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11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

Je wohlthätiger eine vernünftige Benutzung der Presse wirkt, desto mehr wird dieRegierung sich bestreben, dieselbe zu erleichtern, uns daher die dahin zweckenden Unterneh-mungen beschützen und begünstigen. Insonderheit wird sie durch Entfernung allerwillkürlichen Einwirkung auf den Geistesverkehr die Verbreitung nützlicher Kennt-nisse und die Erweiterung der Einsichten der Staatsbürger befördern, mithin auch denfreien Fortgang wissenschaftlicher Untersuchungen durch Entscheidung über dieRichtigkeit oder die Güte ihrer Resultate nicht stören. Mag sie immerhinJrr-thümer in Schriften, die ihr bedenklich scheinen, durch Schriften widerlegen lassenihre Auctorität wird sie nicht gebrauchen wollen, um über Wahrheit oder Unwahr-heit in wissenschaftlichen Erörterungen zu entscheiden. Hierzu ist sie auch auf keineWeise berechtigt; nur über die Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Aeußerung, inwelcher man eine Rechtsverletzung zu finden glaubt, steht ihr ein Urtheil zu."-

Von der Eensur sagt dieser Vortrag im Wesentlichen Folgendes:

Die Rechtmässigkeit der Eensur wird besiritten, nicht nur, weil sie ein Eingriff indas angeborne, unveräußerliche Recht der Denkfreibett, sondern auch weil sie an und fürsich unzweckmäßig, folglich gemeinschädlich s.i. Wenn indessen nicht geleugnet wird,daß durch die Art der Ausübung eines angebornen, unveräußerlichen Rechtes die RechteAnderer verletzt, daß mithin auch durch den Misbcauch der Presse Verbrechen und Ver-gehen begangen werden können, und wenn es eben so unleugbar zu den Rechten der höch-sten Gewalt gehört, Verbrechen und Vergehen zu verhüten; so ist die Rechtmäßigkeit derEensur an und für sich nicht zu bezweifeln. Es entsteht aber hierbei die Frage: obdie Eigenthümlichkeit dieses Mittels zur Verhütung der Preßmisbräuche nichtnachtheiligere Wirkungen hervorbringe, als der Misbrauch der Presse selbst besorgenläßt, und''ob nicht in der Anwendung ein Unterdrückungssystem entstehe, welches denGeistesverkehr auf eine gemeinschädliche Weift gefährdet ? Wäre dies nothwendigeFolge der Eensur, so müßte sie unbedingt verworfen werden, als ein Werk der Finster-niß, bestimmt zum Gegengewicht gegen jene herrliche Erfindung, welche das Licht derAufklärung unwiderstehlich durch alle Welltheile zu verbreiten bestimmt ist. Allein ausder Eensur geht so Verderbliches nicht nothwendig hervor. Zwar sagt man rc.

-Allein es folgt daraus mehr nicht, als daß die an sich rechtmäßige Censuranstalt

aufhört, es zu sein, wenn ihre Unzweckmäßigkeit erwiesen ist. Da aber diesesich nicht nach allgemeinen Grundsätzen beurtheilen läßt, weil sie durch Personen, Sachen,Ort und Zeit bestimmt wird; so muß es nothwendig jeder Regierung zuflehen, auf demverfassungsmäßigen Wege zu entscheiden, ob die Umstände eine Eensuranstalt erforder-lich machen oder nicht?"

Eine Eensuranstalt wird übrigens nur als rechtmäßig erkannt, wenn sie, auf dieForderungen des Staatszweckes beschrankt, durchaus nicht willkürlich ausgedehnt imZweck, nicht mit Willkür ausgestattet ist in der Ausübung. Sie soll dahin sehen, daßkeine Aufforderungen zum Ungehorsam und zur Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit,keine Angriffe gegen eine allgemeine aufgeklärte Religion, keine die Sittlichkeit zerstören-den Grundsätze, keine boshaften Anfälle auf die Ehre und guten Namen der Staatsbür-ger verbreitet werden. Aber es darf nicht der willkürlichen Deutung eines Eensors über-lassen sein, was er dem Staate, derReligion, den Sitten, dem guten Namen einesDritten gefährlich und nachtheilig glaubt. Die Begriffe und Kennzeichen müssen inden Eensurgesetzen deutlich angegeben sein. Die Wahl eines Eensors muß mit äußersterVorsicht geschehen, und nie muß es dem inappellablen Richterstuhle Eines Mannes über-lassen bleiben, seine vielleicht einseitige Ansicht zum Grund einer unwiderruflichen Ent-scheidung zu machen. Willkürliche Abänderungen, kritische Verbesserungen rc. müssenals pedantische Anmaßungen nie geduldet werden. Nur eine nach festen und alleindurch die nothwendige Sicherstellung gegen gemeinschädliche Misbräuche der Preßfreiheitbestimmten Grundsätzen angeordnete Eensur kann als ein rechtmäßiges und nützlichesInstitut der Staatspolizei betrachtet werden. Unrecht dagegen sind alle Censuranstalten,die ihre natürlichen Gränzen überschreiten rc."-

Wenn übrigens die Bildung eines Volkes so weit vorgerückt ist, daß auf der einen