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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit -er Presse re.
so lange ihnen nicht s) von der Vorgesetzten Behörde der Verkauf ausdrücklich untersagtworden, oder b) eine dolose Verbreitung von Schriften gesetzwidrigen Inhalts gegen sieerwiesen ist. — Sie sind jedoch verbunden, diejenigen Schriften, auf denen weder derVerfasser, noch der Verleger, noch ein inländischer Buchdrucker genannt ist, wenn diesel-ben sich ganz oder zum Theil auf die inländischen Staatsverhältnisse beziehen, obgleich sieihnen auf dem ordentlichen Wege des Buchhandels zugekommen sind, so wie alle ihnenaußer diesem Wege zukommenden Schriften/ vor dem Debit der Regiminalbehörde vor-zulegen. §. 24. Alle Personen, welche, ohne dazu berechtigt zu sein, sich mit Bücher-handel abgeben, haben, neben der Polizeistrafe für ihr unbefugtes Gewerbe, für den etwagesetzwidrigen Inhalt der von ihnen verbreiteten Schriften zu haften. §. 25. Land-krämec und Haustrer dürfen bei Strafe von 5 Reichsthalern mit keinen Büchern undSchriften handeln, wozu sie nicht die Erlaubniß von Ortsbeamten erhalten haben. §. 26.Der Absatz von Büchern und Schriften, deren Inhalt von der Justizbehörde als gesetz-widrig erklärt wird; sie mögen im Lande gedruckt oder vom Auslande hereingekommensein, ist zu unterdrücken, und der Verkauf eines jeden Exemplars in das In - und Aus-land ist zum erstenmal mit 50 Reichsthalern und im Wiederholungsfälle mit noch schär-ferer Ahndung zu bestrafen. Die den Buckhändlern vom Auslande zugesendeten fürgesetzwidrig erkannten Schriften sind dahin, woher sie eingesendet worden, zurückzusenden.Der inländische Verlag wird vernichtet. Haben nur einzelne Stellen sich die Misbilli-gung der Justizbehörde zugezogen, so kann durch Weglassung derselben und Umdruck ein-zelner Bogen geholfen werden. §. 27. Die Untersuchung der in Druckschriften began-genen Vergehen und das Straferkenntniß kann, die oben §. 11 bemerkten außerordent-lichen Fälle ausgenommen, nicht von der Polizei, sondern allein von den Criminalbehör-den erfolgen; hingegen hat jede Ortspolizeibehörde die Pflicht, die Ausstellung und denDebit ärgerlicher Bilder zu hindern sowie den Debit solcher Schriften, die in gegenwär-tigem Gesetze verboten sind, vorläufig zu untersagen, auch dieselben nach Umständen inBeschlag zu nehmen, jedoch hiervon der geeigneten Regiminalbehörde innerhalb 24 Stun-den die Anzeige zu machen. — §. 28. Das Obercensurcollegium und die Anstalt derBüchersiscale ist aufgehoben. — §. 29. Die polizeiliche Centralaufsicht über das ge-lammte Bücherwesen fallt der für Regiminalsachen bestehenden Behörde anheim, nament-lich : ») alle allgemeine, den Bücherhandel und den Büchernachdruck betreffende Gegen-stände ; b) die Aufsicht über die Beobachtung der die Büchercirculation betreffenden Ge-setze; c) die Concesstonsertheilung zu Errichtung von Buchhandlungen, Buchdruckereien,Lesebibliotheken u.s.w.; <>) Privilegien gegen den Büchernachdruck u.s.w. — §.30.Dennoch ist auch die für das Studienwesen niedergesetzte Centralbehörde, welche indiesem Punkt an die Stelle des königlichen Obercensurcollegiums tritt, eine Behörde,deren Gutachten sowohl von der Regiminalbehörde alL von dem königlichen Criminal-tribunal in den dazu geeigneten Fällen eingeholt wird."
„Gegeben Stuttgart, den 30. Januar 1817.
Auf Befehl des Königs." „Königlich geheimer Rath."
Auch dieses Gesetz, welches vollkommene Preßfreiheit gewährte und die Censur ein-zuführen der Staatsregierung nur in außerordentlichen Zeiten, namentlich in Kriegszeiken,auf die Dauer dieser außerordentlichen Umstände, und auch alsdann nur für die Dauerdieser außerordentlichen Umstände gestattet, fand keinerlei Widerspruch und konnte alsonicht fpr der Bundesacte widersprechend angesehen werden.
5. Am 26. Mai 1818 erschien die Verfassungsurkunde für Baiern und alsBeilage derselben ein Edict über die Freiheit der Presse und des Buch-handels. Dasselbe stimmt im Wesentlichen mit einer Verordnung des Jahres 1803überein, welche die Censurcommissionen aufhob, „da wir durch die bisherige Erfahrungüberzeugt worden sind, daß die gewöhnliche Maßregel, zu welcher man gegen denMis-brauch der Preßfreiheit seine Zuflucht seither genommen hat, nehmlich die Censur, inihrer Anwendung auf die einzelnen Fälle weder gerecht, noch zweckdienlich, noch hinrei-chend ist." Das Edict von 1818 läßt politische Zeitungen und periodische Schriften poli-tischen oder statistischen Inhaltes der Censur unterwerfen, gestattet aber übrigens auch