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11 (1848) [Pre - Schi]
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Sachsen, der Rolksftamm.

sorgfältiger danach geleuchtet wird; gewiß unrichtig ist, was von einem Gott Jcmensulund Grodo gefabelt wurde. Auch von religiösen Gebrauchen findet sich keine sichereSpur; daß man Menschen, namentlich Gefangene geopfert habe, laßt sich nur vermuthen.

Die Begriffe von Eigenthum, Familienrecht, Selbsthilfe, Wehrgeld u. s. w. sowie das Verhältniß der Hörigen und die Gerichtsverfassung waren bei den Altsachsen die-selben wie bei den übrigen Völkern des alten Deutschlands. Erst die gewaltsame Ver-einigung mit dem Franke »reiche unter Karl dem Großen und die Einführung des Chri-stenthums brachte hierin so wie in dem Rechtsleben des Volkes überhaupt die wichtig-sten Veränderungen hervor.

Die nächste war, daß zwei neue und höhere Stande eingeführt wurden, der derköniglichen Beamten nehmlich und der christlichen Geistlichkeit. Nicht minder wichtig,daß die Gerichte unter den Vorsitz königlicher Beamten gestellt und Schöffen bestimmtwurden, welche den Gerichtsversammlungen beiwohnen mußten, wodurch die Freienimmer mehr ansingen, wegzubleiben, und die richterliche Gewalt vom Volke in die Händedes Königs überging. Auch die Eintheilung des Landes in Kirchensprengel und Grafen-gebiete sowie die Verpflanzung vieler sächsischen, besonders freien Familien und die Ein-wanderung fränkischer Freien und Edlen nach Sachsen mußten einen gewaltigen, tief-greifenden Einfluß äußern. Doch blieben die Grundzüge sächsischer Eigenthümlichkeitnoch lange Zeit unverwischt und fanden sogar Schutz und Förderung durch die spatere Er-richtung des Herzogthums.

II. Höchst anziehend und lehrreich müßte eine genaue Vergleichung des Lebens undder Einrichtungen der ausgewanderten Sachsen mit denen der Altsachsen sein. Leiderfehlen aber für die Kenntniß Jener fast alle Vorarbeiten.

Geschichtlich ist Folgendes:

Jum ersten Mal in der zweiten Hälfte des dritten Jahrhunderts erscheinen Sachsenmit Franken als Seeräuber an der Küste von Belgien und Armoricum. Carausius stelltedie Ruhe her, aber er scheint das Verderben nur in eine andere Bahn gezwungen zu haben.Ums Jahr 342 landeten Franken an der britischen Küste, aus ihrer Heimath von Sach-sen vertrieben. Daß diese Sachsen zu Lande gekommen seien, ist kaum denkbar, jeden-falls faßten sie Fuß an der Seeküste, denn nur Küstenbewohner konnten vor ihnen überdas Meer flüchten, altsachsische Abenteurer dagegen waren es wohl, die 10 Jahre spätermit Franken zugleich über den Rhein kamen. Von da an mehrten sich wieder die Klagenüber sächsische Seeräuber«!; vom Kaiser Theodosius wird gerühmt, daß er Sachsen zurSee überwunden habe, und unter seinen Söhnen zu Ende des Jahrhunderts gab es längsder Küste von Belgien und Frankreich einesächsische Gränze", welche von römischen Hee-ren bewacht wurde, so daß also die vor 50 Jahren den Franken entrissene Küste den Sach-sen geblieben und von den Römern als deren Gebiet anerkannt war. Wenn nun dasganze Jahrhundert hindurch alle gallischen und britischen Küsten vor den leichten, ausFlechtwerk gefügten, mit Leder überzogenen Raubschiffen der Sachsen zitterten und inder Mitte des Jahrhunderts zwei Söhne eines sächsischen Fürsten nach Britannien kamenund über Meer her immer mehr Genossen an sich zogen, so ist es gewiß natürlicher, anzu-nehmen, daß sie von der gegenüberliegenden, von seefahrenden Sachsen bewohnten KüsteFrankreichs oder Belgiens gekommen seien, als aus dem Lande zwischen Ems und Elbe!

Wenn indeß Hengist und sein Gefolge auch nicht unmittelbar aus dem altenSachsenlande gekommen sind, so hatten doch seine Vorfahren von ihrersächsischenKüste" die Franken vertrieben und sich also auf sächsische Weise hier eingerichtet; daßHengist dasselbe in Britannien gethan habe, liegt in der Natur der Sache, und so zeigtdenn auch wirklich die Verfassung der britischen Sachsen im Vergleiche mit der altsächsi-schen recht anschaulich, wie die ursprüngliche, auf unbegränzter Freiheit des Hausherrnberuhende Verfassung sich durch die im Kriege entstandene königliche Gewalt und denAdelstand des Gefolges umgestaltete.

Auch hier waren ursprünglich nur zwei erbliche Stände: die Freien und ihre Höri-gen. Ein erblicher Adel entstand erst durch die Ausbreitung der königlichen Familien unddurch die allmälig aufkommende Erblichkeit des Dienstes. Denn einen persönlichen