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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse re.
tung von Censuranstalten von jeher abgeneigt, selbst durch boshafte Ausfälle gegen seinenHof oder gegen Regierungsmaßregeln, sich auch nur zu einer Rüge, geschweige zu einerBeschränkung der Preßfreiheit bewegen lassen."
Denselben Fall bot Mecklenburg. Außerdem war es in vielen deutschen Staatenein Vorzug gelehrter Eorporationen, namentlich auf vielen deutschen Universitäten einVorrecht der Professoren, und eben so höherer Staatsdiener, keiner Censur unterworfenzu sein. So hatte denn Deutschland unter der Reichsverfassung, zumal bei der großenZerstückelung in viele Territorien, in Bezug aus die Presse einen sehr erträglichen Zustand,einen großen Grad von Freiheit. Daneben war jedes Recht noch dadurch gesichert, daßin der Regel Jedem der RecurS gegen Behörden und Landesherren an die obersten Reichs-gerichte zustand (eine Befugniß, welche, wie schon oben erwähnt wurde, auch dadurchwohlthatig wirkte, daß sie viele Rechtsverletzungen zum Voraus verhinderte), währendzetzt in den meisten Staaten gegen Anordnungen der Administrativbehörden keine gericht-liche Beschwerde stattsindet.-
Die NHeinbundesperiode, ein trauriger Uebergang, gab diesen faktischenZustand im Allgemeinen nicht auf. Ein einziger Beleg hierzu möge angeführt werden.In dem damaligen Königreiche Wcstphalen wurde (in Folge des angeführten von Johannvon Müller verfaßten Berichts des Staatsraths) durch ein königliches Decret vom 7. Marz1809 die am 18. September 1808 auf sechs Monate für alle Erzeugnisse der Presseeingeführte polizeiliche Aussicht nur rücksichtlich der politischen Zeitschriften und Blätterbestätiget; alle übrigen Bücher und Schriften, einschließlich nichtpclitischer Journale,wurden für censurfrei erklärt, mit Vorbehalt polizeilicher Beschlagnahme und gerichtlicherVerfolgung in strafbaren Fällen '^).
Bei den Beralhungen über den deutschen Bund auf dem Wiener Congreßlegte Fürst Hardenberg am 13. September 1814 dem Fürsten Metternich einen „Entwurfder Grundlage der deutschen Bundesverfassung" vor, worin unter Nr. 6 gesagt ist:„Jedem Bundesunterthan werden durch die Bundesacte näher zu bestimmende deutsche
Bürgerrechte gesichert, insonderheit-5. Preßfreiheit nach zu bestimmenden
Modifikationen." Unter den 12 Artikeln, welche im Namen von Oesterreich, Preußenund Hannover in der Conferenz der 5 deutschen Mächte (der 3 genannten, sodann Baiernund Wüctemberg) vom 16. Oct. 1814 als Grundlage vorgelegt wurde», lautet der 12.:„Der Bundesvertrag bestimmt gewisse Rechte, welche jeder Deutsche, wie z.B.das der Auswanderung unter gewissen Beschränkungen, der Annahme Kriegs-oder bürgerlicher Dienste in andern deutschen Staaten u. s. w., in jedem deut-schen Staat ungekränkt genießen soll. Bei den zwei letzten Paragraphen bleibt Oester-reich und Preußen die Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse, in Hinsichtihres,größer» Umfangs und ihrer Zusammensetzung aus Ländern, die nicht zum Bundegehören, unbenommen." — In dem umständlicheren, von Preußen im Feb uar 1815vorgelegten „Entwurf einer Verfassung des zu errichtenden deutschen Staatenbundes"heißt es §.89: „Alle Mitglieder des Bundes machen sich verbindlich, jedem ihrer Unker-
14) 4^t. I. Os surveillsnee <1u clieecteur xeneral rle Is liaute-polies »ur le»teuiiles et )ournaux contensnt cles »vuvelle» o» >le» article» pvlitique» e»t proroxsepour »n sn.
^,-t 2. Oes sutre» ouvesges ne »ont »ouinis s »nenne eens«»'«, n> examen pre-»Isbl.,l'ttnpression et Is selttt en seront Ildr,;», SONS Is nesponssvilite 6e» Stttenr», INI-primeni's, librslres et nutzes venlleui» on loueui's.
s,rt. 3. lütt consequenvs <ls cette respvnsslttlite, tont ouvrsße qni eontienilrs liesckoie» contrsires nux prineipes eonstitutils <ln Zouvernemettt, au respeet <iü sux 8ou-v.ersin», s I'intvret <Ie l» trsugnillitv publique, snx vgsr<l» äüs snx liiverse» relißion»et sux banne» moeur», poners etee »sisi psr ja pollee elier le» imprimeUl« et librsi-re» : le» auteur» et rlistributsur» pourront meine etre poursuivis, s'il ^ s lieu, sevantle» tribunsnx.
-Zrt. 4. Oe« auteur», imprimeurs et librsires pvnrrvnt reelsiner contrs la »aieisde leur» ouvrages, auprss 6e dlotre IVlinistre cle Is lustice, qui Ilou» en ters incon-tinent »on rspport, skn qu'il »oit psr I4ou» ulterieurement »latus. —