Druckschrift 
11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

unter vorausgesetzter Beobachtung dieser Verordnungen auch Zeitungen und politischeZeitschriften ohne Censur gedruckt werden können, so behalt sich die Landesregierung dochbevor, in außerordentlichen, namentlich in Kriegszeiten, eine Censur, jedoch nur auf dieDauer der außerordentlichen Umstande und nur für Zeitungen und für diese Art von Zeit-schriften anzuordnen. §. 12. Die von den Landstanden veranstalteten oder in ihremNamen und mit ihrer Genehmigung herausgegebenen Druckschriften, es mögen landflän-dische Verhandlungen oder Deduktionen von Rechten sein, sind keiner Censur, wohl aberobigen, die Preßfreiheit beschränkenden Verordnungen unterworfen. §. 13. ,DieÜbertretungen der obigen Verordnungen von §.39 sind als Verbrechen und Vergehenamzusehen. Sie werden nach Maßgabe sowohl der gemeinrechtlichen Verordnungen alsder vaterländischen Gesetze über Blasphemie, Pcofanation des Heiligen, HochverratsLandesverrath, Verbrechen der beleidigten Majestät, Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeitund Injurien, nach dem Verhältnisse der höheren oder niederen Schädlichkeit, des größe-ren oder geringeren Grades von Vorsatz oder Sckuld und dem hiernach sich bestimmen-den Ermessen des Richters bestraft. §. 14. Staatsdiener, welche gegen das Verbot§. 10 handeln, werden mit Verweisen, Geld-, Arrest-, Festungsstrafen, di« nach Beschaf-fenheit des Vergehens bis zur Dienstentsetzung gesteigert werden können, bestraft. §. 15.Für jede Druckschrift ist der Verfasser zuerst verantwortlich und strafbar, auch Anderesind es nach dem Grade ihrer Theilnehmung. §. 16. Der Verfasser hat keine Ver-bindlichkeit, sich auf dem Titelblatte seiner Schrift zu nennen. Um jedoch diesen ent-decken zu können, ist jeder Verleger verbunden, jeder Schrift, welche er verlegt, seinenNamen oder Handelsfirma und Wohnort nebst dem Jahr, in welchem sie gedruckt worden,bei Strafe von 30 Reichsthalern vorzusetzen. Ist aber kein besonderer Verleger vorhan-den oder ist dieser ein Ausländer, so hat der Buchdrucker bei gleicher Strafe gleicheVerbindlichkeit. Ueberdies ist die Polizeibehörde verpflichtet, eine solche Schrift, bei derdiese Vorschrift nicht beobachtet worden, in Beschlag zu nehmen und der für Regiminal-gegenstände niedergesetzten Behörde hiervon die Anzeige zu machen. §. 17. JederBuchdrucker ist verbunden, von jeder von ihm gedruckten Schrift der für das Studien-wesen niedergesetzten Centralstelle ein von dieser der öffentlichen Bibliothek nachher zuzu-stellendes Freiexemplar zu übergeben, auch beständig ein fortlaufendes Verzeichniß der vonihm gedruckten Schriften zu halten, Beides bei Vermeidung einer Strafe von fünfReichsthalern. §. 18. Jeder Verleger und, wenn die Schrift keinen von dem Druckerzu benennenden inländischen Verleger hat, der Drucker der Schrift ist verbunden, aus jedeAufforderung der Justizbehörde den Verfasser zu nennen; daher sie sich, bei Uebernahmedes Verttlgs oder Drucks, dies thun zu können in den Stand setzen müssen. Könnenoder wollen sie den Verfasser nicht nennen, so werden sie so behandelt, als wären sie Ur-heber dieser Schrift, §. 19. Außerdem werden die Buchdrucker für den Inhalt derSchriften, welche sie drucken, nicht verantwortlich gemacht, es wäre dann, daß eine bos-hafte Colluston mit dem Verfasser oder Verleger gegen sie erweislich gemacht würde. ImFalle eines erwiesenen bösen Vorsatzes sind die Drucker als Miturheber, jedoch immergeringer als die Verfasser selbst, zu bestrafen, §. 20. Die Verleger hingegen, welchedie Pflicht haben, den Inhalt des Werks, das sie verlegen, vor dessen Uebernahme zuprüfen oder prüfen zu lassen, sind nicht nur wegen bösen Vorsatzes, sondern auch wegenNachlässigkeit nach Vorliegenheit der Umstände, doch auch im ersten Falle immer geringerals die Verfasser zu bestrafen. §.21. Die Herausgeber fremder Aufsätze, namentlich die Re-dakteurs von Zeitschriften, werden wegen Gesetzwidrigkeiten, welche solche Aufsätze enthal-ten, nach Beschaffenheit als dolose oder culpose Theilnehmer und Beförderer des Ver-gehens des Verfassers verantwortlich. §. 22. Die Verfasser, und unter obigen Vor-aussetzungen auch die Verleger und Drucker, sind neben der Strafe den durch den DruckBeschädigten zum Schadenersätze und zur Genugthuung, welche vor dem Civilrichterauszuführen ist, verbunden. §. 23. Die Buchhändler sind berechtigt, alle Druck-schriften, welche sie auf dem Wege des ordentlichen Buchhandels beziehen, zu verkaufen,ohne daß sie bei einem etwa gesetzwidrigen Inhalte derselben als schuldhafte Theilnehmeran der Verbreitung angesehen und deshalb zur Verantwortung gezogen werden können,

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