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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.
Verlegers, Druckers, des Ortes, der Zeit des Druckes; bei Zeitschriften oder ZeitungenBenennung eines verantwortlichen Redacteurs, Bestimmung seines Alters und sonstigerQualisication, Cautionen; Hinterlegung eines Exemplars sogleich bei der Behörde -c.)sich begnügen wolle. Denn nach jenen Veröffentlichungen wurde zwar schon in der erstenSitzung zu Karlsbad in vorgelegken Grundlinien des Preßbeschlusses „eine wohlgeordnete,liberale, in sammklichen Bundesstaaten möglichst gleichförmig verwaltete Censur" vor-geschlagen, jedoch sogleich von anderer Seite der Einwand gemacht: „wie eine Censurüberhaupt nicht der gehegten Absicht entspreche, noch ausreichendes Mittel sei; auch werdeman schwerlich so viel tüchtige Subjecte zu Censoren finden, man halte vielmehr dafür,daß die reine französische Einrichtung mit dem Cautionnement die bessere sei, da es bedenk-lich scheinen müsse, wenn diejenigen Staaten, in welchen bereits die Censurfceiheit einge-führt sei, dem Volke diese Vergünstigung wieder entziehen wollten." Man kam überein,die Sache naher zu besprechen. Dies geschah in der 3. Sitzung, und man vereinigte sichfür eine gleichförmige zweckmäßige Censuranstalt in allen Bundesstaaten, doch nur als„provisorische Maßregel bei der gegenwärtigen bewegten Zeit und den revolutionären Um-trieben." Späterhin wurden jedoch wiederholte Einwendungen gegen eine Verpflichtungaller Bundesstaaten zu Einführung oder Beibehaltung der Censur vorgebcacht, in derenFolge die Conferenz in der 16. Sitzung den Beschluß faßte: „Es sei nach dem Geist undSinn des Preßgesetzes jedem einzelnen Bundesstaate Vorbehalten, die angemessenen undausreichenden Maßregeln in seiner Verwaltung zu ergreifen, um die im Bunde und zurSicherstellung seiner Mitstaaten zu übernehmende Verpflichtung einer gehörigen Aufsichtüber seine Press« zu erfüllen; weshgjh denn es auch jeder Staatsverwaltung nur überlas-sen bleiben könne, ob und in wie weit sie die Censur einführen und auf welche Schriftensie solche ausdehnen wolle?" Demgemäß war in dem Beschluß, welchen nachher die Bun-desversammlung annahm und verkündigte, das Wort „Censur" mit Vorbedacht gestri-chen und statt dessen festgesetzt: 1) daß Schriften, die als tägliche Blätter oder heftweiseoder nicht über 20 Druckbogen stark erscheinen, nicht ohne Vorwissen oder Genehmhal-tung der Landesbehörden zum Druck befördert werden sollen; 2) daß die zur Aufrechthal-tung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel und Vorkehrungen der näheren Bestimmungder Regierungen anheimgestellt bleiben; 3) daß „gegenwärtiger Beschluß durch die unterden obwaltenden Umständen von den Bundesregierungen anerkannte Nolhwendigkeit vor-beugender Maßregeln gegen den Misbrauch veranlaßt worden" sei. Hiernach kanndaher jede Regierung als vorbeugende Maßregel die Censur wählen; sie ist aber dazu nichtverpflichtet, sondern kann statt derselben andere beliebige vorbeugende Maßregeln ergrei-fen. Diese Ansicht findet auch darin Bestätigung, daß (so viel dem Verfasser dieses Auf-satzes bekannt ist) keiner der mannigfachen Bundesbeschlüsse, welche zur Erläuterung desprovisorischen Preßgesetzes oder in Folge oder zur Verstärkung desselben erlassen wordensind, den Ausdruck Censur gebraucht ^). Uebrigens läßt es sich nicht in Abrede stellen, daßsämmtliche deutsche Regierungen, in so weit sie nicht vorher schon Censur angeordnet hal-ten, diese bei der Anwendung des provisorischen Preßgesetzes von 1819 als vorbeugendeMaßregel annahmen. Ja es sind sogar manche deutsche Regierungen noch viel weitergegangen und haben al le Druckschriften ohne Ausnahme der Censur unterworfen; wo-bei es am Schmerzlichsten für alle Freunde der Preßfreiheit erscheinen mußte, daß diesesauch in Preußen seit 1819 der Fall ist.
Wenn man sich nun zur Frage von der Rechtlichkeit eines solchen Preßgesetzeswendet, so würde es unzweckmäßig sein, hier dasjenige Verhältniß der hohen Bundesver-sammlung zu den einzelnen deutschen Staatsregierungen zu erörtern, welches den vor-letzten König von Baiern bewog, dasselbe bekannt zu machen zur geeigneten Nachachtung
18) Mit alleiniger Ausnahme der in der Note 16. unter s angeführten Verfügung,welche sich nur auf Eingaben bei der hohen Bundesversammlung bezieht. Ob in den Ver-handlungen über den daselbst unter i erwähnten Beschluß wegen des badischen Preßgesetzesetwas hierauf Bezügliches enthalten ist, kann man bei der Nichtverdffentlichung dieser Ver-handlungen nicht wissen.