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11 (1848) [Pre - Schi]
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Schiedsgerichte, Austrä'ge, Vermittelung rc.

trag gestellt wurde. 3) Die austrägalgerichtliche Entscheidung über die Verbindlichkeitder Bundesglieder hat Rechtskraft auch für die betheiligten Privatpersonen. Keineswegsaber kann man mit He ffter einseitigen Verfügungen oder Vergleichen der Bundes-glieder unter einander eine solche Kraft in Beziehung auf die Rechte ihrer Unterthanengeben. Da sie ihnen die Bundesgesetze nirgends beilegen, so bleiben hier vielmehr di«allgemeinen Rechtsgrundsähe der rao inter alias scta und des Vertrags unter Dritten inihrer Kraft. 4) Wenn die Bundesversammlung die an sie gebrachte Vorfrage nichtfriedlich vermitteln kann, so bestimmt sie zuerst dem in Anspruch genommenen Bundes-gliede noch eine angemessene Frist zur Beseitigung des Streites durch ein Compromiß, underst wenn auch dieses fehlschlägt, leitet sie das austrägalgerichtliche Verfahren ein. 5)Haben sich nun die Betheiligten nicht bereits über die Parteirollen vereinigt, so bestimmtdiese jetzt das Gericht, wobei es sich nur um eine materiell unnachtheilige formelleRequlirunq handelt. Denn materiell ist hier nach Analogie der Theilungsklage jederTheil zugleich Kläger und Beklagter, oder vielmehr dem wahren Kläger gegenüber, dernur als solcher nicht auftreten darf, jeder nur Beklagter. Will sich das zum Kläger be-stimmte Bundesglied nicht zum Klagantrag verstehen, so hat das Gericht, im Falle einerContumaz, dieses durch die Bundesversammlung bewirken zu lassen. 6) Außerdemtritt im Verfahren die Eigenthümlichkeit ein, daß das Gericht alle Fristen von Amtswegenbeachten, bei der Nichtbefolgung einer Verfügung, welche peremtorische Eigenschaft hat,Verzichtleistung auf die unterlassene Handlung annehmen und eben Das aussprechen muß,was sonst auf Antrag des andern Theiles als Folge des Unterlassens zum Behuf der end-lichen Entscheidung auszusprechen sein würde. (Bundesbeschluß vom 19. Juni 1823.)Es folgt dieses aus dem Zwecke der ganzen eigenthümlichen Entscheidung zur Sicherungder betheiligten Privaten, gegen welche die betreffenden Bundesglieder leicht gleichgültigund saumselig sein könnten. 7) Aus dem gleichen Grunde kann es diesen Privatpersonen,obgleich sie nicht als die selbst streitenden Theile erscheinen sollen, nicht verwehrt werden,ihre Interessen bei dem Austrägalgericht durch geeignete Schritte zu wahren. (Proto-kolle der Bundesversammlung Band XI. S. 26. Note 5. Klüber §. 176.) 8)Dafür, daß das Urtheil, welches auch hier mit der Eröffnung rechtskräftig wird und nurdie Restitution prnpter nov» zuläßt, bei den Landesgerichten respectirt wird, hat dieBundesversammlung zu wachen.

VII. Das Bundesschiedsgericht. Durch den Bundesbeschluß vom 30.Oktober 1834 wurde ein besonderes Bundesschiedsgericht begründet:Für den Fall solauten die Worte des Artikels I. daß in einem Bundesstaate zwischen der Regierungund den Ständen über die Auslegung derVerfassung oder über die Gränzen der bei Aus-übung bestimmter Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung, nament-lich durch Verweigerung der zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesver-fassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel Irrungen entstehen und alleverfassungsmäßig« und mit den Gesetzen vereinbarliche Wege zu deren genügender Be-seitigung ohne Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesglieder alssolche gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entschei-dung solcherStreitigkeiten durch Schiedsrichter auf dem in dem folgenden Artikel bezeich-nten Wege zu veranlassen." Der Artikel XI. erklärt das Schiedsgericht eben so anwend-bar auf die Irrungen zwischen den Senaten und den verfassungsmäßigen bürgerlichenBehörden in den freien Städten. Der Artikel XII. aber gestattet auch den Bundesglie-dern in ihren Streitigkeiten unter einander die Vereinbarung über dieses Schiedsgericht ander Stelle der Austrägalinstanz.

Die Bildung dieses Schiedsgerichts soll so bewirkt werden,daß jededer 17 Stimmen des engeren Rathes der Bundesversammlung aus den von ihnenrepräsentirten Staaten von drei zu drei Jahren zwei erprobte Männer, einen ausdem juridischen und einen aus dem administrativen Fache ernennt." Aus diesen34 Spruchmännern sollen im betreffenden Falle binnen vier Wochen sechs, drei von derRegierung und drei von den Ständen, ausgewählt werden; diese haben dann aus derZahl der übrigen Spruchmänner einen Obmann zu wählen. Die von der belheiligten