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11 (1848) [Pre - Schi]
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Sachsen, Königreich.

sam, für rasche Durchführung umfassender Reformen nicht geeignet. Man klagte überNepotismus und Bevorzugung des Adels. Die Etikette des Hofes war sehr steif und ab-schließend, besonders zur Zeit Friedrich August's. Die städtische Verfassung war zwarselbstständig und von der Regierung sehr unabhängig, dafür aber allem Einflüsse der Bürgerentzogen und brachte das Städtewesen in die Hände sich selbst ergänzender Corporation«»,deren Interesse sich vielfach von dem der Stadt schied und bei denen sich mancherlei Mis-bräuche einstellten. Hauptsächlich war der Landmann, den schon die meisten Steuernbetrafen, diese zudem höchst ungleich vertheilt und das große Grundeigenthum freilassend,zugleich mit den vielfachsten privatrechtlichen Grundlasten geplagt und durch viele stabileVerhältnisse in freier Bewegung gehemmt. In der Lausitz bestand noch, unter milderenNamen und Formen, eine Art Leibeigenschaft. Aber auch die Gewerbsstände klagten,wenn auch aus Gründen, die nicht im Staate lagen. Der Handwerker litt unter derUeberfüllung des Standes und unter der Concurrenz der Fabriken, die letzteren fühltensich besonders durch die preußischen und russischen Zollsysteme schwer beengt. Endlich trugman sich mit mancherlei Besorgnissen über katholische und pietistische Tendenzen. Dieunteren Stände klagten über schroffe Behandlung von Seiten der Unterbeamten. Man-ches andere Gebrechen, wie die der unteren Justizbehörden und namentlich des Criminal-verfahrens, kamen weniger zum allgemeinen Bewußtsein des Volks. Gegen die Mängeldes Städtewesens trat aber besonders die von Richter in Zwickau redigirteBiene" mitgroßer Schärfe auf. Aus solchen Stimmungen erwuchsen die zunächst aus Locales bezüg-lichen Bewegungen des Septembermonates 1830"), welche den Anstoß gaben, daß derPrinz Friedrich August an die Seite seines greisen Oheims als Mitregent trat, stattdes Grafen Einsiedel der freisinnige und populäre v. Lindenau Cabinetsminister und einedurchgreifende Reorganisation des Staatswesens verkündigt wurde. Den zum 1. März1831, zu dem letzten Landtag der älteren Art, berufenen Landständen wurden drei hoch-wichtige Gesetzentwürfe vorgelegt und nach längeren Verhandlungen, die besonders beider Verfassungsurkunde manches Neue, manche Modifikation in den Entwurf brachten,angenommen: der der Verfassungsurkunde, der der Städteordnung und der des Ablö-sungsgesetzes. Auch wurde die höhere Behördenorganisation umgestaltet; an dieStelle desfrüheren Cabinets, Geheimenraths und der großen Centralcollegien traten nun das Ge-sammtministerium, die Departementsministecien und der Staatsrath.

Was nun zuvörderst die Verfassung anlangt, so gab es früher kein allgemeines, diewichtigsten auf Regierungsform, Volksvertretung und staatsbürgerliche Rechte bezüglichenNormen zusammenstellendes Gesetz. Selbst die Ständeverfassung beruhte vielfach aufHerkommen, und die Landtagsordnung von 1728 war eben nur eine Landtagsordnung.Die alten Stände konnten nur sehr uneigentlich eine Vertretung des Volks genannt wer-den. Sie waren cs nur da, wo ihre Interessen nicht mit denen der übrigen Stände unddenen des Ganzen collidirten und wo sie zugleich die Interessen der Andern lebhaft theil-ten. Dergleichen Fälle waren aber nicht so häufig. Sie bestanden gewissermaßen aus7 Kammern. Denn zuvörderst zerfielen sie in drei Hauptclassen, und zwei davon wiederje in drei Abtheilungen, von denen jede Curiatstimme hatte. Die Curie der Prälaten,Grafen und Herren, mit der Universität, stand ganz für sich und machte sich mit den übri-gen Ständen nicht gemein. Die Ritterschaft theilte sich in den engeren, den weiterenAusschuß und die allgemeine Ritterschaft. Der engere Ausschuß war so ziemlich der wich-tigste Bestandtheil des Landtags. Er ergänzte sich selbst und besetzte den weiteren; mitseiner Zuziehung wurden vom Landtagsmarschall die ritterschaftlichen Mitglieder der De-putationen ernannt; er dirigirte die Communicationen unter der Ritterschaft und mit denStädten. In der Classe der Ritterschaft konnten übrigens alle Besitzer landtagsfähigecRittergüter, welche adelige Ahnen nachzuweisen vermochten, ferner eben so ahnenreicheDeputirte der amtsässigen Ritterschaft, endlich 40 auf Lebenszeit erwählte neuadelige undbürgerliche Besitzer landtagsfähiger Rittergüter erscheinen. Auch die Städte theilten sichin ganz gleicher Art in drei Classen, und auch hier waren die Städte des engeren Aus-

14) S. Sachsens Umbildung seit dem Jahre 1830. Leipzig 1833. 8.