtigere Gegenstände aber als Plenarver-sammlung. Die engere Versa mmlung wird durch nur siebenzehn Stim-men gebildet, indem nur die eilf größeren Staaten Virilstimmen in derselben füh-ren, die sieben und zwanzig kleineren aber in sechs Curiatstimmen vereinigtwerden. Das Plenum besteht aus neun und sechszig Stimmen, indem dievierzehn größeren Regierungen vier, drei oder zwei Stimmen,-die vier und

der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesacte bestimmt, die derGrundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereines ist. Indem dieselbe die Zwecke desBundes ausspricht, bedingt und begränzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen."

3) Kluber, öffentl. Recht §.69.129. So wurden in Baiern nicht blos die Karlsba-der und andere Beschlüsse publicirt, sondern auch noch 1832 der Bundesbeschluß über ge-meinschaftliche Adressen. S. baierisch. Regierungsblatt v. 17. Febr. 1832.