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11 (1848) [Pre - Schi]
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Sachsett, Königreich.

und nur bei Verletzungen der Verfassung. Ueber die Anklage entscheidet ein nach demVorbilde des würtembergischen gebildeter, theils vom Könige aus den Vorständen undMitgliedern der höheren Gerichte ernannter, theils von den Ständen gewählter Staats-gerichtshof, nach einem durch Gesetz vom 3. Febr. 1838 geregelten Verfahren. DerselbeStaatsgerichtshof entscheidet auch, wenn sich Regierung und Stände über Auslegung derVerfassung nicht einigen können.

Seit Ertheilung dieser Versassungsurkunde sind bereits fünf ordentliche und zweiaußerordentliche Landtage gehalten worden. Der erste dauerte vom 27. Januar 1833bis zum 30. Octvber 1834; der zweite vom 13. Nov. 1836 bis zum 3. Decbr. 1837;der dritte vom 10. Nov. 1839 bis zum 22. Juni 1840; der vierte vom 20. Nov. 1842bis zum 21. August 1843; der fünfte vom 14. Sept. 1845 bis zum 17. Juni 1846.Ein außerordentlicher Landtag ward, in Folge der Theuerung, am 21. Jan. 1847 eröff-net und am 24. März geschlossen. Der andere hat, in Folge der neuesten Bewegungen,am 2 l. Mai 1848 begonnen. Einmischungen der Regierung in die Wahlen sind nie-mals vorgekommen, so wie sie auch bei der Besetzung der betreffenden Stellen in der erstenKammer keine politische Tendenz gezeigt hat. Der streng konstitutionelle Gesichtspunktist auf allen Seiten vorherrschend gewesen- Von allen Versuchen, die Verfassung zuGunsten der ständischen Berechtigung zu erweitern, sie nur als Brücke zu Weiterem zubenutzen, hielt man sich so fern, daß selbst Anträge auf Aendecung solcher Punkte in ihr,die Niemand zu ihren Vorzügen rechnet und deren Reform ihr Princip nicht ändernwürde, keinen Anklang erwecken konnten. Eben so enthielt man sich meistens aller Ein-wirkung ans die weiteren, außersächsischen Kreise, so weit man nicht durch Vorgänge inihnen das von Allen hochgeschätzte Gut der sächsischen Verfassung wenigstens indirect ge-fährdet glaubte, wie dies in Betreff der Vorgänge in Hannover der Fall zu sein schien,über die sich die II. Kammer wiederholt energisch aussprach. Aber keineswegs konnte manbehaupten, daß die sächsischen Stände jemals bloße Jaherren gewesen oder sich als servilund abhängig gezeigt hätten; vielmehr sind Gründlichkeit der Prüfung, Gewissenhaftig-keit und anständiger Freimuth auszeichnende Eigenschaften gleich der ersten Landtage ge-wesen. Nur hielt sich das Alles beim Concreten, und dieselben Mitglieder, die heute eineRegierungsmaßregel bekämpften, vertheidigten morgen eine andere; eine systematischeOpposition, ja auch nur ein systematisches Mistrauen, eine systematische Abneigung ge-gen Alles, was im Interesse der Regierung, eine systematische Vorliebe für Alles, was imInteresse des demokratischen Princips war, gab es lange Zeit nicht oder nur bei äußerstwenigen Mitgliedern. Aber auch aristokratische und hierarchische Tendenzen fanden inder 2. Kammer gar keinen, in der ersten fanden nur die ersteren, und auch nur in gemä-ßigter Form, einigen Anklang, und absolutistische und anticonstitutionelle Principe hät-ten in beiden Kammern einem energischen und gewiß einmüthigen Widerstande begegnet.

Im Zusammenwirken mit diesen Ständen war nun von der Regierung, in überausreger gesetzgeberischer Thätigkeit, eine fast gänzliche Umgestaltung vieler Seiten derStaatsverwaltung und Gesetzgebung vorgenommen worden.

Die Städteordnung, die mit der preußischen viele Verwandtschaft hat, sich abernamentlich durch das Institut des größern Bürgerausschusses und durch Besetzung gewis-ser Stellen im Stadtrath auf Lebenszeit von ihr unterscheidet, und das Ablösungsgesetz,das sich auch auf Dienstbarkeit und Gemeinheitstheilungen erstreckt, sich auch durch einzweckmäßiges Verfahren und durch das Institut der Landrentenbank auszeichnet und inder That sehr eifrig benutzt worden ist, sind noch in der vorconstitutionellen Periode zuStande gekommen, aber erst 1832 erlassen worden.

Das allgemeine Staatsrecht berührt das den Ständen zu beziehentlicher Zustim-mung vorgelegle Hausgesetz (v. 30. Dec. 1837). Bei den Apanagen folgt es dem Ver-erbungssystem. Ferner der mit den Ständen der Oberlausitz am 7. Dec. 1832 abge-schlossene und nach Verhandlung mit den allgemeinen Ständen am 17. Nov. 1834 gesetz-lich gewordene Vertrag. Die Oberlausitz war gewissermaßen ein Staat für sich, dessenVerhältnisse auf dem Traditionsreceß vom 24. April 1636 beruhten und der unter ei-ner, wenn nicht Selbstregierung, doch Selbstverwaltung seiner Stände stand. Das ist