Druckschrift 
11 (1848) [Pre - Schi]
Entstehung
Seite
794
Einzelbild herunterladen
 

794

Schiedsgerichte, Austrüge, Vermittelung rc.

lässigkeit und Erheblichkeit der nov» entscheiden, welches alsdann, wenn es diese Zuläs-sigkeit erkannt hat, diese neue Rechtssache instruirt und entscheidet. 4) Die Ableistungdes Restilutionseides geschieht vor dem Gerichte entweder persönlich oder durch Specialbe-vollmächtigte, sowohl von dem Vorstande derjenigen Behörde, unter deren Aufsicht undGenehmigung die Restitution erbeten wird, als von demjenigen Beamten des imploran-tischen Theiles, welcher die Sache bearbeitet hat, und bei mehreren von dem vom Im-ploranten bezeichneten.

Das Executionsverfahren in Beziehung auf die schiedsgerichtlichen Ent-scheidungen ist das gewöhnliche (s. oben Execution). Es hat nur die Haupteigen-thümlichkeit, daß das Erkenntniß selbst in keinem Falle Gegenstand einer Berathung odereiner Abänderung und Aufhebung von Seilen der Bundesversammlung unterworfenwerden kann. (S. Executionsordnung Artikel 12,) Dazu fehlt der Bundes-versammlung die nöthige richterliche Sachkenntniß und Eigenschaft. Es würde darausauch eine verwerfliche Cabinetsjustiz und Aufhebung der wahren austrägalgerichtlichenNatur und Rechtskraft hervorgehen. Die Bestimmung, daß der Bund als die eigentlicheAusträgalgewalt angesehen und in seinem Namen und Aufträge entschieden werden soll(Austrägalordnung II.), hat also nur eine ähnliche Bedeutung wie die, daß derLandesherr Inhaber aller Hoheitsrechte ist, und daß auch in seinem Namen gerichtet werdenmuß, ohne daß er sich in den gesetzlichen Proceßganq und die Entscheidung einmischen darf.Wenn sich daher in der Executionsinstanz bei austrägalgerichtlichen Entscheidungen Rechts-fragen und rechtliche Anstände ergeben, so hat die Bundesversammlung dieselben bei demfrüheren Austrägalgericht erledigen zu lassen. Ergeben sich in Beziehung auf Vergleicheoder die Entscheidungen gewillkürter Austräge solche Streitfragen, so muß die Bundesver-sammlung nöthigenfalls eine gesetzliche Austrägalentscheidung einleiten.

7. Ihrem Wesen nach eigenthümlich sind die durch den Artikel 30.der Schlußacte nöthigenfalls begründeten austrägalgerichtlichen Präjudicienoder Entscheidungen der Vorfrage über die streitigen Verpflich-tungen mehrerer Bundesglieder, den Forderungen von Priva tper-sonen zu genügen. 1) Die richterliche Entscheidung soll hier, obgleich sie mittelbarzur Sicherung der Privatpersonen von diesen veranlaßt wird, doch nicht die Rich-tigkeit der Forderungen der Privatpersonen selbst betreffen, welchevielmehr den Landesgerichten zu überlassen ist. Sie entscheidet ebenfalls nur unter den inAnspruch genommenen Bundesgliedern ihre Verpflichtung zur Befriedigung und den An-theil derselben, z. B. ob und inwiefern und für welche Rata eine Regierung, wegen eineserworbenen Landestheiles, für die früheren Schulden des vertheilten Landes haftet.(Protok. der Bundesversammlung BandXI. S. 125.173. 222. Band XII.S. 15. 224. 252.) Es existiren bei dieser ganz eigenthümlichen Vorfrage eigentlich nurin Anspruch genommene Beklagte, aber kein wahrer Kläger. Von den beiden streitendenTheilen fordert hier eigentlich keiner Etwas von dem anderen. Jeder sucht nur die Ver-pflichtung gegen den Dritten, die Unlerthanen, er sucht nur die passive Sach legi -timation gegen diese von sich abzuwenden. Die Parteirollen des Klägers oder Beklag-ten können also wegen der Ordnung des Verfahrens nur singirt werden. In Beziehungauf den wirklichen activen Rechtsanspruch der Unterthanen sollen diese wegen des hier allzustreng durchgeführten völkerrechtlichen Princips durchaus nicht als Rechtspartei gegenüberder Regierung vor dem Austrägalgericht auftreten, und eben deshalb soll auch über diesenRechtsanspruch, selbst in diesem anomalen Verfahren, leider nicht entschieden werden.2) Ein solches Präjudicium setzt nun voraus: 4) daß Privatpersonen einheimischeoder fremde nicht aber Souveräne eine Forderung gerichtlich oder außergerichtlichgeltend machen, bei welcher sich hinsichtlich der Befriedigung eine Eoncurrenz mehrererBundesgliedec ergiebt, die weder solidarisch noch nach anerkannten bestimmten Theilenverpflichtet sind; daß vielmehr 6) die Privatpersonen darum ihre Befriedigung nicht er-halten, weil es unter mehreren Bundesgliedern bestritten ist, wer überhaupt oder princi-paliter und zu welchem Antheil er schuldig sei; 6) daß auf die Entscheidung der Vorfrageentweder von einem betheiligten Bundesgliede oder einer betheiligten Privatperson ein An-