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11 (1848) [Pre - Schi]
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735
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Sachsen, Königreich. 73Z

jetzt, jedoch unter Bewahrung für das Ganze unschädlicher, für die Provinz wohltätigerBesonderheiten, beseitigt, und die aus dem Traditionsreceß fließenden Gerechtsame ru-hen auf so lange, als die Oberlausitz noch an der allgemeinen Verfassung des Königreichsvollständig Theil nehmen kann. Eben so wurden die vielen Exemtionen der schönburgi-schen Receßherrschaften durch einen zu den Recessen vom 4. Mai 1740 abgeschlossenenErläuterungsreceß vom 9. Oct. 1835 im Wesentlichen entfernt.

Zahlreich waren die Reformen im Departement der Justiz (Minister v. Könneritz,seit 1846 v. Carlowitz). Schon seine Gründung war eine solche und bewirkte Einheitund kraftvolle Contcole, machte auch dem Misstande ein Ende, daß manche Justizbran-chen von Verwaltungsbehörden ressortirten. Diesem Ministerium gehören von wichtigenGesetzen an: das Staatsdienergesetz (7. März 1835), die Einrichtung der oberen In-stanzen, wonach ein Oberappellationsgericht und 4 Appellationsgerichte, welche letzterezugleich Aufsichtsbehörden sind, begründet wurden, während unter Anderem der frühereSchöppenstuhl wegfiel und die Wirksamkeit der Juristensacultät in Criminalsachen sehrbeschränkt wurde (1. Juli 1835); eine wesentliche Beschränkung der privilegirten Ge-richtsstände (28. März 1835); die Einrichtung der Adminiftrativjustiz (28. und 30.Jan. 1835); ein Gesetz über Alodificirung der Lehne (22. Febr. 1834); eine Gesinde-ordnung (10. Jan. 1835); das schon erwähnte Gesetz über das Verfahren vor demStaatsgerichtshof; das von vr. Gross entworfene Criminalgesetzbuch (30. März1838), das bereits auch in dem Gerichtssprengel des Oberappellationsgerichts zu Jenaangenommen worden ist; Gesetze über das Executionsverfahren und über das Verfahrenbei geringfügigen Forderungen (1838); die Aushebung der Geschlechtsvormundschast(8. Jan. 1838); die Erledigung mancher zweifelhaften Rechtsfragen; die gesetzliche Ein-richtung der Behörde zu Entscheidung von Eompitenzzweifeln zwischen Justiz- und Ver-waltungsbehörden (13. Juni 1840); außerdem vieles Einzelne, Kleinere. Noch wardeine neue Criminalproceßordnung entworfen, die zur DiScussion des Landtags von 184243 bestimmt ward, aber an dem fast einmüthigen Verlangen der 2. Kammer nachOeffentlichkeit und Mündlichkeit scheiterte, und die Entwerfung eines neuen Civilgesetz-buchs zugesichert. Die Umgestaltung der Untergerichte scheiterte zwar an dem Wider-stande der ersten Kammer gegen Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit; aber vielePatrimonialgerichte wurden, nach freiwilliger Aufgabe, vom Staate übernommen. EinGesetz über literarisches Eigenthum und eine neue Hypothekenordnung wurden 1843, einanderes über Einführung von Friedens-(Schieds-)Gerichten 1846 angenommen.

Auch das Ministerium des Innern (erst v. Lindenau, der später nur einzelne Theil«davon, neben dem Präsidium im Gesammtministerium, beibehielt, dann v. Car lowitz,dann v. Nostitz, dann v.Falkenstein) vereinigte vieles vorher Zersplitterte und unter-warf dem Princip der Reform eine Reihe von Angelegenheiten, die zeither nicht blos vonJuristen, sondern auch von Juristen als solchen, nehmlich nur aus dem Gesichtspunkte desRechtsschutzes und der Stabilität behandelt worden waren. Unter dem Ministerium wir-ken jetzt als Mittelbehörden die 4 Kreisdirectionen (1. Juli 1835), zugleich mit der Ver-waltung der äußeren Kirchenangelegenheiten beauftragt. Der Dienstzwang der Bauern-söhne wurde aufgehoben (15. Juli 1833). Die Emancipation des Landbaues wurdedurch das Gesetz über Zusammenlegung der Grundstücke vervollständigt (14. Juni 1834).Denselben Principien schließt sich die Aufhebung der Brau- und Mühlenbannrechte (27.März 1838) und die Erleichterung des Gewerbsbetriebs auf dem Lande (1840) so wiedie Ablösung der Lehngelder (1846) an. Das Heimathsgesetz vom 26. Nov. 1834 wirktefür den Grundsatz der Freizügigkeit wenigstens im Innern des Landes. Es steht mit der1840 begründeten Armenordnung zwar nicht in Causalnexus, aber in objektivem Zusam-menhänge. Der Eisenbahnen, von denen in Sachsen die erste größere in Deutschlandzu Stande kam, nahm sich die Regierung eifrig und einsichtsvoll an, und sie veranlaßtenExpcopriationsgesetze (3. Juli 1835, 10. Aug. 1837). Die Brandcasse ward umgestal-tet, jedoch mehr nur, um den in ihr liegenden Anreiz zu Brandstiftungen zu heben (14.Nov. 1835). Eine Landgemeindeordnung begründete 1839 auch in den ländlichen Ge-meinden und kleinen Landstädten eine repräsentative Einrichtung. Die bürgerlichen Ber-