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PreHfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.
seitig übernommenen Verpflichtung von allen Regierungen und vom Bunde gewissenhaftzu handhaben seien, ist eine Ueberzeugung, welche die Höfe von Oesterreich und Preußennicht nur wiederholt auszusprechen sich veranlaßt finden müssen, sondern es werden sichdieselben auch verpflichtet halten, so weit es in ihren Kräften steht, gemeinschaftlich mitihren Bundesgenossen, auf deren übereinstimmende Gesinnung sie eben so viel Werth le-gen, als sie zuversichtlich dieselbe vocaussetzen, dahineinzuwirken, daß diesem Gesetze al-lenthalben und ohne irgend eine Ausnahme Befolgung zu Theil werde."
In den an demselben Tage gefaßten Beschlüssen heißt es in dieser Hinsicht: „InBeziehung auf den Misbrauch der periodischen Presse sieht die Bundesver-sammlung dem Vortrage ihrer in der 14. diesjährigen Sitzung gewählten Commissionwegen Einführung gleichförmiger Verfügungen hinsichtlich der Presse entgegen, um hier-auf einen endlichen Beschluß fassen zu können, und sie erwartet mit Vertrauen von demEifer der Commission, daß sie die ihr übertragene Aufgabe in dem Sinne obiger Proposi-tion baldigst lösen werde." — Es ist nicht bekannt, daß diese Anordnung bisher einigenErfolg gehabt habe. Vielmehr sind vorher und nachher Erläuterungen und Bestärkungendes provisorischen Preßgesetzes von 1819, sämmtlich im Systeme der Censur, beschlossenworden^); so daß dasselbe noch länger als 30Jahre, bis 1848, in aller Kraft bestand.
16) Dahin gehören folgende Beschlüsse der Bundesversammlung, welche sämmtlich inv. Meyer's llorpus juris eonsoeckerationis zermsnicae (2. Auflage, Frankfurt a. M. 1833,Fortsetzung zum II. Theile, 1840) in extenso gedruckt sind:
n. Vom 13. Januar 1824: „Daß — 4. die sämmtlichen Regierungen der Bundes-staaten ersucht werden, Reklamationen und Denkschriften, welche bei der hohen Bundesver-sammlung gedruckt eingereichl werden sollen, einer Censur da, wo sie noch nicht bestehe, zuunterziehen, so wie insbesondere der Senat der freien Stadt Frankfurt ersucht werde, zuverordnen, daß jene Gingaben, welche am Sitze dieser Versammlung gedruckt werden sollen,in den hiesigen Druckereien nicht eher als nach errheiltem Imprimatur von Seiten der Bun-descanzleidirection (welche in vorkommenden Fällen mit der Reclamationscommission Rück-sprache pflegen werde) angenommen werden."
d. Vom 3. Februar 1824: „4. Dagegen vereinigt man sich dahin, daß in Bundes-sachen überhaupt, sowohl in Beziehung auf die Verhandlungen der hohen Bundesversamm-lung selbst als auch auf die Geschäfte aller von ihr abhangenden Commissionen, in de» inden deutschen Bundesstaaten erscheinenden Zeitungen nichts Anderes ausgenommen werde, alswörtlich, was die denselben mitgetheilten Bundestagsprotokolle enthielten."
(Die Vollziehung dieser Bestimmung wurde durch Beschluß vom 21. Juni 1838 aufAntrag des Präsidiums „aus Veranlassung einer vorausgegangenen vertraulichen Verhand-lung" de» Regierungen aufs Neue in Erinnerung gebracht.)
c. Vom 10. Novbr. 1831: „Da sämmtlich« Mitglieder des deutschen Bundes die feier-liche Verpflichtung gegen einander übernommen haben, bei der Aufsicht über die in ihrenLändern erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften mit wachsamem Ernste zu verfahrenund diese Aufsicht dergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch gegenseitigen Klagen und un-angenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vsrgebeugt werde, in neuerer Zeit aberder Misbrauch der periodisch-politischen Presse in einer höchst bedauerlichen Weise zugenom-men hat; so bringt die Bundesversammlung sämmtlichen Bundesregierungen diese, bis zurVereinbarung über ein definitives Preßgesetz in voller Kraft verbleibende, gegenseitige Ver-pflichtung mit dem Ersuchen in Erinnerung, die geeigneten Mittel und Vorkehrungen zutreffen, damit die Aufsicht über die in ihren Staaten erscheinenden Zeitblätter nach demSinn und Zweck der bestehenden Bundesbeschlüsse gehandhabt werde."
3. Vom 14. Juni 1832: „Die hohe Bundesversammlung spricht ihre Meinung dahinaus, daß der §. 7. Absatz 2. des Bundestagsbeschluffes vom 20. Sept. 1819 nicht in demSinne genommen werden könne, daß die dort genannten Verfasser, Herausgeber und Ver-leger, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, für die von»hnen verfaßten, herausgegebenen oder verlegten Schriften auch gegen die einzelnen Bundes-staaten von aller weiteren Verantwortung entbunden seien; daß es vielmehr eine selbstver-standene Sache sei, daß in dieser Beziehung die Anwendung der Landesgesetze auf die durchdie Presse begangenen Verbrechen oder Vergehen durch die Bundesgesetze keinerlei Beschrän-kung unterworfen sei."
b. Vom 29. Nov. 1832: „Daß die in dem provisorischen Bundesbeschluß vom 20. Sept.1819 enthaltenen Bestimmungen gegen den Misbrauch der Buchdruckerpresse in gleicherMaße auf lithographirte Zeitungen, periodische Zeit- und Flugschriften und Druckschriftenunter zwanzig Bogen in Anwendung zu bringen seien."