Druckschrift 
11 (1848) [Pre - Schi]
Entstehung
Seite
796
Einzelbild herunterladen
 

796

Schiedsgerichte, Austräge, Vermittelung rc.

Regierung ernannten Spruchmänner dürfen, wenn nicht beide Lheile dazu einwiltigen,nicht Antheil nehmen am Schiedsgericht. Für die Partei, welche nicht in der gehörigenZeit wählt, ernennt die Bundesversammlung. Eben so ernennt diese im Falle der Stim-mengleichheit den Obmann. Auch können sich die Parteien auf di« Wahl von nur zweioder vier Schiedsmännern beschränken oder auch deren Zahl auf acht ausdehnen (Ar-tikel IN. IV.).

Das Verfahren besteht darin, daß die Schiedsmänner/ich über einen Ver-sammlungsort vereinigen oder, wo keine Vereinigung zu Stande kommt, die Bundes-Versammlung denselben bestimmt. Dann werden die von der betreffenden Regierung beider Bundesversammlung eing> reichten Acten, in welchen die Streitigkeiten bereits durchgegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt sein müssen, dem Obmann über-sendet. Dieser übertragt dann dis Abfassung der Relation und Eorrelation zwei Schieds-männern, deren einer von der Regierung, der andere von den Ständen erwählt wurde.Wenn es zu weiterer Ermittelung der Sache dem Schiedsgericht unumgänglich nöthig seinsollte, so kann es eine Ergänzung der Acten durch die Bundesversammlung veranlassen(Artikel V. VII.).

Die Entscheidung soll das Schiedsgericht, falls nicht im zuletzt bezeichnet«»Falle Verzögerung unvermeidlich wird, spätestens in 4 Monaten von der Ernennung desObmannes an geben und zwarnach ihrem Gewissen und eigener Einsichtund durch Stimme nmehr heit." Sie senden sie dann der Bundesversammlungein. Und alsdann wird sie auf dieselbe Weise rechtskräftig und exequirt wie das austrä-galgerichtliche Erkenntniß (Artikel VI. und VIII.). Bei Streitigkeiten über die Ansätzeeines Budgets behält die Entscheidung Wirksamkeit auf die Dauer der Steuerbewilligungs-periode (Artikel IX.).

Diese neue Schöpfung des Bundes fand in der öffentlichen Meinung eben keine beson-ders günstige Aufnahme, ja in mehreren Ständeversammlungen, so namentlich in der w ür -tembergischen, wurden ihr starke Protestationen und Besorgnisse entgegengesetzt.

Allein so viel scheint doch wohl gewiß, daß man in dieser Einrichtung einen lobens-und dankenswerthen Grundgedanken finden kann, nehmlich den der feierlichen öffentlichenAnerkennung, daß den Landständen gegenüber ihrer Regierung ein fester Rechtsboden,ein mit dem Rcgierungsrechte formell gleich heiliges Recht und ein gleicher richterlicherSchutz zustehe, daß Negierung und Volk oder dessen Repräsentation als gleichbe-rechtigte Parteien in Beziehung auf das Verfassungsrecht unparteiischem gericht-lichen Ausspruch unterstehen sollen. Den wenigstens moralischen Werth dieser lautenöffentlichen Anerkennung wird man vollkommener würdigen, wenn man sie in Verbindungmit unseren deutschen Verhältnissen und Zuständen ausfaßt. Man braucht dazu nur diein der Restaurations- und Reaktionszeit so vielfach laut gewordenen, also fälschlich demmonarchischen Princip untergeschobenen Theorieen, man darf die blos ausdiplomatischen Agenten nur der Regierungen gebildeten Bundes-und Congreßversamm-,lungen ins Auge fassen, und man darf endlich Hinblicken auf den traurigen Eindruck, dendie Wirkungslosigkeit von Bitten deutscher Bürger und Stände um Schutz ihrer Rechte,so wie jene in der Schlußacte Artikel 2528. und in den Bundesbeschlüssen vom28. Juni 1832 und in vielen anderen fast nur allein den Fürsten gegen die Ständeund Bürger zugesagte wirksame Hilfe des Bundes bei so vielen deutschen Vaterlands-sreunden erzeugte!

Auch vermag ich die Verletzung oder Gefährdung der Selbstständigkeit der einzelnenStaaten und ihrer Verfassungen, die man in dieser Einrichtung sehen wollte, nicht zufinden. Denn fürs Erste sind die Stände nie gezwungen, sich diesem Schieds-gerichte zu unterwerfen, so wenig als die Regierung. Dieses folgt klar aus den Wortendes Artikels III.:Erfolgt in dem Falle der Vereinbarung über die Be-rufung an das Schiedsgericht u. s. w." (S. Aöpfl, Staatsrecht S- 312.)Es folgt schon daraus , daß das ganze Gesetz diesen exorbitanten Zwang nirgends feststellt.Auch darin liegt eine solche Verletzung und Gefährdung nicht, daß der Artikel I. allgemeinvon einer Dazwischenkunft des Bundes in innere Irrungen spricht, die das Schiedsgericht