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Sacks««, Königreich.
schusses und besonders die vier Vorsitzenden Städte im Hauptbesitz der Geschäfte. DieRechte dieser Stände waren höchst unbestimmt, ihre Berathungen höchst schwerfällig undweitläufig, an Oeffentlichkeit nicht zu denken. Wie ist das Alles so ganz anders geworden.Die Vecfassungsurkunde vom 4. September 1831 ") ist zuvörderst ein wahres Grund-gesetz des Landes, das sich mit Klarheit, Offenheit und Bestimmtheit über das ganze Ver-hältniß des Staats, der Regierung, der Staatsbürger zum Staate, über wichtige Richt-schnuren der Gesetzgebung ausspricht. Es begründet eine ständische Volksvertretung mitöffentlichen Sitzungen, zweckmäßigen Verhandlungsformen und darauf berechnet, einAbbild des Volks zu sein. Hier mag nur das auf die Zusammensetzung und Berechtigungder Stände Bezügliche dargestellt, über den weiteren Inhalt der Verfassungsurkundeaber nur bemerkt werden, daß er hinsichtlich des Königs und königlichen Hauses, derStaatsverwaltung, der Kirche, der allgemeinen Rechte und Pflichten der Staatsbür-ger «. s. w. den meisten übrigen deutschen Verfassungen verwandt ist"), jedoch überalldas Streben nach möglichst bestimmter und sicherer Fassung, nach Feststellung solcherGrundsätze, die man auch nach Geist und Buchstaben zu halten entschlossen war,durchleuchtet.
Was aber die Zusammensetzung der Stände anlangt, so ist auch in Sachsen dasZweikammersystem adoptirt, bei Bildung der ersten Kammer aber vielfach anders verfah-ren worden als in andern deutschen Staaten. Man hat vor Allem darauf geachtet, ihrmöglichste Unabhängigkeit von der Krone zu sichern, und hat ihr auch mehr volksthümlicheElemente beigemischt altz anderwärts. Doch blieb der Grundton aristokratisch-conservativ.Ihre Mitglieder wurden die Prinzen des königlichen Hausts, das Hochstift Meißen durchEinen seines Mittels, der Besitzer der Herrschaft Wildenfels (selbst oder durch einen bevoll-mächtigten Rittergutsbesitzer), die Besitzer der Schönburgischen Receßherrschaften durchEinen ihres Mittels (selbst oder wie im vorigen Falle), ein Abgeordneter der UniversitätLeipzig aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren, der Besitzer der SkandesherrschaftReibersdorf, der von Königsbrück, der evangelische Oberhofprediger, der Decan desDomstifts St. Petri zu Budissin, der Superintendent zu Leipzig, ein Abgeordneter desCollegiatstifts zu Wurzen aus dessen Mittel, die Besitzer der Schönburgischen Lehnsherr-schaften durch Einen ihres Mittels, 12 auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Ritter-
15) Bergt, meine Schrift: Verfassung und Vcrfaffungsrecht des Königreichs Sachsen.Leipzig 1833. 8. Mil Hauser, das Staatsrecht des K. Sachsen. 1. Theil. Leipzig 1839.8. Hermsdorf, die Verfassungsurkunde für das K. Sachsen mit den sie ergänzendenBestimmungen zusammengestellt. Leipzig 1839. 8. — Die Urkunde s. in Pölitz Vers.I. 220 ff.
16) Als weniger häufig vorkommend mögen etwa folgende Bestimmungen angeführtwerden: „Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Oberhaupt einesandern Staates werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt au-ßerhalb Landes nehmen. (Man dachte an Polen.) Bei der Thronfolge wird auch der Erb-vcrbrüderung gedacht. Es besteht nchmlich eine solche noch in Folge der thüringischen Erb-schaft seit 1373 zwischen Sachsen und Hessen. Die Civilliste ist als Aequivalent für dieden Staatscaffcn überwiesenen Nutzungen des königlichen Domänenguts zu betrachten, unddiese Nutzungen sollen der Staatskasse so lange überwiesen bleiben, als noch eine Civillistevon wenigstens 500,000 bewilligt wird. (Das Domänengut ist mit im Staatsgut begriffen,umfaßt aber keineswegs das ganze Staatsgut, sondern — wie übrigens nicht aus der Ver-fassung, sondern erst aus einer Vergleichung mit dem gerade in diesen Punkten vielfach ver-änderten Entwurf derselben aus den Acten des Landtags von 1831 zu ersehen ist — die„königlichen Aemter, Kammergüter und Domänen, die dazu gehörigen Fluren, Gebäude undJnventarien, Amtscapitalicn, Einkünfte und nutzbaren Rechte, Forsten, Mühlen u. s. w."Sein Ertrag übersteigt die Civilliste wesentlich.) Es besteht eine Sccundogenitur, aus derim Teschner Frieden von Baiern erlangten Abfindungssumme gebildet und eine aus derStaatskasse zu zahlende Jahresrentc von 85,000 Thlr. betragend. „Auf den Vorstand desMinistern des Cultus, welcher stets der evangelischen Confession zugethan sein muß, in Ge-meinschaft mit wenigstens zwei anderen Mitgliedern des Gesammtministerii derselben Con-fessio», geht der bisherige Auftrag in lüvsnxdicis über." „Es dürfen weder neue Klöstererrichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande ausgenom-men werden-"