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4 (1846) [Deu - For]
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Deutscher Vund und deutsches Bundesrecht. 7

die im Jahre 1815 von der früher so großen Anzahl noch übrig geblieben waren.Sie sind:

1) Der Kaiser von Oesterreich; 2) der König von Preußen (Beide für ihre gesamm-ten vormals zum deutschen Reiche gehörigen Staaten); 3) die Könige von Sachsen und4) von Baiern; 5) der König von Hannover (zur Zeit der Bundesacte als solcher noch derKönig von Großbritannien); 6) der König von Würtemberg; 7) der Gcoßherzog von Ba-den; 8) der Kurfürst von Hessen; 9) der Großherzog von Hessen; 10) der König vonDänemark für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg; 11) der König der Niederlandeals Großherzog von Luxemburg (von welchem Lande aber das neue Königreich Belgien einengroßen Theil an sich gerissen hat, wogegen ein Theil von Limburg zum deutschen Bund bei-gezogen wurde); 12) der Herzog von Braunschweig; 13) der Großherzog von Mecklen-burg-Schwerin; 14) der Herzog von Nassau; 15) der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach; 16) die Herzoge von Sachsen-Gotha; 17) von Sachsen-Coburg-Meiningen;18) von Sachsen-Eoburg-Saalfeld und 19) von Sachsen-Hildburghausen (von welchenaber die drei Letzteren nach dem Aussterben des Herzogs von Sachsen-Gotha 1825 durchVertheilung seines Landes und durch Austausch sich verwandelten: in die Herzoge vonSachsen-Coburg-Gotha, von S.-Meiningen-Hildburghausen und von S.-Altenburg);20) der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz; 21) der Großherzog von Oldenburg;22) die Herzoge von Anhalt-Dessau; 23) Anhalt-Bernburg; 24) Anhalt-Cöthen;25) die Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, 26) von Schwarzburg-Rudolstadt,27) von Hohenzollern-Hechingen, 28) von Lichtenstein, 29) von HohenMern-Sigmarin-gen, 30) von Waldeck, 31) von Neuß älterer Hauptlinie, 32) von Reuß jüngerer Haupt-linie, 33) Schaumburg Lippe, 34) von Lippe-Detmold; 35) die freien Städte Lübeck,36) Frankfurt, 37) Bremen und 38) Hamburg. Ferner wurde noch 1817 der Landgrafvon Hessen-Homburg als 39. Bundesmitglied ausgenommen. Das Aussterben vonSachsen-Gotha stellte die ursprüngliche Zahl wieder her.

Die im Bunde vereinigten deutschen Länder haben nach der Berechnung der Bundes-matrikel von 1839 eine Einwohnerzahl von 30,164,392. (Thatsächlich ist die Zahl derEinwohner bedeutend größer.) Ihre Vertheilung unter die einzelnen Bundesregierungenist auf das Alleräußerste ungleich, so daß z. B. die Zahl der deutschen Einwohner von Oester-reich 9,482,227 und die von Preußen 7,948,439 beträgt, während Schaumburg-Lippenur 24,000 und Lichtenstein nur 5,546 Einwohner besitzen.

II. Quellen des d rutschen Bundesrechts. Sie sind:

1) Vor Allem die deutsche Bund es acte vom 8. Juli 1815*). Sie wurde auchals ein Bestandtheil der Schlußacte des Wiener Congresses einverleibt und von densie unterzeichnenden europäischen Mächten gewährleistet. (Art. 5364 und 118.) Klü-ver, öffentliches Recht §. 57. Auch wurde sie nach ihren eigenen Bestimmungen1, 2,7 und nach der ausdrücklichen Anerkennung der Schlußacte der über Ausbil-dung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenenMinisterialconferenzen vom 15. Mai 1820 Art. 3 als der Grund vert r agund als das erste Grundgesetz des Bundes anerkannt. Dieses liegt auch in der Na-tur der Sache, da die durch dieselbe erworbenen Recht« der Fürsten und Unterthanen(welche sie namentlich auch in ihren Verfassungsverträgen meist ausdrücklich anerkannten)nicht ohne aller Betheiligten freie Einwilligung aufgehoben werden können. Hiernach be-stimmt, bedingt und begränzt sie den Zweck des Bundes, seine Wirksamkeit und seineBefugnisse, so daß also auch Bundesbeschlüsse, wenn sie gültig sein sollen, nie mitdem Geiste der Bundesacte im Widerspruch stehen, noch von dem Grundcharakter desselbenabweichen dürfen**).

2) Fernere Quelle des Bundesrechts bildet die schon erwähnte.Schlußacte.

1) Einen besonders sorgfältigen Abdruck der BundeSacte mit genauen Nachrichten giebtKlüber's Quellensammlung zum öffentlichen Recht des deutsche» Bun-des. Erlangen,-1830.

2) S. unten Ex c cu tio nsor d n ung. Nachtrag. Schlußakte Art. 14. g.10. 17. 19. Die Worte des Art. 3. sind folgende:Der Umfang und die Schranken, welche