Druckschrift 
11 (1848) [Pre - Schi]
Entstehung
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

Appellation stattfindet, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen find verpflich-tet, diesen Ausspruch zu vollziehen."

§. 7.Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der Bundesver-sammlung unterdrückt worden ist ; so darf der Redacteur derselben binnen 5 Zähren inkeinem Bundesstaate bei der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden.Die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauplbestimmung des §.1 be-griffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäßgehandelt haben, von aller weiteren Verantwortung frei, und die im tz. 6 erwähnten Aus-sprüche der Bundesversammlung werden ausschließend gegen die Schriften, nie gegen diePersonen gerichtet."

§. 8.Sämmtliche Bundesglieder verpflichten sich, in einem Zeiträume von zweiMonaten die Bundesversammlung von den Verfügungen und Vorschriften, durch welchesie dem §. 1 dieses Beschlusses Genüge zu leisten gedenken, in Kenntniß zu setzen."

§. 9.Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie mögen unter den Bestim-mungen dieses Beschlusses begriffen sein oder nicht, müssen mit dem Namen des Verlegersund, insofern sie zur Classe der Zeitungen oder Zeitschriften gehören, auch mit dem Na-men des Redacteucs versehen sein. Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht be-obachtet ist, dürfen in keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt und müssen, wenn solchesheimlicher Weise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch dieVerbreiter derselben, nach Beschaffenheit der Umstände, zu angemessener Geld- oder Ge-fängnißstrase verurtheilt werden."

§. 10.Der gegenwärtige einstweilige Beschluß soll vom heutigen Tage an 5 Jahrelang in Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit soll am Bundestage gründlich unter-sucht werden, auf welche Weise die im 18. Artikel der Bundesacte in Anregung gebrach-ten gleichförmigen Verfügungen über die Preßfreiheit in Erfüllung zu setzen sein möch-ten , und demnächst ein Desinitivbeschluß über die rechtmäßigen Gcänzen der Preßfreiheitin Deutschland erfolgen."

Die Dauer dieses provisorischen Gesetzes war auf 5 Jahre bestimmt, es erklärte aberein Beschluß der Bundesversammlung vom 16. August 1824:das mit dem 20. Sep-tember laufenden Jahres erlöschende provisorische Preßgesetz bleibt so lange in Kraft, bisman sich über ein definitives Preßgesetz vereinbart haben wird." Als man im Jahre1832 weitere Maßregeln des Bundes zur Aufrechthaltung der Ordnung und Ruhe fürnothwendig hielt, erklärten in der Sitzung der hohen deutschen Bundesversammlungvom 28. Juni 1832 rücksichtlich der Preßfreiheit die Gesandten von Oesterreich undPreußen:In Beziehung auf die beispiellosen Misbräuche der periodisch po-litischen Presse hat die Bundesversammlung von der Verpflichtung durchdrun-gen, für die Erhaltung der innern Ruhe, Sicherheit und Würde des Bundes alle in derBundesverfassung liegenden Mittel und Kräfte aufzubieten sämmtliche Regierungenbereits mit Beschluß vom 10. Mai d. I. auf die Gefahren aufmerksam gemacht, welcheder Gesammtheit drohen, wenn den Bundesbeschiüssen in Preßangelegenheiten nicht dergenaueste Vollzug von Seiten der Regierungen zu Theil wird; es hat dieselbe ferner un-term 26. April d. I. eine Commission aus ihrer Mitte gewählt, welche sich mit der imAct. 18 der Bundesacte, wegen gleichförmiger Verfügungen hinsichtlich der Presse, ent-haltenen Verabredung unverzüglich zu beschäftigen haben wird, und es ist von dem thäti-gen und einsichtsvollen Eifer dieser Commission zu erwarten, daß dieselbe die ihr übertra-gene Aufgabe auf eine Art lösen werde, welche ohne die Thätigkeit nützlicher und ach-tungswerther Schriftsteller zu hemmen oder den natürlichen Fortschritten des menschli-chen Geistes Fesseln anzulegen die wilden Ausschweifungen einer alle Begriffe verwir-renden, nur auf Erschütterung und Umwälzung des Bestehenden gerichteten und dasHöchste wie das Heiligste lästernden Preßfreiheit in die gehörigen Schranken zu weisen ge-eignet ist. Daß bis zu dem Zeitpunkte, in welchem sich die Regierungen durch einenbundesverfassungsmäßigen Beschluß hierüber geeiniget haben werden, das provisorischeGesetz vom 20. September 1819 für den gelammten Bund verbindlich sei, und daß so-nach dessen Bestimmungen im Interesse der öffentlichen Ruhe und im Sinne der Wechsel-