Quellen der Staatsivtssenschaften. Racen der Menschen. 277
in Kriegszeiten. Allgemeine Gesetze und Rechtsgrundsätze, außer der Forderung derrechtlichen vechältnißmäßigen Gleichheit, giebt es über diese Last nicht. Eben so weniggiebt cs solche über die früher häufigen Privilegien der Quartierfreiheit, wie z. B. die deradeligen Höfe, bei welchen jedoch die Vermuthung nur für die Befreiung von der ordent-lichen , gewöhnlichen Einquartierung streitet. S. hierüber Mittermaier's deut-sches Privatrecht §. 477. Nur in Beziehung auf die Gesandten begründet dasVölkerrecht zugleich mit der Exterritorialität auch die Quartierfreiheit. Vs VattsI,rlroit ries gens voi. VIl. liv. 3. cli. 7. §. 80. Xi über, riroit ries Asns rie I'llurope§. 49. 54. 203. 204. 207. C. Welcher.
Quellen der Staatswiffenschaften. Unter Quellen einer Wissen-schaft, im Gegensätze von H ilfsMitteln (s. oben), versteht man alles Das, worausdie Wahrheit und Gültigkeit der wissenschaftlichen Sätze geschöpft, abgeleitet und be-gründet werden soll, während die Hilfsmittel nur dieses Schöpfen und Begründen erleich-tern und fördern, Vorarbeiten und Hilfsleistungen dabei abgeben. Die besonderenQuellen der einzelnen Staatswissenschaften, Staatsrecht, Naturrecht, Völkerrecht u. s.w., werden bei diesen angegeben. Im Allgemeinen kann man als Quellen der Staats-wissenschaften bezeichnen: 1. Die Erfahrung, und zwar sowohl die naturgesetz-liche, insbesondere die physiologische und psychologische, wie die geschichtliche,2. die Vernunft, die vernünftigen Grundsätze von Recht und Politik, und 3. diepositiven ausdrücklichen oder stillschweigenden Verträge und Gesetze aller Art.S. oben die „encyklopädische Uebersicht" Bd. I., „Alterthum", „Empirie",„Grundvertrag", „Historisches Recht", „Naturrecht", „Obscurantis-mus", „Phi l osoph ie". In diesen Artikeln und in dem Artikel „Staatswissen-schaft" sind zugleich die nöthigen Grundsätze über die gegenseitigen Verhältnisse und dieAnwendung dieser Quellen gegeben. C. W e l ck e r.
N.
Racen der Menschen. — I. Eintheilung der Menschen in ver-schiedene Racen. — Schon'der oberflächlichste Anblick eines Europäers, einem Ne-ger gegenüber, zeigt eine unverkennbare und wesentliche Verschiedenheit zwischen beiden.Ein ähnlicher, wenn auch minder grell in die Augen springender Unterschied giebt sichzwischen den Angehörigen anderer Menschenstämme kund. Obwohl dieses aber längsterkannt wurde, so ist doch der erste uns bekannte Versuch einer wissenschaftlich,systematisch begründeten Abtheilung der Angehörigen unseres Geschlechtes wenig überanderthalb hundert Jahre alt und wir müssen gleich von vorn herein mit der Bemer-kung beginnen, daß keine einzige der seitdem versuchten Classificationen den Anforderun-gen der Kritik v ollkommen entspricht, daß sonach keine von ihnen als für alle Zukunftunbedingt feststehend betrachtet werden kann.
Der Grund dieses Verhältnisses liegt zunächst darin, daß es noch nicht gelungen ist,irgend welche Kriterien aufzufinden, nach denen in allen Fällen consequent und ohneSchwierigkeit entschieden werden könnte.
Die Verschiedenheit der Hautfarbe —> das erste in die Augen fallende Merkmal— ist, wie man sich allmälig überzeugte, ein dem Wesen nach nicht sehr bedeutenderMoment. Und dann veranlassen die vielfachen Nüancirungen, welche zwischen demWeißen und dem Neger ohne ganz bestimmte oder scharf markirte Unterscheidungsmerk-
1) Der erste uns bekannte Versuch ist im „lournal äos ssvrms" vom Jahre 1684(S. 133) enthalten. Der Verfasser hat sich nicht genannt.