Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse; gesetzliche Preßfrei»
— I. Begriff derselben. Es kann nur leicht fallen, über Preßfreiheit eine sehrgroße Abhandlung zu schreiben. Denn dieser Gegenstand hat namentlich in Deutschlandein bedeutendes Interesse nicht blos für alle Regierungen, sondern auch für jeden denken-den und an dem Wohl des Ganzen theilnehmenden Menschen; und darum ist in neuerenZeiten unendlich viel hierüber gedruckt worden, verhältnißmäßig vielleicht mehr, als überirgend einen anderen Gegenstand der sogenannten Tagespolitik. Schwerer dürfte es ebendeshalb sein, in einem kurzen Artikel diese Materie übersichtlich klar zu behandeln. ZurDeutlichkeit, mindestens zur Vermeidung von Misverständnissen wird es jedoch beitragen,wenn man vor Allem sestsetzt, was man (wenigstens hier, in diesem Aufsatze und, so vieldem Verfasser desselben bekannt ist, ziemlich bei Allen, welche die freie Presse wünschenoder vertheidigen) unter Preßfreiheit versteht, und was man dagegen nicht für Freiheit derPresse gelten lassen kann.
1. Zuerstmuß die Bemerkung eine Stelle'finden, daß, so wie Preßfreiheit,freie Presse, Freiheit der Presse von selbst gleichbedeutende Worte find, dasselbeauch von dem Ausdruck gesetzliche Preßfreiheit zu gelten hat. Denn gleichwie in je-dem Staate das Gesetz der oberste Herrscher sein soll; gleichwie überall Jeder, der nicht inUtopien oder in einer Anarchie leben will, mit anderen Worten jeder Vernünftige jedwedeSRecht nur begleitet sehen will von Gesetzen, welche den Misbrauch desselben, damit esnicht die Freiheit Anderer beeinträchtige, können sie ihn nicht verhüten, doch bestrafen; ebenso kann Niemand eine Freiheit der Presse fordern, welche, wenn sie mißbraucht wird, nichtunterworfen sein solle gebührender Bestrafung. Solche Bestrafung einer jeden Preß-frechheit ist auch wirklich überall gegeben; denn wo wäre der Staat, der nicht beleidigendeoder gesetzwidrige Angriffe gegen Einzelne oder gegen das Ganze mit Strafen bedrohet«?Und in solcher Bedrohung sind natürlich Angriffe dieser Art, welche vermöge der Presseverübt werden, wenn nicht ausdrücklich ausgenommen, von selbst mit einbegriffen. — Nichtaber läßt sich bestreiten die Zweckmäßigkeit ausdrücklicher Ausnahme der durch die Pressebegangenen Vergehen, um dieselben einer besonderen Strafgesetzgebung, eigenthümlichen,sogar mitunter härteren Strafen zu unterwerfen. Denn die Beleidigung Einzelner inDruckschriften ist gewöhnlich «ine stärkere, als wenn sie gleichen Inhalts nur in mündlicherRede entstanden wäre; und Angriffe auf den Staat können in aufgeregter Zeit durch ge-druckte Verbreitung am Meisten gefährlich werden.
2. Strafgesetze gegen den Misbrauch können nicht verwirklicht werden, wenn nichtin jedem einzelnen Falle ein Strafbar^ mit Zuversicht zu ermitteln ist. Von selbst ist alsoklar, daß bei vollständiger Preßfreiheit dennoch keine Schrift erscheinen oder verbreitet wer-den darf, auf welcher nicht der Name desjenigen erscheint, welcher, sei es der Drucker, Ver-leger, Herausgeber, Verfasser, als verantwortlich für den ganzen Inhalt auftritt, verant-wortlich nach den Bestimmungen der Gesetze über den Misbrauch der Presse.
3. Die Strafen des Misbrauchs der Presse werden überall, außer Confiscation undVernichtung der strafbaren Schriften, zum großen Theile in Geldstrafen bestehen. AmLeichtesten tritt Misbrauch der Presse ein in regelmäßig erscheinenden und der Politik deSTags gewidmeten Blättern, weil es hierbei zu reiferer Ueberlegung oft an Zeit gebricht undweil politische Leidenschaft jeder Art in bewegterer Zeit sich vorzugsweise ihrer zu bemächtigen,mindestens zu bedienen sucht. Könnte man deshalb erkannte Geldstrafen nicht mit Si-cherheit verwirklichen, so verlöre die Gesetzgebung ihre Wirksamkeit, der Staat und derEinzelne den ihm gebührenden Schutz. Es ist also keineswegs verwerflich, bei vollständiger
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