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11 (1848) [Pre - Schi]
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800 Schifffahrtsgesetze.

SchtfffahrtSgesetze (engl, naviAstion lau-.--). Unter Schifffahrtsgesetzen ver-steht man keineswegs alle auf die Schifffahrt in ihrem ganzen Umfange bezügliche Ge-setze, sondern nur denjenigen Zweig des See rechtes, welcher die Beförderung dereigenen Schifffahrt durch Beschränkung derTheilnahme fremder Schiffe an deminneren und äußeren Verkehr des Landes zum Gegenstände hat. Demnach gehören z. B.nicht hierher: die für den Seekrieg geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen, wor-unter in neueren Zeiten besonders das Recht der Neutralen vielfach abgehandelt wor-den ist; ferner die polizeilichen Vorschriften und Abgabengesetze für die B inne n - (Fluß-und Canal-) Schifffahrt. In Großbritannien, dem klassischen Lande für dieseMaterie, nennt man Schifffahrtsgesetze: die Sammlung der Parlamentsacten, welchebestimmen, was britische Schiffe sind; wie sie bemannt sein müssen, um alssolche zu gelten; welche besondere Vorrechte sie genießen; unter welchen Bedingungenfr ein de Schiffe an dem inneren und äußeren Handel des Landes theilnehmen dürfen *).In diesem Sinne nun haben alle seefahrende Nationen Schifffahrtsgesetze; allehaben Bestimmungen darüber, was einheimische und was fremde Schiffe sind, und welcheVortheile jene vor diesen voraus haben. Allein die Grade der Beschränkung der aus-wärtigen und der Begünstigung der einheimischen Schifffahrt sind in den einzelnen Gesetz-gebungen sehr verschieden. Darin werden wohl alle mit einander übereinstimmen, daßdie K üsten s chi fffahr t als inneres Landesgewerbe betrachtet und nur Inländern gestat-tet wird. Dies glit namentlich auch in Preußen. Die gewöhnlichen weiteren Mittelzur Aufmunterung der eigenen Schifffahrt sind: höhere Belastung der fremdenSchiffe hinsichtlich der Gebühren, welche unter hundert verschiedenen Benennungen,als Hafen-, Tonnen-, Lootsengelder u. s. w., von der Schifffahrt erhoben werden.Höhere Belastung derauf fremden Schiffenein- und ausgeführten Maarenhinsichtlich der Ein- und Ausfuhrzölle. Ausschließung der aus frem-den Schiffen ausgeführten Maaren von gewissen Vortheilen, z. B. Rückzöl-len, Ausfuhrprämien. Verbot der Theilnahme fremder Schiffe an dem Ver-kehre zwischen dem Mutterland« und den Colonieen und an mehr oder weniger Zweigendes auswärtigen Handels überhaupt. Diese Mittel werden angewendet: entwedergleichmäßig gegen die Schiffe aller anderen Nationen; oder nur gegen solche, dieman aus besonderen Gründen, z B. aus politischer oder commerciellec Eifersucht, aus-schließen will. Die Schifffahrtsgesetze werden im Laufe der Zeiten modificirt, wenndurch veränderte Interessen oder in Folge von Retorsionen gewisse Bestimmungen, dieunbilligsten gewöhnlich zuerst, sich als unzweckmäßig erweisen; meistens geschieht es durchHandels- und Schifffahrtsverträge.

Das erste seefahrende Volk, welches um die Zeit, wo die Schifffahrt durch Auffin-dung des Seewegs nach Ostindien und die Entdeckung Amerikas ihren Aufschwung nahm,das Beispiel für die Ausschließung der fremden Schiffe gab, waren die Spanier; keinausländisches Schiff durfte mit ihren Colonieen Handel treiben. Ihnen folgten die Por-tugiesen und die Holländer. England, durch innere Kriege zerrüttet, wardamals noch nicht so mächtig zur See; Heinrich VH. hatte aus Geiz den Vorschlägen vonChristoph Columbus sein Ohr verschlossen. Es bestand schon ein Verbot, gewisse Maa-ren auf anderen als britischen Schiffen einzusühren. Unter Elisabeth wurde die Küsten-schifffahrt und die Fischerei den Inländern ausschließlich Vorbehalten. Ein eigentlichesSystem von gesetzlichen Bestimmungen zur Bildung und Erhaltung einer National-handelsmarine, die England zur ersten Seemacht erheben sollte, erscheint erst unterCromwell in der berühmten Navigationsacte, die in ihren Grundzügen heutenoch besteht, den Briten als das Palladium ihrer Seeherrschaft gilt, dagegen auch dieEngländer ihren Bundesgenossen verdächtig, allen handeltreibenden Nationen zu Feinden

*) Man sehe hierüber: M'Cult och, Handbuch für Kaufleute, Art.Schifffahrts-ge setze'' Bd. II. S. 609 der deutschen Ausgabe. Der »chmliche Aufsatz ist abgedruckt inM'Eulloch's Ausgabe von Adam Smith, als Note 11. Seite 530 u. folg, des englische»Originals.