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11 (1848) [Pre - Schi]
Entstehung
Seite
42
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42 Preußen (Staatsrecht).

beobachten; mit dem Rechte der Regierung, fie ganz oder theilweise aufzuheben, auchnach Umstanden wiederherzustellen; und mit der Vorschrift, in Bezug auf innere Staats-verhältnisse der einzelnen deutschen Bundesland« außer Baiern und der anderen auswär-tigen Lande nur zu unterdrücken, was wider strafgesetzliche Bestimmungen verstößt.) Derdritte und vierte Gesetzentwurf handelte von der Polizei der Presse und von den Vergehendurch Misbrauch derselben. (Jede Zeitschrift müsse einen verantwortlichen Redacteurnennen und 4000 Fl. Caution stellen; von jedem Blatte sei ein Exemplar beim Beginnder Austheilung bei der Behörde zu hinterlegen. Bei Vergehen Gefängnißstrafen bis zu6 Jahren.) Der fünfte und sechste Entwurf das Verfahren bei Preßvergehen und d i eBildung der Geschworenengerichte. Der genannte Regierungscommissärsagte in seinem begleitenden Vortrage unter Anderem: „Verfolgung der Preßvergehenund Preßverbrechen durch Staatsanwälte, Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Verfah-rens; Urtheilsschöpfung durch Geschworene — dies sind die Schlußsätze,welche dem ganzen Systeme der Gesetzgebung über die Presse das Siegel der Vollendungausdrücken. Di« Preßvergehen und Preßverbrechen sind nicht materielle Handlungen,sondern durchaus formelle Attentate. Der Entwurf hat aus das Unternehmen verzichtet,diese Attentate, welche an sich schon so unendlich verschiedenartig erscheinen und derenBedeutenheit so ungleich wechselt nach Zeit, Art, Umständen und mancherlei anderen Ein-flüssen, durch ganz genau bestimmte, scharf hervorspringende Merkmale in allen Einzel-heiten zu desiniren und die Subsumtion wie die Strafmasse, Fall vor Fall, Grad vorGrad, gleichsam stereotypisch zu regeln. Allerdings würde die Allgemeinheit der bezeich-nenden Charaktere und der weite Spielraum für die Abmessung der Strafen bedenklichund gefährlich sein, wenn sich hier nicht Alles um die Achse der öffentlichen Meinung drehte,wenn es nicht eben darum zu thun wäre, diese öffentliche Meinung richtig und zuverlässigauszusprechen, wenn dieser Ansspruch nur von den gewöhnlichen Richtern und ihrenDoctrinen abhinge, wenn er nicht vielmehr in den Mund anderer unbefangener und unbe-scholtener Staatsbürger aus der Mitte des Volkes gelegt würde, welche über Schuld oderNichtschuld nach schlichter Ansicht und nach empfangenem Totaleindruck aus dem Inner-sten des Gewissens entscheiden. Daher die Unentbehrlichkeit der Geschwo-renengerichte.

Warum dies« Entwürfe nicht ins Leben traten, gehört nicht hierher. Was einedelsinniger deutscher König in solcher Weise für Recht erkannt hat, wird früher oder späterzum Heil der deutschen Nation sich realisiren. „Die Frage von der Freiheit der Presseumfaßt das ganze Gebiet geistiger Bildung und greift lief in alle Verhältnisse des öffent-lichen Lebens. Auf dem Gedanken, diesem Funken der Gottheit, beruht des MenschenWürde. Geist und Gemüth erweitern sich beim Gebrauche der Gabe der Mittheilungder Gedanken, welche Gabe der Schöpfer uns verliehen hat, um das unsichtbare Band zuknüpfen, welches die Menschen aller Weltgegenden und aller Zeiten umschlingt" ^).

Jaup.

Preußen. Historische Uebersicht seiner staatsrechtlichen Ver-hältnisse. — Weil so Viele „nicht den entferntesten Begriff von unfern landständi-schen Verhandlungen, so oft voll Sinn, Nachdruck, Vaterlandsliebe, haben", weil di«Resultate aller historischen Forschungen beweisen, daß „fremde Einrichtungen, Dinge, dienicht auf uns passen sollen", ursprünglich deutsch, ursprünglich die unftigen, sind die äl-ter» ständischen Verhältnisse der Stammlande etwas ausführlicher behandelt, um zu zei-gen, welche Rechte diese Lande früher hatten, wie die gemeine Freiheit in diesen Landen ge-rade durch Einführung fremder Einrichtungen, durch die Anmaßungen einzelner Stände,durch den Nobiliarkastengeist unterging, um zu zeigen, daß man lange vor 1789 schon ganzvernünftige Ansichten, z. B. über Steuerbewilligungsrecht, in Deutschland, in denStammprovinzen des preußischen Staates hatte, wodurch sich die Ansicht, daß sich dieStände nur dann und wann Etwas angemaßt, als «ine ganz verkehrte Herausstellen wird.

34) Worte de« Freiherrn von Westenberg in dem in der Note 29. angeführtenCommissionsberichte.