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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.
sich gegenüberstellt, wo sie auch Interesse und Mittel hat, daß durch das Strafurlheil dieangestellte Untersuchung gerechtfertigt erscheine, bei den Bürgern Besorgnisse entstehen,daß das Gemüth des Richters entweder aus übertriebener Angst, oder aus dem Wunsche,die Regierung gegen Angriff aufrecht zu erhalten, sich unwillkürlich und oft unbewußt zurStrenge neige und eine Veructheilung ausspreche, welche die Geschworenen, die gleichfallsInteresse an bürgerlicher Ordnung und Achtung des Gesetzes haben, aber in beständigerBerührung mit ihren Mitbürgern die Lebensverhältnisse richtiger auffassen und dieWichtigkeit der staatsbürgerlichenMechte fühlen, nicht erkannt haben würden."
„Sind auch nur bei einem großen Theile des Volkes solche Besorgnisse rege, so werdendie von den angestellten Richtern gefällten Strafurtheile nie auf die Zustimmung des'Volkes rechnen können, deren die Strafurtheile der Geschworenen sich erfreut haben wür-den. Wenn dazu noch die geheime Verhandlung vor Gericht kommt, so wächst be-greiflich d»s Mistrauen gegen die gefällten Strafurtheile, und die Erfahrung imKönig-reiche der Niederlande, in den Jahren 1829 und 1830, hat leider es bestätigt, daß dieStaatsregierung da, wo rechtsgelehrte Richter nach geheimen Verhandlungen Urtheile inPreßvergehen fällten, aller Voctheile entbehrt, welche sonst der Ernst und die unnachsicht-liche Strenge gegen den Verbrecher, der die Presse misbrauchte, hervorgebracht habenwürde. Nur wo Oeffentlichkeit der Verhandlungen das Vertrauen des Volkes zu den ge-fällten Strafurtheilen begründet, wo die Ueberzeugung von der Gerechtigkeit der gefälltenStrafurtheile lebendig im Volke ist, wird der niedrige Verleumder, der freche Unruhestif-ter, welcher die Bande der Ordnung durch aufregende Schriften zu zerreißen sucht, einenunerbittlichen Richter an allen verständigen Bürgern haben, welche sein Benehmen mis-billigen; eine Zeitung, die mit solchen Artikeln angefüllt ist, wird bald untergehen, weilder Beifall der Bürger ihr fehlt. Unter solchen Voraussetzungen ist die Oeffentlichkeitder Verhandlungen ein Hauptmittel für die Staatsregierung, die repressive Kraft derStrafgesetze in Preßsachen zu verstärken. Wann werden endlich die Gegner der Oeffent-lichkeit einsehen, daß alles Verhüllen und die Geheimnißkrämerei ihnen am Meistenschadet?"
In Würtemberg bat die Ständeversammlung bereits am I I. April 1821, diePreßvergehen an Geschworenengerichte zu verweisen. Die Staatsregierung wies die Bittenicht ab, sondern erklärte in dem Landtagsabschiede vom 30. Juni ^), „sie werde solchein weitere Ueberlegung ziehen."
Der erste deutsche Fürst, welcher den hochherzigen Muth hatte, seinem VolkeSchwurgerichte für Preßvergehen anzubieten, ist König Ludwig von Baiern.Wenige Wochen nach seinem Regierungsantritte erließ er eine Verfügung vom 22. No-vember 1825, und seitdem waren Zeitschriften, insofern sie blos die inneren Angelegen-heiten betrafen, ganz censursrei. Nach einer vorübergehenden Censurverordnung vom28. Januar 1831 legte am 3. Juni desselben Jahres der Ministerverweser, Staatsrathvon Stürmer, der Ständeversammlung das in der Thronrede vom Könige verheißenePreßgesetz in 6 Gesetzentwürfen vor. Die beiden ersten verfügten über Freiheit der Presseund des Buchhandels !m Allgemeinen und über Censur der Zeitungen und periodischerBlätter. (Das Erscheinen einer Schrift sei nicht abhängig von irgend einer obrigkeit-lichen Erlaubniß; Verletzung durch die Presse und Mißbrauch derselben nur strafbardurch die Gerichte nach den Gesetzen. Censur nur für „Nachrichten und Aufsätze, welchedie Verhältnisse des deutschen Bundes, die Staatsverhältnisse zu oder in den einzelnendem deutschen Bunde ungehörigen Landen außer Baiern, oder die Staatsverhältnisse zuoder in anderen auswärtigen Landen betreffen und durch Zeitungen oder periodischeSchriften zur Oeffentlichkeit gebracht werden wollen." Aber auch hier Censur nur inAnsehung derjenigen Staaten, welche den Grundsatz der Gegenseitigkeit anerkennen und
33) Königlich würtembergisches Staats-, und Regierungsblatt 1821 (Nr. 50) S. 482.Es erklärt daher Mobl, „Das Staatsrecht des Königreichs Würtemberg". Band I. Tü-bingen 1829. Seite 311), cs sei „diese wichtige Frage, von der Manche die ganze Wirk-samkeit der Gesetze über Preßfreiheit abhängig machen, für Würtemberg noch nicht entschieden."