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11 (1848) [Pre - Schi]
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801
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Schifffahrtsgesetze. 801

gemacht hat. Die Restauration unter Karl II. bestätigte 1660 die Navigationsacte ineinem Statut, welches nur 17 kurze Artikel enthalt, wovon wir einen Auszug geben wollen.

Der Eingang des Statuts lautet:Da Gott durch besondere Güte gegen Englandgewollt hat, daß sein Reichthum, seine Sicherheit und seine Kraft in seiner Marinebestehen, so haben der König, die Lords und Gemeinen, im Parlamente versammelt, ver-ordnet, daß zur Vermehrung der Marine und der Schifffahrt im ganzenKönigreiche nachstehende Vorschrift beobachtet werde."

1) Zuerst wird bestimmt: daß Erzeugnisse und Waacen in den britischenColonieen in Asien, Afrika und Amerika nur in britischen Schiffen ein- undausgeführt werden dürfen, das heißt in Schiffen, welche auf englischem Gebietegebaut oder wahres Eigenthum britischer Unterthanen, und von deren Mannschaft derSchiffsführer und wenigstens drei Vieriheile der Matrosen Engländer sind. (Auch darfkein Ausländer in den britischen Eolonieen Handel treiben.)

2) Keine in Asien, Afrika und Amerika erzeugt,» Güter dürfen in anderenals britischen Schiffen nach englischen Besitzungen gebracht werden.

3) Europäische Waaren und Erzeugnisse dürfen nur in solchen Schiffen nach Eng-land gebracht werden, welche aus den Häfen der Länder kommen, wo die Erzeugnisse wach-sen oder die Waaren verfertigt werden.

4) Fische aller Art so wie Thran und Fischbein, welche nicht von englischen Schif-fen gefangen worden sind und nach England gebracht werden, zahlen den doppelten Frem-denzoll (slien's cliit)').

5) Die Küstenfahrt (von Hafen zu Hafen) ist nur britischen Schiffen gestattet.

6) Alle bestehende oder künftige Abgabenerleichterungen kommen nur den britischenSchiffen zu Gute.

7) Erzeugnisse und Waaren aus Rußland und der Türkei, so wie Bauholz, frem-des Salz, Pech, Theer, Harz, Hanf, Flachs, Rosinen, Feigen, Zwetschen, Olivenöl,Getreide aller Art, Zucker, Polasche, Wein, Essig, Branntwein dürfen nur in briti-schen oder in Schiffen der Erzeugungsländer, oder der Orte, wo sie gewöhnlich verschifftwerden, nach England gebracht werden; wenn sie aber in solchen nicht britischen Schiffenankommen, so unterliegen sie den höheren Abgaben, welche die Waaren bezahlen müssen,die Fremden angehören.

8) Von dem selbst für britische Schiffe geltenden Verbote, außereuropäische Waa-ren aus anderen als den Häfen der Erzeugungsländer einzuführen, werden Ausnahmenzugelassen u) für levantische Güter, die in einem Hafen des Mittelmeeres, und osiindischeWaaren, welche an einem Orte jenseit des Vorgebirgs der guten Hoffnung geladen wer-den; b) ferner dürfen englische Schiffe in Spanien die Erzeugnisse'der kanarischen Inselnund anderer spanischen Colonieen, in Portugal die Erzeugnisse der Azoren und andererportugiesischer Colonieen laden.

9) Die Erzeugnisse der britischen Colonieen, als Zucker, Tabak u. s. w. dürfen nachkeinem andern europäischen Lande gebracht werden, außer nach England.

Um die Bedeutung und den Zweck der Navigationsacte zu verstehen, muß man sichan die Geschichte Mer Zeit erinnern. Als die englische Handelsmarine unter Elisabethansing einige Bedeutung zu erlangen, weite Seefahrten und Gründung von Colonieen inAufnahme kamen, da waren die Holländer die Frachtfahrer aller handeltreibenden Völkerund die Einzigen, welche den Walisisch-, Herings- und Stocksischfang im Großen betrie-ben. Zwar lagen die vereinigten Provinzen der Niederlande mit Spanien in schweremKampfe; allein so hart sie auch zu Lande bedrängt sein mochten, die Hauptquelle ihresWohlstandes, die Schifffahrt, stand in ungeschwächter Blüthe; es wird angegeben, daßjährlich 70,000 Matrosen in die See gingen und gegen 2000 Schiffe neu gebaut wurden.Selbst die Spanier konnten der holländischen Kaufsahrec nicht entbehren; man ignorirtedaher in Spanien den Aufstand der Niederlande in Beziehung auf die Schifffahrt, unddie Schiffe der Rebellen liefen in den spanischen Häfen ruhig ein und aus, als wohlfeilste,unentbehrliche Fcachtfahrer. England unterstützte die Niederländer gegen Spanien zu-StaatS-Lenken. XI. 51