797
Schiedsgerichte, Austräge, Vermittelung re.
verhindern soll. Diese allgemein« Erwähnung will offenbar kein neues Recht bestimmenund seststellen, bezieht sich lediglich auf Das, was durch den Bundesgrundvertrag unddurch ihm entsprechende rompetente spatere Bestimmungen (Artikel 3. und 4.der Schlußacte) rechtlich begründet sein soll. Was dieses nicht wäre, das erhält alsodurch das neue Gesetz keine Kraft.
Dagegen ist das eine ganz andere Frage, sb die neue Einrichtung ihrem Grundge-danken und einem wohlthäkigen Zwecke genügend entsprechend ausgeführt ist? Dieseskönnen auch wir freilich ebenfalls nicht glauben. Daher kommt es denn auch wohl, daßbisher dieses Institut nirgends gebraucht wurde, obgleich es doch an Irrungen zwischenRegierungen und Ständen nicht fehlte. Die für eine etwaige Reform wesentlichenHauptmomente in dieser Beziehung sind folgende:
1) Sobald es von dem Willen der Regierung abhangt, ob sie einem Schiedsgerichtsich unterwerfen will oder nicht, werden die Stände wenig Schutz ihrer Verfassungsrechtedarin finden. Bei guten Regierungen und guten Maßregeln brauchen sie den Schutz nicht,und bei nicht guten wird er nicht gewollt werden.
2) Für jedes Gericht, vollends für ein Schiedsgericht, und dazu noch für ein solches,das, wie dieses, angewiesen ist, eine Art von subjectivem Schwurgerichtsurtheil zu fällen,ist für das Vertrauen auf dessen gerechten Schutz vor Allem nöthig, daß es entweder aufvöllig freier und gleicher Wahl beider Parteien beruhe, oder doch eine gleich unparteiischeund unabhängige Stellung zu beiden Parteien habe. Deshalb hat man z. B. auch beider Bildung von Staatsgerichtshöfen zur Entscheidung über die Streitigkeiten zwischender Regierung und den Ständen diese Bedingungen verwirklicht. Werden die Stände nunaber diese Bedingungen auch bei diesen 34 blos von den Regierungen aus ihrenBeamten ernannten und nicht einmal aus iNamovibeln Richtern gewählten Schiedsmän-nern erblicken? Und scheint nicht schon in der Form das Gesetz ungünstig für den Schutzdes ständischen Rechts? Enthält es doch nach der zuvor mitgetheilten Stelle unmit-telbar nur für die Regierungen ein Recht des Antrags auf das Gericht.
Wenn wir also auch die übrigen Einwendungen und Besorgnisse gegen diese neueEinrichtung nicht theilen, und auch nicht den schmerzlichen Gedanken zu dem unsrigenmachen möchten, daß man auf eine die Nationalehre kränkende Weise die Deutschen fürso gutmüthig gehalten, daß sie auch bei einem bloßen Schein eines gesicherten Rechtszu-standes sich schon dankbarlichst befriedigt finden würden — so muß doch die ganze Wich-tigkeit der Sache ins Auge gefaßt werden. Eine unentbehrliche, ja eine wahrhaft heilige An-gelegenheit ist es für Ruhe und Einigkeit und für die Kraft des Vaterlandes in der Ge-fahr, daß die Nation an öffentliche Gerechtigkeit und Treue, an einen wirklich unparteii-schen Rechtsschutz glaube, und daß der Gedanke nie aufkomme, der nationale Bund ge-währe nur den Fürsten gegen das Volk, nicht eben so auch diesem gegen jene gleich durch-greifenden und wirksamen Rechtsschutz, und Dieses sei die Folge davon, daß die Fürstennur ihre, nicht aber auch d,s Volkes Vertreter im Bundesrathe zuließen und hörten.
Jene oben erwähnten Wünsche mehrerer Srändekammern für den Schutz eines blei-benden Bundesgerichts erhalten wohl durch diese Betrachtungen eine neue kräftige Unter-stützung. Ganz besonders aber würde es für eine solche frühere oder spätere Reform vonWichtigkeit sein, den Grundsatz ins Auge zu fassen, welchen eben so die ganze Natur derSache und die allgemeinen Rechksgrundsätze als die ausdrückliche Erklärung der Bun-desgesetze (Schlu ßacte Art. 53) heiligen, daß nehmlich in Beziehung auf alle unterBundesschutz gestellte Rechte, also doch vor Allem auch in Beziehung auf die wichtigsten,die öffentlichen, die der Verfassung, der Preßfreih-it, von welchen der ganze Rechtszu-stand aller Einzelnen abhängt, die Beschwerden „aller Betheiligten" als wirksamzugelassen werden müssen. Zwar mögen (abgesehen von bloßen Bitten und Petitionen,welche auch in der Bundespraxis so vielmal zugelassen wurden) die Einzelnen sich da,wo es auf Aufforderung des unmittelbaren Bundes oder des gerichtlichen Schutzes derallgemeinen Rechte ankommt, in der Regel durch ihre zunächst dazu beru-fenen verfassungsmäßigen Corporation«» der Landstande u. s. w. reprasentiren lassen. Daaber, wo diese weg fallen, wo sie beweisbar ihre Pflicht nicht erfüllen können oder