Druckschrift 
11 (1848) [Pre - Schi]
Entstehung
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse re.

Sein wichtigster Bestandtheil besteht in der Verfügung, daß Blatter, Hefte und Al-les, was nicht über 20 Bogen im Drucke stark ist, nicht ohne Vorwissen undvorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden erscheinen darf. DerAusdruck Cenfür ist nicht gebraucht, und nach Demjenigen, was bisher über die Carls-bader Verhandlungen, ohne Widerspruch erfahren zu haben, veröffentlicht wurde ^),sind die gewählten Ausdrücke (Vorwiffen und vorgängige Genehmhaltung) mit Vorbedachtzu dem Zweck angewandt worden, um es jeder einzelnen Regierung zu überlassen, ob sieCensur anordnen oder mit anderen präventiven Maßregeln (z. B. Angabe des Verfassers,

f. Vom 28. April 1836:Daß Berichte und Nachrichten über Verhandlungen deutscherStändevcrsammlungen nur aus den öffentlichen Blättern und aus den zur Oeffentlichkeit be-stimmten Acten des betreffenden Bundesstaates in die Zeitungen und periodischen Schriftenausgenommen, und daß deshalb die Herausgeber und Redactoren der öffentlichen Blätterangehalten werden sollen, jederzeit die Quelle anzugeben, aus welcher sie solche Berichte undNachrichten geschöpft haben."

8 - Außerdem wurden nicht wenige einzelne Zeitschriften durch Bundesbeschlüsse unterdrückt.

k. Auch wurde einmal ein Collectivbeschluß gegen mehrere Schriftsteller vom 10. Dec.1835 folgenden Inhalts gefaßt:Nachdem sich in Deutschland in neuerer Zeit, und zuletztunter der Benennungdas junge Deutschland" oderdie junge Li teratur",eine literarische Schule gebildet hat, deren Bemühungen unverhohlen dahin gehen, in belle-tristischen, für alle Classen von Lesern zugänglichen Schriften die christliche Religion aufdie frechste Weise anzugreifen, die bestehenden socialen Verhältnisse herabzuwürdigen undalle Zucht und Sittlichkeit zu zerstören: fo hat die deutsche Bundesversammlung in Er-wägung , daß es dringend nothwendig sei, diesen verderblichen, die Grundpfeiler aller gesetz-lichen Ordnung untergrabenden Bestrebungen durch Zusammenwirken aller Bundesregierun-gen sofort Einhalt zu thun, und unbeschadet weiterer vom Bunde oder von den einzelnenRegierungen zur Erreichung des Zweckes nach Umständen zu ergreifenden Maßregeln sichzu nachstehenden Bestimmungen vereiniget:

t. Sämmtliche deuftche Regierungen übernehmen die Verpflichtung, gegen die Verfasser,Verleger, Drucker und Verbreiter der Schriften aus der unter der Bezeichnungdas jungeDeutschland" oderdie junge Literatur" bekannten literarischen Schule, zu welcher nament-lich Heinr. Heine, Karl Gutzkow, Heinr. Laube, Ludolf Wien barg und TheodorMundt gehören, die Straf- und Polizeigesetze ihres Landes so wie die gegen den Miß-brauch der Presse bestehenden Vorschriften nach ihrer vollen Strenge in Anwendung zubringen, auch die Verbreitung dieser Schriften, sei cs durch den Buchhandel, durch Leih-bibliotheken oder auf sonstige Weise, mit allen ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mittelnzu verhindern.

2. Die Buchhändler werden hinsichtlich des Verlags und Vertriebs der oben erwähntenSchriften durch die Regierungen in angemessener Weise verwarnt und es wird ihnen gegen-wärtig gehalten werden, wie sehr es in ihrem wohlverstandenen eigenen Interesse liege, die Maß-regeln der Regierungen gegen die zerstörende Tendenz jener literarischen Erzeugnisse auchihrer Seits, mit Rücksicht auf den von ihnen in Anspruch genommenen Schutz des Bundes,wirksam zu unterstützen.

3. Die Regierung der freien Stadt Hamburg wird aufgefordert, in dieser Beziehunginsbesondere der Hoffman» - und Campe'schen Buchhandlung zu Hamburg, welche vorzugs-weise Schriften obiger Art in Verlag und Vertrieb hat, die geeignete Verwarnung zugehenzu lassen."

i. Im Großhcrzogthum Baden war in Uebereinstimmung mit den Landständen ein Ge-setz über Preßfreiheit am 28. Dec. 1831 entstanden und vom I. März 1832 an in Wirksam-keit getreten. Von der Bundesversammlung wurde aber nach Verhandlung, Jnstructions-einholungen und Abstimmungen am 5. Juli 1832 beschlossen:Daß das am I. März l. I.im Großherzogthume Baden in Wirksamkeit getretene Preßgesetz für unvereinbar mit derbestehenden Bundesgesetzgebung über die Presse zu erklären sei und daher nicht bestehen dürfe."

Dem zufolge spricht die Bundesversammlung die zuversichtliche Erwartung aus, daßdie großherzogliche Regierung dieses Preßgesetz sofort suspcndire und zur Vorbeugung jederferner davon zu besorgenden Verletzung der Interessen und Rechte des Bundes oder der ein-zelnen Bundesstaaten, sich die strenge und gewissenhafte Handhabung der Bundesbeschlüssevom 20. September 1819 und vom 16 . August 1824 angelegen sein lassen werde."

Die Bundesversammlung erwartet die Anzeige über den Vollzug dieses Beschlussesbinnen vierzehn Tagen."

17) NüIIsr, ^reliiv Kr clis neueste 6 e«el 2 gebu»g aller ileutscbsn 8 tsate».Lanä IV. Heft 1. (lVIsinr 1832.) Seite 1. Eine Erklärung Mittermaier's in derbadischen Ständeversammlung von 1831 stimmt im Wesentlichen hiermit überein.