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11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

gehens benehmen. Die richtige und unparteiische Beurtheilung solcher Vergehen eignetsich wenig für Gerichte, die vermöge ihrer Verfassung gewöhnt sind, sich ganz vorzüglichan den Buchstaben des Gesetzes und an die Beweislheorieen zu halten, deren Unzulänglich-keit längst anerkannt ist. Würde die Aburtheilung der Preßvergehen solchen Gerichtenüberlasten, so wäre mit Grund zu besorgen, daß die Freiheit der Presse sehr bald durch diegerichtliche Praxis, die in ständigen Gerichtshöfen eine große Auctorität erwirbt, mitunterauch durch Einflüsse der Machthaber, die kein Gesetz verhindern kann, in eben so enge, wonicht noch engere Schranken eingezwängt werden, als dies bisher durch das Institut derCensur geschehen ist. Preßvergehen fordern eigene Gerichte, von deren Mitgliedern manannehmen kann, daß sie, durch Nichts befangen und ganz unabhängig, blos nach der inne-ren Ueberzeugung von der Wahrheit des ganzen Thatbestandes, einzig durch den gesundenMenschenverstand, der die allgemeinen und besonderen Zeichen der Wahrheit sehr wohl zuerkennen und zu unterscheiden versteht, und durch ihr Gewissen sich leiten lassen. Undgerade Dies findet bei wohleingerichteten Schwurgerichten, deren Mitglieder stets wechselnund durch kein künstliches Zwielicht beirrt sind, in ganz vorzüglichem Grade Statt.Glücklich preiset in diesem Sinne Beccaria die Nation, bei welcher die Gesetze keineWissenschaft sind. Auch ohne gelehrte Bildung kann der Bürger richtig beurtheilen, obeine gewisse Thalsache geschehen sei, ob der Angeklagte,sie verübt habe, und ob sie das vomGesetz bezeichnet« Verbrechen in sich enthalte." — Bei der Verhandlung hierüber sagteder Staatsrath Fröhlich 20)-. „Von 10 Preßvergehen werden 9 politischer Natur sein.Wenn die ständigen Gerichte diese entscheiden, so würde man glauben, sie seien nicht unab-hängig, wenn sie es doch sind." Ferner: „Sodann sind die Gerichte an ihren Tisch ge-bannt, vom Leben abgetrennt, schwerlich im Stande, die öffentliche Meinung, die Rich-tung derselben vollständig zu erkennen und aufzufassen. Sie werden Vergehen heraus-argumentiren, Schuldige finden, wo keine sind, sie werden sich an den todten Buchstabendes Gesetzes, an unzulängliche Beweislheorieen Hallen, sie werden die Schriftsteller in dasGefährlichste, was ich kenne, in Tendenzprocesse verwickeln." Das persönliche Gewichtvon Wessenberg's war hierbei ohne Einfluß; denn während der zweiten Behandlungdieses Gegenstandes war er abwesend. Dennoch erklärte der Berichterstatter, ProfessorZell, am 19. December^'): „Die Commission in Uebereinstimmung mit dem früherenBeschlüsse dieser hohen Kammer ist jetzt, wie damals, gleich fest überzeugt, daß nur durchdas Institut der Schwurgerichte die vollkommene Freiheit der Presse ihren vollen Werth,ihre hohe Bedeutung und ihren sicheren Bestand erhält" 22 ),

Wen könnte man würdiger dem Freiherrn von Wessenberg anreihen, als denauch in ganz Deutschland verehrten Mittermaier? Zwei Jahre später, am 19.August 1833, sprach er in der badischen Kammer als Berichterstatter: „Daher kann auchIhre Commission den Ausspruch der Ueberzeugung nicht unterdrücken, daß die Wirksam-keit des Preßgesetzes sich erst dann recht bewähren wird, wenn Geschworene über Preß-vergehen urkheilen würden; wir halten es immer für eine halbe Maßregel, wenn den ausRechtsgelehrten angestellten Richtern das Urtheil in Preßsachen überlassen wird. Wirsind weit entfernt, der Ehre der badischen Gerichtshöfe zu nahe zu treten, es kommt aber,wie 1831 bereits gesagt worden ist, nicht darauf an, ob die angestellten Richter das Ver-trauen eben so oder noch in höherem Grade als die Geschworenen verdienen, sondern nurdarauf, ob sie dasselbe wirklich besitzen, und es liegt hier so nahe, daß in Fällen, wo dieStaatsregiecung selbst Partei ist, weil sie sich für beleidigt ansieht, und dem Angeklagten

30) Verhandlungen der Ständeversammlung des Großherzogthums Baden. 1831. Pro-tokolle der 1. Kammer. Band II. Seite 281 und 269.

31) Verhandlungen der Ständeversammlung des Großherzogthums Baden. 1831. Pro-tokolle der 1. Kammer. Band V. Seite 63.

32) Die übereinstimmende Ansicht beider Kammern hatte keinen Erfolg, weil dieStaatsregierung erklärte, daß sie sich zwar nicht veranlaßt sehe, sich gegen das Institutder Schwurgerichte überhaupt oder gegen ibre Anwendung bei Preßvergehen auszusprechen;daß sie jedoch eben so wenig diese ganze Frage sür so spruchreif halte, um sofort jetzt schoneine ausdrückliche Verpflichtung zu übernehmen.