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11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

Handlungen:-2. Diejenigen Bestimmungen, welche sich nicht mehr auf den

eben erwähnten äußern Organismus des Bundestags beziehen, sondern das innere Ge-bäude des Bundes selbst betreffende organische Grundbestimmungen ausmachen. DerArtikel X. der Bundesacte bezeichnet diese als erste Geschäfte der Bundesversammlung;wodurch alsdann auch der Artikel Xl. seine nothwendigen näheren Bestimmungen erhaltenwird. Hierdurch wird bezweckt die vollkommene organische Gesetzgebung des deutschenBundes in Hinsicht seiner auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse. DieserZweig unserer Geschäfte wird einen vorzüglich wichtigen Gegenstand unserer Verhand-lung ausmachen, und erfordert dringend eben so angemessene Vorbereitung als reife undanhaltende Berathung. Diese Artikel X. und Xl. sind es, wodurch der deutsche Bundsein« Hauptgrundlage erhalten soll; sie sind es, welche vorzüglich ebenso das Wohl derGesammtheir als zugleich auch selbst unmittelbar jenes der einzelnen Deutschen bezwe-cken. Mit Vertrauen beschäftigen diese ausgehobenen Gegenstände die öffentliche Auf-merksamkeit in Deutschland. Unser Bestreben wird es sein, gerechter Er-wartung der öffentlichen Meinung zu huldigen, ihr zu entsprechen." Von selbst ist es aber klar, daß, wer eine öffentliche Meinung haben will, um sie zubeachten, um ihr zu entsprechen, von dem System der Eensur absehen muß und nur demSystem freier Presse huldigen kann. Denn ohne letztere kann eine wahre öffentliche Mei-nung nicht entstehen-, noch weniger ist das Erkennen ihrer Aeußerungen möglich."

3. Der verstorbene Großherzog von Sachsen - Weimar gab am 5. Mai 1816 sei-nem Staate ein Grundgesetz und sagte am Schluss« desselben:Gleichwie Wir nundurch vorstehende Bestimmungen die landständischen Rechte Unserer getreuen Untertha-nen, und durch diese die Rechte der einzelnen Staatsbürger dauerhaft gesichert haben,auch zu solchem Zwecke folgende bereits anerkannte Rechte: dasRechtaufeine, auch die Verbindlichkeit des Fiscus umfassende, in drei Instanzen geord-nete, unparteiische Rechtspflege und das Recht auf Freiheit der Presse hier-durch ausdrücklich anerkennen und gesetzlich begründen; also wollenWir auch Unsere dermaligen Staatsdiener aufgegenwärtiges Grundgesetz besonders ver-pflichtet, und ihren Uns geleisteten Diensteid auf die Beobachtung dieses Grundgesetzes,wozu wir sie hiermit anweisen, ausdrücklich erstreckt haben." Diesem Grundgesetzwar eine Verordnung beigefügt, die dem Lande alsbesonderes Geschenk" unbedingte,weder durch polizeiliche Beaufsichtigung, noch durch fiskalische Bedrückungen beschränktePreßfreiheit verlieh. Niemandem siel es ein, diese gesetzlich begründete, vollständige undunbedingte Preßfreiheit als nicht entsprechend der deutschen Bundesacte zu bezeichnen.Im Gegenlheil legte der Großherzog, im Einverständniß mit den Ständen des Landes,dieses Grundgesetz mit der ausdrücklichen Bitte um die Garantie des deutschen Bundesder Bundesversammlung vor. Bei der vorläufigen Berathung hierüber am 2. December1816 äußerten die Gesandten von Oesterreich und Preußen, daß sie an der Zustimmung ihrerHöfe nicht zweifelten. Der Gesandte von Hannover erklärte:Da derHerr Großherzog vonWeimar, dem Artikel 13 der Bundesacte gemäß, sich mit seinen Landständen über eineständische Verfassung des Landes auf eine Weise vereinigt hat, der wohl Niemand dasihr gebührende Lob verweigern wird, auch aus eigenem Antriebe gewünscht hat, dieseVerfassung unter die Garantie des Bundes zu stellen, so halte ich mich auch ohne desfallserhaltene besondere Instruction um so mehr ermächtiget, dem gemachten Antrag«, zumalin dem Maße, wie dies von Oesterreich und Preußen geschehen, schon jetzt beizupflichten,als durch diese Garantie nur solche Verpflichtungen übernommen werden, welche dem ge-flammten Bunde ohnehin schon obliegen würden, wenn ec dereinst von dem einen oderdem anderen Theile um Schutz zu Ausrechthaltung dieser Verfassung angesprochen wer-den sollte." Der niederländische Gesandte wegen Luxemburg erklärte unter Anderem:Aber hier erscheint eine neue Landesverfassung der Zeit, den Bedürfnissen, den Bestand-theilen eines durch Abtretungen und Erwerb vergrößerten deutschen Fürstenthums undder Verbindung mit dem übrigen Deutschland angemessen und angepaßt, so daß sie demAnscheine nach alle wesentlichen Zwecke und politischen Grundsätze in sich vereint undmögliche Verbesserungen in einem der Schlußparagraphey dennoch unterstellt. Diese