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11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

ferner vollkommene Preßfreiheit, übertrögt die Bestrafung, wenn ein im König-reich bestehendes Strafgesetz übertreten wird, den Gerichten oder denPolizeibehörden, je nachdem ein Verbrechen oder Vergehen, oder eine Polizeiübertretungvorhanden ist; und gestattet, wenn die Uebertcetung des Gesetzes den Staat, die Kirche,öffentliche Ruhe und Ordnung, oder die Sittlichkeit betrifft, Beschlagnahme der Schriftdurch Berathung und Beschluß einer collegialen Polizeibehörde mit Bestätigung von Sei-ten des Ministeriums des Inneren, unter Vorbehalt der Berufung an den in einer Ple-narversammlung erkennenden Staatsrath.

6. Zur Vorbereitung der der hohen deutschen Bundesversammlung anheim gewie-senen Berathung über Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit wurdeder damalige Herzoglich Oldenburgische Gesandte von Berg am 26. Marz 1817 miteinem übersichtlichen Vortrag über die verschiedenen die Preßfreiheit betreffenden Gesetz-gebungen beauftragt und erstattete ihn am 12. October 1818. Es wird nicht unzweck-mäßig sein, einige Stellen desselben hier wörtlich anzuführen, um die Ansichten diesesverehrungswerthen, eben so gelehrten als überhaupt einsichtsvollen Staatsmannes zudocumentiren. Ec sagt unter Anderem:Zu den Wohlthaten eines gemeinsamen Vater-landes, welche die Stifter des deutschen Bundes jedem Deutschen zu sichern wünschten,gehört auch der ungestörte Genuß einer vernünftigen Preßfreiheit.Sie ist unter denjenigen Rechten mit gufgesührt, welche den Unterthanen der deut-schen Bundesstaaten zuzusichern die verbündeten Fürsten und freien Städte im 18. Arti-kel der Bundesacte übereingekommen sind, und, um desto gewisser zu dem VorgesetztenZwecke zu gelangen, erhielt die Bundesversammlung den Auftrag, sich unter den erstenGegenständen ihrer Berathung auch mit Abfassung gleichförmiger Verfügun-gen über die Preßfreiheit zu beschäftigen."-

Denk- und Preßfreiheit haben eine und dieselbe Quelle.In dem Vermögen, zu denken und die Gedanken durch Worte auszudrücken, liegtdas angeborne unveräußerliche Recht des Menschen, Anderen seine Gedanken mitzu-theilen, durch Austausch derselben sich aufzuklären, Lehre zu geben und Lehre zu empfan-gen; es liegt in diesem erhabenen Vorzüge vor allen anderen Geschöpfen die Pflicht,durch gegenseitige Mittheilung erlangter Einsichten und Kenntnisse das Band der mensch-lichen Gesellscbaft zu befestigen und sie selbst immer mehr zu veredeln. Diese Pflicht schonfordert O essen tlichkeit; und eben sie ist es, welche den Gebrauch jenes großen undheilsamen Rechtes auf einen so bedeutenden und eigenthümlichen Standpunkt erhebt, umso mehr erhebt, als eine Erfindung, welcher unter den wohlthätigsten die erste Stellegebührt, das einfachste, leichteste und bequemste Beförderungsmittel eines allgemeinenGedankenverkehrs darbietet. Hieraus geht nun die Preßfreiheit von selbst her-vor: der Zweck aber, dem die Presse dienen soll, verbietet Zügellosigkeit undFrechheit."

Die Presse, als ein nützliches Mittel zu einem nicht nur erlaubten, sondern gebo-tenen Zweck, kann natürlicher Weise dem gemeinen Gebrauche nie entzogen werden: ihrMisbrauch aber ist allerdings verwerflich, sosehr und noch mehr als der Misbrauch derZunge oder der Feder. Was aber ist als Misbrauch der Presse zu betrachten? OhneZweifel jeder Gebrauch derselben, welcher dem Zwecke der Verbreitung nützlicher Wahr-heiten widerspricht. Da indessen die Erforschung der Wahrheit und die Mittheilung desErforschten keinen Zwangsvorschriften unterworfen werden, sondern Das, was als Wahr-heit verkündet wird, nur durch Gründe siegen oder durch Gründe besiegt werden kann,so entsteht die Frage: ob und inwiefern Awangsmaßregeln gegen den Misbrauch derPresse staltsinden können? Wie nun, außer dem Staate, mit dem natürlichen Rechtedes Einen, seine Gedanken auszusprechen, das natürliche Recht des Anderen verbundenist, von Demjenigen, der dadurch sein Recht verletzt, Genugthuung zu nehmen unddie Fortsetzung der Beleidigung zu verhindern: also ist der Staat verbunden, ein Gleicheszu bewirken, wenn durch Rede, Schrift oder Druck Rechte verletzt werden, und dieses istdie einzige, inderNatur der Sache gegründete rechtliche Beschränkung derPreßfreiheit."-