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11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

Das hierauf angenommene provisorische Preßgesetz ist folgenden Inhaltes: §. 1.So lange als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die inder Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, dis nicht über 20Bogen im Drucke stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vor-gängige Genehmigung der Landesbehörden zum Drucke befördert werden. Schriften,die nicht in eine der hier namhaft gemachten Classen gehören, werden fernerhin nach denin den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen behandelt.Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, sosoll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den ein-zelnen Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurchbetroffenen Schrift erledigt werden."

§. 2.Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel und Vor-kehrungen bleiben der näheren Bestimmung der Regierungen anheimgestellt; sie müssenjedoch von der Art sein, daß dadurch dem Sinn und Zweck der Hauptbestimmung des ß.1vollständig Genüge geleistet werde." '

ß. 3.Da der gegenwärtige Beschluß durch die unter den obwaltenden Umständenvon den Bundesregierungen anerkannte Nothwendigkeit vorbeugender Maßregeln gegenden Misbrauch der Presse veranlaßt worden ist; so können die auf gerichtliche Verfolgungund Bestrafung der im Wege des Druckes bereits verwirklichten Misbräuche und Verge-hungen abzweckenden Gesetze, in so weit sie auf die im 1. §. bezeichneten Classen vonDruckschriften anwendbar sein sollen, so lange dieser Beschluß in Kraft bleibt, in keinemBundesstaate als zureichend betrachtet werden."

tz. 4.Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden, mithinfür sämmtliche unter der Hauptbestimmung des §. 1 begriffenen Druckschriften, inso-fern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassungoder Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, son-dern auch der Gesammtheit des Bundes verantwortlich."

§. 5.Damit aber diese, in dem Wesen des deutschen Bundesvereins gegründete,von dessen Fortdauer unzertrennliche, wechselseitige Verantwortlichkeit nicht zu unnützenStörungen des zwischen den Bundesstaaten obwaltenden freundschaftlichen VerhältnissesAnlaßgeben möge; so übernehmen sämmtlicheMitgliederdes deutschen Bundes diefeierlicheVerpflichtung gegen einander, bei der Aufsicht über die in ihren Ländern erscheinenden Zei-tungen, Zeit-und Flugschriften mit wachsamem Ernste zu verfahren und diese Aufsichtdergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch gegenseitigen Klagen und unangenehmen Er-örterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde."

ß- 6.Damit jedoch auch die durch gegenwärtigen Beschluß beabsichtigte allgemeineund wechselseitige Gewährleistung der moralischen und politischen Unverletzlichkeit der Ge-sammtheit und aller Mitglieder des Bundes nicht auf einzelnen Punkten gefährdet werdenkönne; so soll in dem Falle, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch die in einemandern Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte und durch freundschaft-liche Rücksprache oder diplomatische Correspondenz zu einer vollständigen Befriedigungund Abhilfe nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklich Vorbehalten bleiben, über der-gleichen Schriften Beschwerde bei der Bundesversammlung zu führen, letztere aber sodanngehalten sein, die angebrachte Beschwerde commissarisch untersuchen zu lassen und, wenndieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede stehendenSchrift, auch, wenn sie zur Classe der periodischen gehört, aller ferneren Fortsetzung dersel-ben, durch einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen."

Die Bundesversammlung soll außerdem befugt sein, die zu ihrer Kenntniß gelan-genden, unter der Hauptbestimmung des §. 1 begriffenen Schriften, in welchem deutschenStaate sie auch erscheinen mögen, wenn solche, nach dem Gutachten einer von ihr ernann-ten Commission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oderder Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorherge-gangene Aufforderung aus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von welchem keine