Sachsen, Königreich. 729
u. A. Seit 1788 wurden Schullehrerseminarien errichtet, schon 1773 eine neue treff-liche Schulordnung erlassen. Die höheren Behörden, besonders im Justiz - und Finanz-fache, erfuhren manche Verbesserungen in ihrer Organisation. Für höhere wissenschaft-liche Zwecke war der selbst vielseitig gelehrte Monarch sehr besorgt und freigebig. Die Er-richtung der Sternwarte zu Leipzig, der medicinisch-chirurgischen Akademie zu Dresden,der Hebammeninstitute hier und auf beiden Universitäten, der Taubstummeninstituteu. A. gehören in diese Periode. Ueber das Militär urtheilte schon 1781 der Herzog vonWeimar: „Die sächsische Armee ist wirklich fast interessanter zu sehen als die anderendeutschen Truppen, weil es doch eigentlich die einzige Nationalarmee in Deutschland ist;alle andern sind zusammengeraffte oder gestohlene Fremde. Die Freiheit, bie — wegender Sicherheit der Leute---unter ihnen herrscht, macht sie noch angenehmer; aller mili-tärische, fatale Druck fällt da weg, und es scheint eine Gesellschaft freiwillig zusammenge-kommener, sich in den Waffen übender Männer zu sein" "). Hauptsächlich waren dievon dem Regenten hinsichtlich der von der Regierung bestellten Staatsbeamten mit großerFestigkeit und Weisheit beobachteten Grundsätze von der Art, daß sie auf der einen Seiteeine innige Anhänglichkeit an die Regierung, auf der anderen aber auch das Bewußtseineiner auf das Recht gestützten Unabhängigkeit erzeugten und so diesem Beamtenstand denSinn und die Ueberzeugung gaben, in denen er sich versichert hielt, daß er in der treuestenErfüllung seiner Pflicht gegen das Land auch dem Könige am Besten diene und dessenBeifall am Gewissesten erlange. Derselbe Monarch wies seine Justizbehörden an, imZweifel gegen den Fiscus zu erkennen, und instruirte sein Finanzcollegium 1787: „Beijeglichem Gegenstände vor allen Dingen darauf, was bei selbigem Recht und Billigkeitund der Wohlstand der Unterthanen erfordert, sodann aber erst auf die davon zu ziehendenNutzungen und Einkünfte das Absehen zu richten, insonderheit aber Niemanden ohne ge-nügsamen rechtlichen Grund und vorgängiges genügliches Gehör seines Besitzes entsetzenoder darin stören zu lassen, auch wenn aus der Fortsetzung eines Verfahrens ein unwider-bringlicher Nachtheil zu besorgen wäre, so lange bis der dagegen entstandene rechtliche Wi-derspruch erörtert worden, anzustehen."— Es ist bemerkt worden, daß in der Zeit desRheinbundes, mit Ausnahme der durch die Zeitumstände gebotenen Aenderungen im Po-lizei- und Militärwesen wenig geschah. Nach der Rückkehr des Königs wurde Manchesvon Dem, was das fremde Gouvernement geleistet, beibehalten, mußten einzelne Verände-rungen in Folge der Verkleinerung des Landes vorgenommen werden, und fuhr die Ver-waltung in Einführung zweckmäßiger Einrichtungen auf den alten Grundlagen thätig fort,so daß namentlich in staatsökonomischer, medicinalpolizeilicher und militärischer HinsichtVieles geschah. Auf durchgreifende Aenderungen wollte der hochbejahrte König in keinerArt eingehen und wies auch die auf Reform der Verfassung gerichteten ständischen Anträgemit der Erklärung zurück: daß er wesentliche Veränderungen in der durch lange Erfahrungund nützlicheResultate bewährten Landtagsverfassung nicht für räthlich halte und die daringegründeten Gerechtsame, welche er landesherrlich zu schützen sich wiederholt anheischig ge-macht habe, auch ferner aufrecht erhalten wissen wolle"). Es wurden mit den Ausschüsseneinige Veränderungen gemacht, 40 Wahlstellen für neuadelige und bürgerliche Ritter-stände begründet und eine Kreiskagsordnung gegeben. Sonst blieb die alte Verfassung.Der König Anton (st. 1836), der in hohem Alter seinem Bruder auf dem Throne folgte,fuhr in dessen Systeme fort, bis das Jahr 1830 auch den sächsischen Staat auf die Bahnder Reorganisationen führte. Denn allerdings einer solchen war Vieles bedürftig, undnamentlich waren es folgende Punkte, welche die Wünsche der verschiedenen Elassen desVolks dafür gewannen. Die ständische Verfassung war dem Volke fremd und unver-ständlich geworden und erschien nur noch als Sache Privilegirter. Peinliches Geheimnißumhüllte das ganze Staatswesen. Die höhere Verwaltung war sehr schwerfällig, lang-
12) Briefe an und von Merck (Darmstadt 1838.) S. 189.
13) Näheres über diese Verhandlungen siehe bei Blümner, Land- und Ausschußtags-ordnung des K. Sachsen vom Jahre 1782 und allgemeine Kreistagsordnung vom Jahre1821. Mit Zusätzen. Leipzig 1822. 8. S. 87ff. Vergl. auch Pölitz a. a. O- 2, 3b8 ff.Meine Geschichte Deutschlands. S. Ü41 ff.