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Sachsen, Königreich.
Verwerfung gestimmt hatten. (Stimmten beide Kammern für die Verwerfung, so ge-nügte auch die einfache Majorität in jeder.) Ferner daß die Abgeordneten der drei Haupt-stände in der il. Kammer, wenn wenigstens K der Anwesenden ihren Stand in seinen be-sondern Rechten und Interessen durch den Beschluß der Mehrheit für beschwert erachteten,eine Sepacatstimme abgeben konnten, die mit an die Regierung gebracht ward, was abernur die Folge hatte, daß der betreffende Gesetzentwurf alsdann auch auf einem solchenStadium zurückgenommen werden konnte, wo er es außerdem nicht könnte. Die Regie-rung hat die Initiative, aber kein Gesetz — nicht blos gewisse Elassen von Gesetzen —kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändect oder authentisch interpretirt wer-den. Der König erläßt und pcomulgirt die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustim-mung der Stände und ertheilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichenso wie die aus dem AufsichtS- und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Ver-ordnungen- Er erläßt auch solche ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedür-fende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehen-der Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde. Sie müssen aber den Ständennachträglich zur Genehmigung vocgelegt werden, und zwar bei deren nächster Zusammen-kunft, dürfen auch keine Aenderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze enthal-ten.— Sehr detaillirt sind die Bestimmungen hinsichtlich des Bewilligungsrechtes, beidenen die sächsische Verfassung den Bundesbeschlüssen von 1832 zuvorkam. Ohne Zu-stimmung der Stände können die bestehenden directen und indirecten Landesabgaben nichtverändert, auch dergleichen, mit einer einzigen Ausnahme, nicht ohne ihre Bewilligungausgeschrieben und erhoben werden. Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbrin-gung des ordentlichen und außerordentlichen Skaatsbedarfs durch Aussetzung der hierzuerforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dagegen das Befugniß, hierbei dieNothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen und deshalb Erinnerun-gen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der angesetzten Summen als überdie Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Abgaben undLeistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu vertheilen sind, so wie über dieDauer der Erhebungsweise zu entschließen. Darlegung der Berechnung für die abgelau-fene und des Budgets für die bevorstehende Bewilligungszeit mit den nöthigen Erläute-rungen , Übersichten und Unterlagen. Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nurin so weit Vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens 3 verantwortlichen Ministe-rialvorständen contrasignirte Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zumwahren Besten des Landes Statt gefunden habe oder Statt finden werde. Nach pflicht-mäßiger genauer Prüfung haben die Stände über den aufzubringenden Bedarf ihre Erklä-rung an den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der ver-langten Summen antragen, muß dies unter bestimmter und ausführlicher Nachweisungder Gründe dazu so wie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und Weise, wie,ohne Hintansetzung des Staatszweckes, Ersparnisse gemacht werden können, geschehen.Die ständische Bewilligung von Abgaben darf nicht an Bedingungen geknüpft werden,welche nicht das Wesen oder die Verwaltung derselben unmittelbar betreffen. Werden diebetreffenden Gründe und Anträge der Stände unannehmbar gefunden und lehnen dieStände, auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung, die Bewilli-gung in der verlangten Weise wiederholt ab, so läßt der König die Auflagen für denStaatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits er-reichten Zweck bestimmt sind, noch auf ein Jahr ausschreiben und sorterheben; ein solchesverlängertes Ausschreiben kann aber nur auf ein Jahr erlassen werden, weshalb der Königlängstens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist die Stände berufen muß. Die Bewilligungwird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern min-destens ß der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben. Hinsichtlich der Staats-anleihen und des Staatsguts haben die Stände die gewöhnlichen Rechte. Das Petitions-recht können beide Kammern nur gemeinschaftlich, das Beschwerderecht kann, wenn keineVereinigung zu Stande kommt, jede allein, das Anklagerecht können sie nur gemein-schaftlich ausüben. Es geht dasselbe aber auch nur gegen die Vorstände der Ministerien