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11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

Acte erfüllt also in erster Reihe und im vollen Maße die Verheißungen, die man zuWien und in der Bundesacte von sich gegeben hat." Bei der definitiven Berathung am13. März18l7, nach vorher eingeholten Entschließungen der Bundesregierungen, gabOesterreich unter Anderem Folgendes zu Protokoll:Die erste und unbedingte Rück-sicht jedoch, welche der deutsche Bund bei der Uebernahme der Garantie der ständischenVerfassungen in den ihn bildenden souveränen Staaten zu nehmen hat, ist sicher die,daß die ständische Verfassung des einzelnen Staates nicht den Bedingungen der Bun-desacte widerstreite; denn neuere Verpflichtungen können nur mit früheren Funda-mentalbestimmungen übereinstimmen, und ein Staatenverein würde mit sich in Wider-spruch fallen, wenn er die Garantie von Grundsätzen in ihrer Anwendung Übernahme,welche mit dem Urvereine in offenem Widerstreite stünden. Ohne daher sich auf ganz un-geeignete Art in die allgemeine Würdigung jener landständischen Verfassung des Großher-zogthums einzumischen, sondern während man vielmehr in dieser Hinsicht die Ueberzeugungaussprechen muß, daß unter der erwähnten Modifikation übrigens im Allgemeinen dervereinte Willen der Fürsten und der Stände zu erkennen und zu achten ist, und ohneeben daher auch die Unveränderlichkeit dieses Willens festsetzen zu wollen, sondern wäh-rend eben so in dieser Hinsicht Alles der freien Vereinigung zwischen Fürsten und Ständenvollkommen im Laufe der Zeit überlassen bleibt, kann also der uns leitende Gesichtspunktfür die Gegenwart, sowie für die Zukunft nur durch die Bundesacte als gegeben betrach-tet werden." Preußen erklärte:In Uebereinstimmung mit denen in der Abstim-mung des kaiserlich-königlichen Vorsitzenden Herrn Gesandten mitgetheilten Ansichten sei-nes allerhöchsten Hofes, bin auch ich ermächtigt zu erklären, daß, da nach dem AnträgeSr. königlichen Hoheit des Herrn Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, dieSicherstellung der landständischen Verfassung des Großherzogthums, sowie dieselbe indem Grundgesetz darüber enthalten ist, im Einverständnisse des Landesherrn mit denStänden nachgesucht worden ist, dieselbe in Gemäßheit des Buchstabens, Sinnes undGeistes der Bundesacte, vom deutschen Bunde übernommen werden könne." Däne-mark wegen Holstein und Lauenburg äußerte:Auch Se. Majestät der König, meinHerr, wünschen lebhaft den Antrag Sr. königlichen Hoheit des Großherzvgs vonSachsen-Weimar und Eisenach, die neue landständische Verfassung des Großheczog-thumS unter die Garantie des deutschen Bundes zu stellen, allgemein genehmigt zusehen, und glauben, daß um so weniger «in Bedenken dabei Statt finden kann, als esnicht nur Sr. königlichen Hoheit höchsteigener Wunsch ist, sondern auch die zu über-nehmende Garantie keine Modifikation oder Verbesserung der gegenwärtigen Constitu-tion ausschließt, wenn in dem Laufe der Zeiten gemeinschaftlich von Sr. königlichenHoheit und Höchstihcen Landständen solche für zweckmäßig erachtet werden sollten;" undder großheczoglich- und herzoglich sächsische Gesandte erklärte (in Bezug darauf, daßbei der früheren Berarhung der Gesandte Baierns die Competenz des Bundes zur Ueber-nahme der Garantie bezweifelt hatte):Von den herzoglich sächsischen Höfen bin ich an-gewiesen, den großherzoglichen Antrag zu unterstützen. Die Meinung, daß es demBunde, als einer nicht selbstständigen Macht, offenbar an der Competenz fehle, die Ga-rantie der Weimar-Eisenach'schen Grundverfassung zu übernehmen, hörte ich in derachten vorjährigen Sitzung um so mehr mit Bedauern, weil durch dergleichen Aeußerun-gen ein Schein von Wahrheit auf die ungegründeten Vorwürfe fällt, die man dem deut-schen Bunde gemacht hat, als ob sein Zweck nur dahin gehe, die durch den Umsturz desdeutschen Reichs erworbenen Souveränetätsrechte zu sichern und den Unterthanen dieRechte ferner vorzuenthalten, welche ihnen die vormalige Verfassung zwar bei ihrer Aus-artung nicht immer gewährt, aber doch in der Theorie verheißen hat." Einstimmig er-folgte hierauf der Beschluß:Daß der deutsche Bund die Garantie des am 5. Mai1816 errichteten Grundgesetzes über die landständische Verfassung des GroßherzogthumsSachfen-Weimar-Eisenach ganz, wie sie damalen von Sr. königlichen Hoheit dem Groß-herzog und den Ständen verlangt worden sei, übernehme."

Ein Solches würde gewiß nicht geschehen sein, wenn das leiseste Bedenken obgewal-Staats-Leriko». XI. 2