Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc. 16
thanen folgende Rechte, als solche, deren jeder Deutsche genießen muß, unverbrüchlicheinzuräumen: — §. 96. g. Auf die Verantwortlichkeit der Schriftsteller,oder falls diese nicht genannt sind, der Buchhändler oder Drucker gegründete undmit der nöthigen polizeilichen Aufsicht auf die Herausgabe periodischer Schriften verein-barte Preßfreiheit." Nachdem Napoleon's Wiederkehr eine beschleunigtereBerathungder deutschen Verhältnisse nothwendig gemacht hatte, wurde am 23. Mai 1815 «in „Ent-wurf zu der Grundlage der Verfassung des deutschen Staatenbundes" von Oesterreich, imEinverständnisse mit Preußen, vorgelegt, worin die nähere Bestimmung über den vor-liegenden Gegenstand an die Bundesversammlung verwiesen wurde, indem der Art. 16vorschlug: „den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten wird vondendeutschenBundes-
gliedern gegenseitig zugesichert:-e. die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten
Zusammenkunft mit Abfassung zweckmäßiger Gesetze über die Preßfreiheit und dieSicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäf-tigen."— Demgemäß verkündete die deutsche Bundesacte (8. Juni 1815) imArt. 18: „die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanender deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: — 3. die Bundesversamm-lung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Ver-fügungen über die Preßfreiheit und Sicherstellung der Rechte der Schriftstellerund Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen."
Der faktische Zustand der freien Presse im deutschen Reich unmittelbar vor der Auf-lösung des Reichsverbands, einzelne Zusagen wahrend der Befreiungskriege, die ange-führten Vorschläge bei den Verhandlungen des Wiener Congresses, und selbst der Wort-laut der erwähnten Bestimmung der deutschen Bundesacte berechtigen vollkommen zu derbestimmtesten Annahme, daß, obgleich nur von Verfügungen über die Preß-freiheit hier die Rede ist, dennoch mindestens die freie Presse als Regel und zu-gleich als ein Recht zugesichert worden ist; daß daher das ihr entgegenstehende System derCensur als Regel hiermit im directesten Widerspruch stehen würde. Dieses erkennt unterAnderen die Juristenfacultät zu Göttingen im April 1833 in den von Bauer verfaßtenEntscheidungsgründen eines Urtheils mit den Worten an: „Einestheils liegt doch in demVorbehalte gleichförmiger Bestimmungen über die Preßfreiheit die Anerkennungdes rechtlichen D a sei ns dieser Freiheit an sich betrachtet; anderntheils besagt der Ein-gang in den Artikel 18 deutlich genug, daß den Unterthanen, gleich den übrigen in diesemArtikel unter u. b. c. genannten Rechten, auch die Preßfreiheit, diese jedoch nur unterdem Vorbehalt gleichförmiger, auf Verhütung ihres Misbrauchs abzweckender Bestim-mungen, zugesichert werden sollte"").
Für diese Ansicht sprechen auch andere Zeichen oder Ergebnisse der damaligen Zeit-
1. Schon vor der Unterzeichnung der Bunoesacte hatten die damaligen Regentenvon Nassau in dem Verfassungspatent vom 2. September 1814 erklärt: „Wir habenden Augenblick erlangter Befreiung von dem Uebergewichte fremden Einflusses dazu be-nutzt -auch die vormalige Freiheit des Buchhandels urn der Druckerpressen—
Unfern Unterthanen zurückzugeben." Es war n ehmlich im Mai 1814 alle Eensur, alleBeschränkung der Presse aufgeboben worden, mit Vorbehalt der Bestrafung, wenn derInhalt einer Druckschrift als strafbar nach den allgemeinen Gesetzen betrachtet werdenmüsse. Die Bestimmungen der deutschen Bundesacte erzeugten hierin keinen Unterschied.
Die östexreichische Präsidialgesandtschaft der hohen deutschen Bundesversammlungerklärte in ihrem ersten Vortrage (über die zu befolgenden Grundsätze bei den Berathun-gen) am 11. November 1816: „Aus dem oben angegebenen der Bundesacre entsprechen-den Charakter des deutschen Bundes ergeben sich zu unserer Berathung folgende Ver-
15) Bauer, Strafrechtsfälle Band 1. (Güttingen 1835) S. 75. Durch dieses Urtheilwurde eine Verfügung des Lppellationsgerichrs der freien Stadt Frankfurt, wodurch wegender von der Censur genehmigten Druckschrift: Protestatio» deutscher Bürger für Preßfreiheitin Deutschland, Hanau 1832, peinliche Untersuchung gegen den Verfasser vr. Reinganumund gegen 265 Unterzeichner der Schrift eekannt worden war, als grundlos aufgehoben.