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11 (1848) [Pre - Schi]
Entstehung
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809
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Schifffahrtsgesetze. 809

günstiqt) bestimmt die jetzige französische Gesetzgebung nicht allein bedeutende Hafen- undSchiffsabgaben für fremde Schiffe, sondern auch einen namhaften Aufschlag (im gering-sten Satz lOPcocent) im Zoll der unter fremder Flagge eingeführten Waaren. Spa-niens frühere Grundsätze über den Verkehr mit seinen Colonieen sind bekannt. An dieStelle der Ausschließung sind hohe Differenzzölle (von 25 bis 66H Procent) zur Belästi-gung fremder Flaggen getreten. Empfindlich auch im Verkehr mit dem Mutterlands,hat dies System besonders drückend für die Mitbewerbung der deutschen Rhederei in den sowichtigen Beziehungen zu Cuba sich erwiesen. Portugal hat zwar die Prämie, die.es seit 1837 allen Einfuhren aus Nationalschiffen, nächst dem Erlasse der Hälfte derSchiffsabgaben, ertheilt hatte, durch das neueste Decret (18. Oktober 1841) wieder auf-gehoben , dagegen aber die Frachtfahrt in der Weise beschränkt, daß z. B. ein hamburgj-sches oder preußisches Schiff holsteinische Butter nur gegen einen Aufschlag von 20 Pro-cent über den Betrag des Zolls in Portugal einführen darf. Belgien bevorzugt dieNationalflagge durch eine Prämie von 10 Procent im Einfuhrzoll; H oll and gewährtder seinigen die gleiche, in einzelnen Fällen eine noch höhere Prämie und hat überdies inseinen Eolonieen enorme Ausgangszölle für die Benutzung fremder Flaggen verhängt.Schweden verpönte durch seinProductenplacat" von 1724 die Einfuhr fremder Pro-ducts auf anderen fremden Schiffen als denen der Erzeugungsländer, bei Strafe der Con-fiscation von Schiff und Ladung; es hob hundert Jahre später die Strafandrohung auf,ordnete aber für solche Einfuhr eine besondere Declaration, Entrichtung eines Zuschlage-zolls und öffentliche Versteigerung der Waaren für Rechnung des Eigners an; in denneuesten Zeiten begünstigt es die di recte Einfuhr aus transatlantischen Ländern unddehnt auf dem Wege des Vertrags diese Begünstigung auch auf einzelne fremde Flag-gen aus. Dänemark endlich hat durch ein Patent vom 14. April 1842 der däni-schen und fremdenprivilegirten" Flaggen im transatlantischen Verkehr unter ge-wissen Bedingungen eine Zollermäßigung zugestanden *).

2) Fragt man nun, solchen Maßregeln anderer Staaten für ihre Natlonalschiff-sahrt gegenüber, was ist von Deutschland und für Deutschland in dieser Beziehung ge-schehen, so ist die Antwort: Nichts, gar Nichts, sobald man aufs Ganze sieht.Einzelne Bundesstaaten haben für sich unterhandelt, mit mehr oder weniger Erfolg; denHansestädten, die Allen Alles gewähren, ist bei ihren gemeinschaftlichen Unterhandlungenüberall, wohin sie sich wandten, eingeräumt, was irgend Einer erlangt hat und so vielebennach den Umständen" zu erwarten war; Oesterreich hat, nicht ohne sein politischesGewicht in die Wagschaale zu legen, in England die Aufstellung einer Fiction über dieNationalität der Ausfuhrhäfen erwirkt, dieselbe, die in einer im Namen des deutschenZollvereins geführten Unterhandlung eine fernere Ausdehnung gefunden hat- Ist derErfolg vereinzelter Unterhandlungen precär, so würde der Erfolg vereinzelter Retorsions-maßregeln es noch in höherem Grade sein. Sobald einzelne Küstenstaaten für sich einensolchen Entschluß fassen wollen, so wird es dabei bleiben:die Retorsion ist ein zwei-schneidig Schwert, man kann leicht, indem man es führen will, sich selbst sehr wehethun." Im günstigsten Falle wäre zu erwarten, daß auf Kosten des Handels die Rhe-derei in Etwas gehoben, im minder günstigen, wahrscheinlicheren Falle, daß b eide In-teressen würden gefährdet werden. So entbehrt die Vertretung unserer Interessen desstarken Rückhalts, des Anlehnungspunktes an ein großes Ganzes, der Energie, welcheselbst beschränkteren Schifffahrtsgebieten die Staatseinheit möglich macht; so ist dies,wie jedes andere Verhältnis, durch unsere Zersplitterung gestört. Das Ausland kenntunsere Einzelflaggen; es kennt und sucht unsere einzelnen Märkte; aber die Bedeutungdes Marktes, der die Productionskrast und die Erwerbsfähigkeit, den Ueberfluß und das

*) Eine genaue und ins Einzelne gehende Darstellung der neuesten Schifffahrts-gesetzgebung der verschiedenen Seestaaten findet man in Soetbeer's erster Fortsetzungseiner Schrift:Ueber Hamburgs Handel" (1842. S. 201 ff.s; gute historische Rachwei-sungen giebt Miltitz im ersten Bande seinesstlanuel <ies Ovnsuls" (1837).