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11 (1848) [Pre - Schi]
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Schiedsgerichte, AustrLge, Vermittelung rc.

Gehör einzustimmen, welches so vielmals die Beschwerden dieser privilegirten Stände beider hohen Bundesversammlung fanden. Zwar ist es allerdings nicht zu verkennen, daßdurch die den ehemals Reichsunmittelbaren zugestandenen großen Privilegien eine wohl-thätige Harmonie der Gesetzgebung und Verwaltung, daß die Rechtsgleichheit im Innernder Bundesstaaten gestört wird, daß, was mehr ist, für die ehemaligen Unterthanen dieserPrivilegirten, und zum Theil auch für die üb.igen Staatsbürger eine größere Belastungentsteht, indem ste durch Staatssteuern alle Staatsbedürfnisse bestreiten müssen, wahrendjene Privilegirten alle Domänen und die nutzbaren und andere Hoheitsrechte, die ihnenfrüher doch nur für die Regierung zustanden, jetzt als Unterthanen und als patrimonialesPrivatrecht besitzen; daß endlich, was das Allerschlimmste ist, jene Privilegien leider oft-mals zum Schaden aller Unterthanen und der Regierung allgemeinen Verbesserungen derGesetzgebung, der Gemeinde- und Gerichts- und Verwaltungseinrichtung entgegengestelltwerden. Rechnete man ja doch aus diesen verschiedenen Gründen selbst aus dem WienerCongresse die Bewohner der standesherrlichen Gebiete nur als halbe Seelen. Alleinjene Privilegien waren selbst damals, als bei Gründung des Rheinbundes dieseReichsunmiktelbaren ihren früheren Mitreichsstanden durch ein lsctum rnillojurejusti-kcsbils unterworfen wurden, die Bedingung dieser Unterwerfung. Siewurden bei Gründung des Bundes neu anerkannt. So lange also, bis man sie durchwürdige Vereinbarung mit den höheren Grundsätzen und Interessen des Staatswohlsausgleicht, muß sie der Freiheitsfreund achten. Schon in der Rheinbundszeit habe ichmit Unwillen die allem Recht hohnsprechenden Rechtfertigungen der Gewalt und jederWillkür gegen jene Familien bekämpft und stets auch in dieser Beziehung Gerechtigkeitals die Grundlage wahrer Freiheit geehrt. Freilich konnte Dieses mein Bedauern nichtunterdrücken, wenn jene Privilegien zum eigenen Nachtheil selbst der Privilegirten wesent-lichen Forderungen des öffentlichen Wohls des Vaterlandes entgegengesetzt und zu Mittelnfür vaterlandsverderbliche Reaktion misbraucht werden wollten. Und schmerzlich hat esauch mich betroffen und ist mir als nicht unbedenklich erschienen, wenn zu denselben Zei-ten, wo die bundesmäßig verbürgten Rechte der Freiheit und der nichtadeligen Bürger,wo die Verfassungen ganzer Volksstämme nicht glücklich den Bundesschutz ansprachenoder durch neue Bundesbeschlüsse wesentlichst beschränkt wurden, die Privilegirten vielegünstige Beschlüsse, zum Theil selbst Abänderungen der verfassungsmäßig von ihnen mit-berathenen Landesgesetze erwirkten.

Die rechtlichen Fundamente sowohl der schutzlos gebliebenen als der beschützten An-sprüche können freilich hier nicht geprüft werden. Politisch sind jedoch auch die äußern Er-scheinungen und ihre Wirkung in der Meinung und im Vertrauen des Volkes keineswegsgleichgültig. Und die häufig im Volke vernommene Beurtheilung dieser Erscheinungenerweckte auch hier die Erinnerung an die Ausschließung aller Stimmen der Volksvertretervon dem Bundesrath der blos fürstlichen und meist adeligen Abgesandten und an das lei-der mangelnde Bundesgericht. Möge dieses die angemessene Berücksichtigung finden beiden noch nicht vollendeten und abgeschlossenen Organisationen des Bundes und seines un-entbehrlichen Schutzes aller in der Bundesacte garantirten Rechte! Die Hauptbe-dürfnisse und die Hauptwünsche der öffentlichen Meinung in dieser Beziehung sind wohlvon Niemandem mehr zu verkennen. Und je mehr etwa ihre öffentliche, ruhige und fried-liche Erörterung in ruhiger und friedlicher Zeit von den Schriftstellern pflichtwidrig ver-säumt oder von der Gewalt unterdrückt würde, desto lauter und vielleicht bedenklicherwürde sie in unruhigen und gefährlichen Zeiten und Krisen zur Sprache kommen. Jeden-falls wird nicht Ein vernünftiger Mann zu finden sein, der nicht eine Verstärkung derinner« Verbindung und der nationalen Kraft unserer neun und dreißig Bundesländer fürSicherheit und Wohlstand, für das Wohl der Fürsten, der Bürger und der Nation heil-sam fände. Was aber könnte mehr sie fördern als das allgemein verbreitete Bewußtseineines durch den Nationalvercin begründeten, allgemein durchgreifenden, befriedigendenSchutzes aller Recht«! C. Welcker.

3) I. B. in den Heidelberger Jahrbüchern von 1815 S. 412 ff.