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11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

mit jedem der beiden einander direct entgegenstehenden Systeme der Censur und der Preß-freiheit verbunden sind, die oben unter Hl. für die freie Presse angeführten theoretischenGründe wirklich die überwiegenden seien, darüber wird freilich jnDeutschlandso lange,bis einmal eine größere polnische Bildung alle Bundesstaaten durchdrungen hat, keinevollständige Uebereinstiwmung herrschen. Indessen istauch abgesehen davon, daßheut zu Tage bereits Stimmen anerkannt competenter und achtbarer Männer für das Sy-stem der Censur (obgleich sie unter dem Schutz derselben ungehindert erscheinen können,während dies von der gegentheiligen Ansicht nur in sehr beschränktem Maße gesagt werdenkann) nur höchst selten noch vernommen werden diese Frage als Gegenstand der Ge-setzgebung im Allgemeinen in dem deutschen Bunde längst beantwortet, denn die BundeS-acte hat (nach der obigen Ausführung unter Nummer 4) sich für das System der freienPresse ganz bestimmt entschieden. Zugleich ist diese Entscheidung als eines derjenigenRechte aufgeführt, welche von den verbündeten Fürsten und freien Städten den Unter-thanen der deutschen Bundesstaaten zugesichert wurden. Endlich hat in allen deutschenLanden ohne Ausnahme, in welchen eine Behörde zum Vortrage der Wünsche und Ansich-ten der Gesammiheit berechtigt ist (mit anderen Worten, überall wo man den Artikel 13der Bundesacte wegen landständischer Verfassung erfüllt hat), die Erfahrung durch dieAnträge der Ständeversammlungen vollständig bewiesen, daß die deutsche Nation dieseZusicherung keineswegs mit Gleichgültigkeit ausgenommen hat oder mit Gleichgültigkeitbetrachtet, sondern daß sie diesem ihr zugesicherten Rechte, weit entfernt darauf verzichtenzu wollen, einen sehr großen Werth beilegt und mit Eifer der Verwirklichung des verheiße-nen Rechts entgegensieht.

2. Bei aller Achtung vor dem Grundsätze nicht nur, daß bei gefahrvollen Zeiten dieStaatsgewalt zur Suspension der Preßfreiheit berechtigt sei, sondern auch vor der seit 1819erfolgten Anwendung desselben, kann man dennoch die Behauptung aufstellen, daß derGrund der Suspension verschwunden ist. So lange die Besorgnisse dauerten, welche mandamals hegte; so lange man revolutionäre Umtriebe oder Verschwörungen, welche möglicherWeise gefährlich sein konnten, untersuchte; solange, veranlaßt zunächst durch Ereignissein Frankreich und Belgien, Tumulte und Unruhen in vielen deutschen Gegenden 1830entstanden (in Elberfeld Sept. 1, in Leipzig Sept- 24, Kassel und Braunschweig Sept.6, Hamburg Sept. 48, Dresden Sept. 9, Altenburg und Schwerin Sept. 12, BerlinSept. 16, Jena Sept. 18,19, Weimar Sept. 20, Mannheim 2. October u. s. w.), solange Illegalitäten und Verbrechen Stoff zu neuen Untersuchungen gaben, konnte man,namentlich im Sinne Derjenigen, welche überhaupt dem System der Censur huldigen, dieFortdauer jener Suspension der Preßfreiheit für nothwendig, mindestens für leicht erklär-lich halten (wenn auch die Ansichten Vieler darüber verschieden waren, ob nicht bei frühe-rer Realisirung der Verheißung freier Presse jene bedauerlichen Vorfälle zum großen Theileunterblieben wären). Die Veranlassungen und Gründe zu solchen Besorgnissen sind aberjetzt verschwunden; alle deutsche Bundesstaaten zeigen in dieser Beziehung das Bild voll-kommener Ordnung und Gesetzlichkeit; und man könnte sich wohl versucht fühlen, zu fra-gen: wenn solche Ruhe nicht genügt, die der deutschen Nation zugesicherte Preßfreiheit zubegründen, welche Zeiten möchten dann hierzu erforderlich sein? Außerdem ist es aner-kannte Maßregel der Politik, der Regierungsklugheit, einen Gegenstand dieser Art lieberin ruhigen Zeiten zu ordnen, als etwa in einer kriegerischen Epoche sich dringender hierzuveranlaßt zu sehen.

3. Außer den oben unter Nummer IV. geschilderten Nachtheilen, welche im Allge-meinen bei anhaltendem Censurzwang überall als Folgen desselben erscheinen, hat Deutsch-lands neueste Geschichte auch manches Besondere aus das Lebhafteste zu bedauern, was beifreier Presse gewiß nicht also entstanden wäre. Es möge nur vorübergehend berührt wer-den, daß gewiß nicht noch in der neueren Zeit Strasproceßordnungen zur Berathung vorge-legt worden wären, welche, auf das Princip des geheimen und schriftlichen Verfahrens ge-gründet, den anerkanntesten Forderungen der Zeit widersprechen; wäre einer censur-fceien Presse erlaubt gewesen, über dieses Bedürfniß der Zeit die Regierungen aufzuklären.Einige wichtigere historische Momente verdienen vielleicht mehr Beachtung.