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11 (1848) [Pre - Schi]
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798
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768 Schiedsgerichte, Austräge, Vermittelung rc.

wollen, wie in einem neuerlich berühmten großen Landesprocesse, da tritt das natürlicheund bundesgesetzliche Rechtaller Betheiligten" wieder in seine volle Wirksamkeitund Ausübung. Wäre es nicht ein bedenkliches Verleugnen alles wahren Rechtes derBürger, ihnen allen rechtlichen Schutz gerade ihrer wichtigsten Rechte abzu-sprechen? Könnte dieses nicht in gefährlichen Zeiten als Hindeutung auf andere, ausgefährlichere Schutzmittel ausgelegt werden? Und wäre es nicht vollends eine die höchstemoralische Ehre und Würde der Nation und der Bürger bedenklich verkennende Erklä-rung, wenn man sie gerade in Beziehung auf die wichtigsten und heiligsten Rechte alleredleren Menschen und Völker, in Beziehung auf die öffentlichen, als unbetheiligtund unberechtigt, als rechtlos erklären wollte? Rechtlos aber ist, wer selbst gesetz-lich ohne rechtlichen Schutz ist.

Einen neuen Beweis, daß die bisherige gerichtliche Organisation des Bundes vonihm selbst noch nicht als genügend und als geschlossen angesehen wird, liefert eine ganzneue gerichtliche Einrichtung desselben. Es hat nehmlich der Bund:

Vlll. zum gerichtlichen Schuh der in dem Artikel XlV der Bun-desacte dem ehemaligen reichsunmittelbaren Adel vorbehaltenenPrivilegien, nach der Publikation der hannöverischen Gesetzsammlung am 15. Sep-tember 1842 folgenden Beschluß gefaßt:

Da es in Folge des Artikels 63 der Schlußacte der Bundesversammlung zukommt,über den Grund oder Ungrund von Beschwerden zu entscheiden, welche im Recurswegein Betreff des durch den Artikel 14 der Bundesacte zugesicherten Rechtszustandes dervormaligen Reichsangehörigen an sie gelangen, und demnächst über die Art, wie solcheEntscheidung jedesmal herbeizuführen sein werde, bestimmte, den rechtlichen Ansprüchender Betheiligten angemessene Vorschriften zu geben, so wird auf das diesfalls eingebrachteGesuch mehrerer vormaligen Reichsstände festqestellt: 1) bei Reclamationen, welche vonmittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände» oder von Gliedern des vormaligen un-mittelbaren Reichsadels auf den Grund des Artikels 63 der Schlußakte gegen die zurVollziehung des Artikels 14 der Bundesacte erlassenen landesherrlichen Verordnungen, in-sofern diese nicht auf Vertrag beruhen oder ohne dagegen erhobene Beschwerde in unbe-strittener Wirksamkeit bestehen, bei der Bundesversammlung angebracht werden, solljedesmal und bei Reclamationen gegen spätere einseitige legislative Erklärungen derdurch die Bundesacte ihnen zu'gesicherten Rechte, so oft das Bedürfniß dazu sich zeigt,dem in anderweiten Rechtssachen der Reclamanten zuständigen Landesgerichte zweiterInstanz von der Bundesversammlung durch die betreffende Landesregierung der nichtabzulehnende Auftrag ertheilt werden, den Streitfall in seinem ganzen Umfange füreine definitive Entscheidung nach der von dem Gerichtshöfe überhaupt beobachteten Par-tikular- oder gemeinrechtlichen Proceßordnung innerhalb der kürzest möglichsten Frist zuinstruiren. 2) Die definitive Entscheidung ist hiernächst nach den Umstanden von derBundesversammlung oder auf einen durch Stimmenmehrheit zu fassende» Beschlußvon einer richterlichen Instanz, soweit derselben der Streitfall von der Bundesversamm-lung zugewiesen wird, in deren Auftrag und Namen zu erlassen. 3) Diese richterlicheInstanz wird für jeden einzelnen Fall dadurch gebildet werden, daß die Bundesversamm-lung durch Stimmenniehrheit vier Mitglieder für dieselbe aus der Liste der Spruchmän-ner für das Bundesschiedsgericht erwählt und in Abgangs- oder Sterbefällen ersetzt, sowie daß von diesen erwählten vier Mitgliedern oder bei Stimmengleichheit unter ihnenvon der Bundesversammlung ein fünftes Mitglied als Obmann aus derselben Liste ge-wählt wird. 4) Von dieser Instanz ist jedesmal zugleich darüber zu erkennen, von wel-ker Seite oder in welchem Maße von beiden Seiten antheilig die Kosten des richterlichenVerfahrens zu tragen seien. 5) Alle Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 30.Oktober 1834 über das Bundesschiedsgericht mit Ausnahme derjenigen, welch« sich aufdie anders normirte Bildung und die Kosten des Bundesschiedsgerichts und auf nur zwi-schen Regierungen und Ständen vorkommende Streitigkeiten beziehen, sollen auch beidieser richterlichen Instanz und ihren Aussprüchen eintreten."

Wir sind weit entfernt, in die oftmals laut gewordenen Vorwürfe über das günstig«