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11 (1848) [Pre - Schi]
Entstehung
Seite
732
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732 Sachsen, Königreich.

gutsbesißer (die wenigstens 2000 Thlr. reinen Gutsertcag haben müssen), 10 vom Königeauf Lebenszeit erwählte Rittergutsbesitzer (mit wenigstens 4000 Thlr. reinem Gutser-trag), die erste Magistratsperson von Dresden und von Leipzig, die erste Magistratspersonin sechs vom Könige, unter möglichster Berücksichtigung aller Theile des Landes, zu be-stimmenden Städten. Von diesen 42 Mitgliedern der ersten Kammer waren demnachnur 16 vom König ernannt und hierbei ward er bei 10 an den engsten Kreis der reichstenGutsbesitzer gebunden, mußte auch jede Stelle, sobald sie erledigt ist, ungesäumt wiederbesetzen und die Ernennung ging auf Lebenszeit; bei den übrigen 6 ward er an die ausfreier Gemeindewahl hervorgegangenen, von der Regierung unabhängigen ersten Magi-stratspersonen der Siädte gebunden, konnte auch dabei nicht ganz nach Willkür verfahren,sondern hatte die Landestheile zu berücksichtigen und konnte die einmal getroffene Wahlnicht zurücknehmen, so lange der Gewählte im Amte blieb. Die Stifter sind von derRegierung unabhängige Corporationen. Der Oberhofprediger wird von den in ovangoli-ciz betrauten Ministern, der Decan des Domstifts vom Capitel, der Superintendent zuLeipzig indirect vom dasigen Stadtrath gewählt. Die gewählten Rittergutsbesitzer muß-ten ein Einkommen Nachweisen, das sie unabhängig macht. Der Einfluß der Regierungauf die AusammenseMng und den Geist dieser Kammer war also ein sehr beschränkter undam Wenigsten mit plötzlichen Systemwechseln schritthaltend. Auf der andern Seite warwieder, unter den zur Milderung des grundaristokcatischen Uebecgewichtes beigemischtenElementen, das der acht städtischen Magistratspersonen ein der sächsischen VerfassungEigenthümliches und hat sich ungemein wichtig und nützlich erwiesen. Weniger Beifallfand die Zusammensetzung der zweiten Kammer und namentlich das Wahlwesen zu ihr.Sie bestand aus 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer (mit wenigstens 500 Thlr. Guls-ertrag), 25 der Städte, 25 des Bauernstandes und 5 Vertretern des Handels- undFabrikwesens. Die Letzteren kamen durch einen Vergleich hinein, der einen langen unan-genehmen Stimmenhandel auf dem constituirenden Landtage beseitigte, und erst am7. März 1839 hat man ein Gesetz über ihre Erwählung erlassen können, während sie bisdahin vom König ernannt wurden. Praktisch hatte ihre Aufnahme ihre Vortheile, wäh-rend freilich die Theorie die Consequenz vermißte. Die Städte aber fanden sich, seit die In-teressen der Rittergutsbesitzer und der Bauern so ziemlich versöhnt waren, durch das Ueber-gewicht des platten Landes gedrückt, und hauptsächlich tadelte man, daß die Abgeordnetenaus diesen Städten auch nothwendig aus der Mitte dieser Städte selbst genommen werdenmußten, eben so die der Bauern aus der Mitte des Bezirks, und daß in Folge davon aufdem Lande lebende Geistliche und Juristen nirgends wahlfähig waren. Auch misbilligt«man die freilich gewöhnliche Feststellung eines besonderen, noch dazu gesteigerten Wahl-censüs bei dem passiven Wahlrechte. Die Abgeordneten der Städte und des Bauernstan-des wurden durch Wahlmänner ernannt; alle 3 Jahre trat ein Drittheil aus. Der Prä-sident der ersten Kammer ward vom Könige aus der Mitte der Herrschafts - oder Ritter-gutsbesitzer, sein Stellvertreter aus drei von der Kammer präsentirten, der Präsident derzweiten Kammer und dessen Stellvertreter aus vier von der Kammer präsentirten Candi-daten ernannt. Staatsdiener, die zu Abgeordneten gewählt werden, haben um Geneh-migung der Vorgesetzten Dienstbehörde nachzusuchen, die aber ohne erhebliche, in demWesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nachricht mitzutheilende Gründe nichtversagt werdeki darf. Die bis jetzt nur provisorische Landtagsordnung schließt sich nament-lich der baienschen an. Dadurch, daß gewisse ordentliche Deputationen gleich beim Be-ginn des Landtags für dessen ganze Dauer besetzt werden, wird den Mitgliedern derselbenein Mehr von Einfluß und Geschäften vor den übrigen Ständen zugetheilt. Ein ständi-scher Ausschuß, als regelmäßiges, permanentes Institut, besteht nicht. OrdentlicheLandtage werden alle 3 Jahre gehalten. Die Stände erhalten Diäten. Die Sitzungenbeider Kammern sind öffentlich, und für rasche und vollständige Mittheilung ihrer Ver-handlungen durch den Druck ist gut gesorgt. Hinsichtlich der Berechtigung der Ständekommt bei der Gesetzgebung etwas wesentlich Abweichendes nicht vor, außer daß bei fort-laufender Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Kammern der Gesetzvorschlag nur dannfür verworfen erachtet ward, wenn in einer von beiden Kammern wenigstens A für die