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806 Schifffahrtsgesetze.
immer mehr ausgeschlossen wurden und Schiffe anderer Nationen an ihre Stelle traten,so verstand man sich endlich in dem Schifffahrts- und Handelsverträge mit den Vereinig-ten Staaten vom 3. Juli 1815 dazu, von den Schiffen beider Nationen gleichmäßige Abga-ben und von den Ladungen — die Schiffe mochten dem eigenen oder dem anderen Staateangehören — gleiche Zölle zu erheben. Diesen Grundsatz nennen die Engländer denGrundsatz der Gegenseitigkeit (Reciprocität). Hiernach werden also von den Schiffendes Landes, mit welchem der Vertrag geschlossen wird, keine höheren Tonnen-, Hafen-,Lootsen-, Leucht- und ander» Gelder, — von ihren Ladungen keine höheren Zölle erhobenals von den eigenen, und umgekehrt. Aber — wohlgemerkt: die Gegenseitigkeit beziehtsich auf die Schiffe und Ladungen, welche nach den Gesetzen zugelassen werden.Die Navigationsacte schließt aber die fremden Schiffe in gar vielen Fällen von den briti-schen Häfen auS; folglich findet die Gegenseitigkeit auf verhältnißmäßig wenige Schiffedes anderen Theiles in englischen Häfen, und auf so viele englische Schiffe als manwill in den Häfen des anderen Theiles (wenn dieser keine Navigationsacte hat) An-wendung. Indessen war die Gegenseitigkeit, so.ungleich sie auch sein mochte, doch einFortschritt. — Den neuen Staaten in Südamerika bot England ähnliche Verträge anund kam damit den schon vorbereiteten Schifffahrtsgesetzen derselben zuvor. Durch dieseVorgänge belehrt, erließ Preußen die Eabinetsordre vom 20. Juni 1822, wodurch dieHafengelder auf die Schiffe aller Nationen, welche die preußischen Schiffe in ihren Häfennicht nach dem Princip der Gegenseitigkeit behandeln, bedeutend erhöht wurden. Nunkamen die Handelsverträge mit Preußen, 1824, und bald darauf mit Rußland, Däne-mark, den Hansestädten u. s. w. zu Stande.
Diese Zugeständnisse brachten Abweichungen von der Navigationsacte mit sich, wo-zu die Regierung nach und nach von dem Parlamente ermächtigt wurde, so daß man fürnöthig fand, die noch geltenden alten und die erläuternden neuen Bestimmungen zusam-menzustellen. Dies geschah in einer Parlamentsacte (3 und 4, Wilhelm IV., E. 54), diemit dem 1. September 1833 in Kraft trat und das jetzt geltende Gesetz „zur Aufmunte-rung der britischen Rhederei und Schifffahrt" oder den Schifffahrtscodex des britischenReiches bildet.
Hiernach werden: 1) zwar die „verzeichneten" Artikel europäischen Ursprunges bei-behalten, allein sie dürfen, außer Ken britischen und den Schiffen der Erzeugungsländer,auch noch in Schiffen derjenigen Länder, von woher sie eingebrachtwerden, zum inneren Verbrauche in das vereinigte Königreich eingehen.
2) Producte von Asien, Afrika und Amerika dürfen, außer in britischen, auch nochin solchen fremden Schiffen zum inneren Verbrauche eingeführt werden, welche demLande angehören, wo die Waaren erzeugt oder wo sie zu Schiff geladen werden.
3) Solche Schiffe dürfen auch Waaren nach den britischen Besitzungen in Asien,Afrika und Amerika bringen.
4) Waaren, die nur durch die Schifffahrtsgesetze verboten sind, können zur Wi e -derausfuhr eingeführt werden, und zwar von allen Orten in britischen Schiffen undvon nicht britischen Besitzungen in fremden Schiffen eines jeden Landes. Sie la-gern dann unter Königsschloß bis zur Wiederausfuhr.
Dies sind die wesentlichsten Modifikationen, welche das Schifffahrtsgesetz von 1833gegen jenes von 1651 und 1660 enthält. Ein« weitere kam durch die Parlamentsacte vom10. Aug. 1840 dazu, welche die Regierung ermächtigt, Häfen, die außerhalb eines Staa-tes liegen, denen des Staatsgebietes gleichzustellen. Diese Abänderung wurde durch denHandels-und Schifffahrtsvertrag mit Oesterreich nothwendig, worin die türkischen Do-nauhäfen den österreichischen gleichgestellt wurden; sie fand dann auch auf den Ver-trag mit Preußen vom 2. März 1841 Anwendung, welcher die schon früher den preußi-schen Schiffen und Häfen eingeräumten Begünstigungen auf die der übrigen Zollvereins-staaten ausdehnt.
Mag man dem englischen Schifffahrtsgesetze von 1651 und 1660 einen größerenoder geringerm Antheil an Englands Seeherrschaft und Handelsgröße zuschreiben; so viel