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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.
„mit Rücksicht auf die Uns nach den bestehenden Staatsverträgen und der Bundesacte zu-stehende Souveränetat, nach der von Uns Unserem treuen Volke ertheilten Verfassungund nach dem Gesetze Unseres Königreiches." Eben so wäre es ohne Nutzen, hier dieZweckmäßigkeit dieses Gesetzes unter den damaligen Verhältnissen einer Beleuchtung zuunterwerfen. Abgesehen davon läßt sich im Allgemeinen und abstrahirend von positiverGesetzgebung (wie schon unter >11. zu Ende erwähnt wurde) das Recht nicht bestreiten,ausnahmsweise in höchst gefährlichen Zeiten zum Schutze des Staates Censur vorüberge-hend einzuführen. „Während nun", sagt die Göttinger Zuristenfacultät in den schon inder Note 15 angeführten Entscheidungsgründen zu einem Urtheil von 1833, „dieRechtmäßigkeit der Bedrohung des Misbrauches der Preßfreiheit mit Strafen keinemZweifel unterliegt, würde die Censur, als allgemeine und ordentliche Maß-regel gedacht, sich rechtlich nicht vertheidigen lassen, indem sie die Ausübung desRechtes der freien Gedankenmittheilung von dem durch kein Gesetz genau zu begränzen-den Ermessen des jedesmaligen Censors abhängig macht und ein Verbot, die Presseohne besondere Erlaubniß der Staatsbehörde zu gebrauchen, enthält; mithin solcherge-stalt das Recht selbst in der Thal aufhebt. Auf der anderen Seite ist jedochnicht zu bestreiten, daß unter besonderen, die Gefährlichkeit des Preß-nrisbrauches steigernden Verhältnissen die Beschränkung der Preßfreiheitdurch die polizeiliche Maßregel der Censur als ein zur Erhaltung derRechtsord-nung unentbehrliches Nothmittel zu betrachten, und daß insbesondere dieAnordnung der Censur für Zeitungen, politische Journale und Flug-schriften, welche einen so großen Einfluß auf das Publicum ausüben, als außeror-dentliche Maßregel für die Dauer jener Verhältnisse eben sowohl ;u rechtfertigenist, wie die Beschränkung der persönlichen Freiheit durch Anlegung der Sperre zur Zeitgrassirender Seuchen, oder wie Aufruhracte, Martialgesetze und ähnliche Nothmittel.Auch ist es gewiß, daß nur der Staatsgewalt die rechtsgültige Beurthei lungdes Daseins der solche außerordentliche Maßregeln bedingenden Verhältnisse zustehl" ").
Damit, daß die Censur nur als vorübergehende, außerordentliche Maßregel anzuwen-den sei, stimmt auch das provisorische Preßgesetz von 1819 vollkommen überein. WaSvon den desfallsigen Verhandlungen zu Karlsbad angeführt werden konnte, beweiset, daßman seine Nothwendigkeitnur als eine Folge der damaligen besorgiichen Verhältnissebetrachtete. Das Gesetz selbst kündigt sich (§. 1.) als eine vorübergehende, (ß. 3.) durch dieobwaltenden Umstände veranlaßte Maßregel an, und verspricht (§. 10.) einen demnäch-stigen „Definitivbeschluß über die rechtmäßigen Gränzen der Preßfreiheit in Deutschland."Es bestätiget also namentlich durch diese letzten Worte den durch die deutsche Bundesactegegebenen Anspruch auf freie Presse. Denn, wie die Göttinger Zuristenfacultät sagt^o),„indem einem Rechte gewisse Gränzen der Ausübung gesetzt werden, liegt darin die deut-lichste Anerkennung des Daseins dieses Rechtes selbst." Nur davon kann also jetzt dieFrage sein, ob nicht die früheren besorgiichen Verhältnisse verschwunden seien; ob es nichtdeshalb und aus anderen Gründen an derZeit sei, mit Aufhebung des pro-visorischen Gesetzes die Verheißung der Bundesacte zu realisiren;— namentlich in dem Sinne zu realisiren, daß, wie schon oben gelegentlich des von demGeheimenrathe von Berg erstatteten Berichts erwähnt wurde, für das gesammteDeutschland bestimmt werde, welcher Umfang von freier Presse mindestens in jedemeinzelnen Bundesstaate zu gewähren sei; Weiteres, oder eine weniger begränzte Preßfrei-heit, der speciellen Gesetzgebung überlassend.
Diese Frage, ob es an der Zeit sei, die Verheißung der Bundes-act« zu realisiren, wird ganz gewiß von einer übergroßen Mehrheit aller verständi-gen, ruhigen, mit dem Vaterlande und mit den Fürsten es wohlmeinenden Männer inDeutschland aus vollester Ueberzeugung bejahet werden; und zwar aus folgenden Gründen:
1. Ob bei einer unparteiischen Abwägung der Vortheile und der Nachtheile, welche
19) Bauer, StrafrechtsMe. Band 1. Seite 72.30) Ebendaselbst Seite 70.