Druckschrift 
11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

tet, ob die in diesem Grundgesetz zugesicherte vollständige Preßfreiheit mit den Bestim-mungen der deutschen Bundesacte vereinbarlich sei.

4. Das Herzogthum Würtemberg gehörte zu den vielen deutschen Staatsge-bieten, in welchen vollkommene Preßfreiheit zwar nicht gesetzlich, aber thalsachlich bis zurAuflösung des deutschen Reiches bestand. Aufgehoben wurde sie im Königreiche durcheine strenge Censurordnung des verstorbenen Königs vom 18. Mai 1808. Bereits 1817am 30- Jan. führte der jetzige König vollkommene Preßfreiheit durch ein Gesetz ein, welcheseinen glänzenden Beleg der persönlichen Gesinnungen und der gesetzgeberischen Weisheitdieses Monarchen enthält, und welches (mit etwa 2 Abänderungen, wovon unten) voll-ständig geeignet erscheint, in allen Ländern deutscher Zunge als Muster angenommen undbefolgt zu werden. Es möge darum hier eine Stelle finden; sein vollständiger Inhalt istfolgender:W ilhelm u- s. w. Wir haben, um der freien Mittheilung der Gedan-ken und Einsichten durch den Druck keine andere Schranken als die durch das Verbot derGesetze bedingten entgegenzusetzen, und dadurch Unfern Unterthanen einen Beweis Unse-rer Gesinnungen und Unseres Vertrauens, daß diese Freiheit nicht werde misbraucht wer-den, zu geben, nach Anhörung Unseren Geheimen Raths beschlossen und verordnen hier-durch: ß- 1. Alle bisher erlassenen Gesetze und Verordnungen, welche die Druck- undLesefreiheit, überhaupt die Ausübung des Polizeirechks über Bücher, Zeitschriften undZeitungen betreffen, sind durch gegenwärtige Verordnung aufgehoben. §.2. Es istdaher erlaubt, Alles ohne Censur drucken zu lassen und alles Gedruckte zu verbreiten, des-sen Inhalt nicht durch gegenwärtiges Gesetz oder künftig im verfassungsmäßigen Wege er-richtete Gesetze für ein Verbrechen oder Vergehen erklärt wird. §. 3. Das Verbot derVerbreitung von Druckschriften wird durch Rücksichten auf Religion, Kirche und Sitt-lichkeit, auf die Sicherheit der Staaten, auf die Ehre des Regenten, auswärtiger Regie-rungen und der Privaten bestimmt. K. 4. Es darf zwar Jeder seine Ansichten undUeberzeugungen im Gebiete der Religion durch den Druck bekannt machen, jedoch nur indem ernsten Tone, der dem Forscher nach Wahrheit geziemt, mit Beobachtung der derGottheit schuldigen Ehrfurcht, und mit sorgfältiger Vermeidung alles Dessen, woraus sichauf die Absicht schließen läßt, Subjecte und Gegenstände, die für heilig gehalten werden,den Lehrbegriff oder einzelne Glaubenslehren einer im Staate anerkannten Kirche derVerachtung oder Lächerlichkeit aussetzen zu wollen. Auch bleiben überdies Kirchendienerwegen ihres Vortrages in Druckschriften in Hinsicht auf den bestehenden Lehrbegriff ihrerKirche den ihnen Vorgesetzten kirchlichen Behörden verantwortlich. §. 5. Zu Aufrecht-haltung der Sittlichkeit wird jede Form des gedruckten Vortrags über moralische Gegen-stände, welche eine bösliche Absicht des Schriftstellers verräth, Andere zu Verbrechen undLastern, welche als solche von Staat und Kirche anerkannt werden, anzureizen, für eineunerlaubte Handlung erklärt. Auch ist das öffentliche Aufstellen von unzüchtigenSchriften und Bildern verboten. §. 6. So wenig der Druck und die Bekanntmachungder in einem ruhigen Tone angestellten Betrachtungen und Erörterungen über Staats-verfassungen überhaupt und die Landesverfassung insbesondere, so wie der Wünsche fürVerbesserungen und für die Abhilfe der Beschwerden jeder Art verboten sind, so sehr ge-hört doch der Aufruf in Druckschriften zur Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit,- zu Auf-ruhr und Empörung, überhaupt zu jeder gewaltsamen Aenderung der Verfassung unterdie schweren Verbrechen; ebenso: §. 7. Jeder Angriff auf die Ehre des Staatsoberhaup-tes, seiner Gemahlin und Familie, in Büchern, Schriften und Bildern. §. 8. DieEhre und der gute Name von Privaten darf weder mittelbar noch unmittelbar in Druck-schriften angetastet werden. Unter dem besonderen Schutze der Regierung stehen diesfalls dieStaatsdiener so wie die Versammlung der Landstände. Schon jede wahrheitswidrigeErzählung von Thatsachen, welche die Amtsführung von Beiden betreffen, ist ein ahn-dungswerthes Vergehen. §. 9. Auch darf, bei scharfer Ahndung, die Ehre auswärti-ger Regenten und Regierungen in gedruckten Blättern, Schriften und Büchern nicht ge-kränkt werden. §. 10. Kein Staatsdiener darf die Notizen, die er amtlich erhaltenhat, und die er nicht erweislichermaßen auch aus nicht amtlichen Quellen schöpfen kann,ohne Erlaubniß seines Vorgesetzten durch den Druck bekannt machen. §. 11. Obgleich