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11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

oft verschmähen, werden es unter ihrer Würde halten, darüber, ob die Erzeugnisse ihresDenkens Schaden bringen könnten, eine Art von Proceß zu führen; sogar nicht seltendiesen Proceß vor Männern zu führen, denen sie Ebenbürtigkeit des Geistes nicht aner-kennen, noch minder innere Competenz zum Urtheil höherer Instanz. Dabei erwägeman, wie leicht es in solchen Collegien, auch ohne bösen Willen vorauszusetzen, bei Ein-zelnen möglich ist, daß irrige Ansichten vorwalten; oder daß, zumal bei der in größeremoder geringerem Maße stets nvthwendigen Abhängigkeit der Administrativbeamten von derStaatsregierung, Aengstlichkeit, Rücksicht darauf, was misfällig sein könnte, Erwägungwirklicher oder vermeintlicher Wünsche und Ansichten nicht blos der Staatsregierung, son-dern auch einzelner hochstehender Staatsbeamten den Ausschlag geben werden; undman wird einsehen, daß auch bei Censurcollegien, so schön sich ihr Nutzen theoretisch dar-stellen läßt, im praktischen Leben der wohlthätige Zweck, den man bei der Censur vorAugen hat, nicht erreicht wird, und daß, verbindet man damit, was von einzelnenCensoren gesagt ist, der Schriftsteller auch hier der subjektiven Ansicht Einzelner unter-worfen ist.

Es dürfte daher bei ruhiger Erwägung der Verhältnisse nicht zweifelhaft erscheinen,wie die Natur der Sache, Hand in Hand mit der Erfahrung aller Zeiten, den vollen Be-weis liefert, daß alle und jede Eensur keineswegs im Stande ist, diejenigen Zwecke zu er-reichen, welche wohlwollende und verständige Regierungen damit verbinden können.

Ist dieses richtig, so enthält es zugleich einen weiteren Grund gegen das System derEensur. Die Staatsgewalt soll nehmlich überall, auch von untergeordneten Beamten,«ach Gründen ausgeübt werden. Verfügungen zu treffen, ohne daß es möglich wäre,zu ihrer Rechtfertigung eine bestimmte Norm anzufühcen, ist nach allgemeinen Rechts-grundsätzen unstatthaft und in der Anwendung jedes freien Staatsbürgers nicht würdig.Es ist also die Eensur nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (abgesehen von positiven Ge-setzen, denen natürlich der Einzelne Gehorsam schuldig ist) ein an und für sich unange-messenes Mittel, zu welchem die Staatsregierungen höchstens nur in zwei Fällen aus-nahmsweise schreiten sollten. Erstens im Falle der Nothwehr; also in aufgeregten un-ruhigen Zeiten, wenn der Staat die Ueberzeugung hat, daß seine Existenz oder die seinerwesentlichsten Interessen gefährdet sei, und daß er nur durch temporäre Suspension derPreßfreiheit sich schützen könne. Ist überall dem Privatmann als Nothwehr er-laubt, was an sich Unrecht ist; wie könnte es Tadel finden, wenn die Gesetzgebung das-selbe Recht dem Staate, dieser nvthwendigen Voraussetzung für die Existenz und denSchutz aller und jeder Rechte, zuschreibt? und es ihm unbedingt zuschreibt, unter gegenden Misbrauch schützenden Formen, so weit Letzteres möglich ist? Zweitens viel-leicht zur Strafe bei einzelnen, bei den stärksten Preßvergehen. In Dänemark ist dieEensurstrafe; die Gerichte dürfen sie als solche (neben anderer Strafe) auf Ein Jahr oderauf längere Zeit erkennen. Ob temporäre Eensur eine zweckmäßige Straft sei, istübrigens hier nicht der Ort zu untersuchen.

7. Abgesehen von solcher Ausnahme wird eine redliche Prüfung der Gründe für undgegen die einander entgegengesetzten Systeme der freien Presse und der Eensur zu dem Aus-spruch des Resultats berechtigen, daß das erstere, ungeachtet der unvermeidlich da-mit verbundenen Nachtheile, entweder geradezu den Vorzug verdiene, oder doch jedenfallsangenommen werden müsse, nicht umgangen werden könne. Vielen Menschenbild esschwer fallen, sich von der Ansicht zu trennen, daß Eensur nothwendig sei. Daß sieaber in erträglichen Schranken und ohne Geistesdruck und ohne höchst empfindliche Nach-theile möglich sei, ist noch Niemandem gelungen auch nur einigermaßen zu beweisen;und die Geschichte der Völker spricht auf das Bestimmteste dagegen. Selbst v. Gentz(und zwar nicht in seinem bekannten Sendschreiben an den König von 1797, sondern inder Schrift über die Preßfreiheit in England, in den Wiener Jahrbüchern 1818) erklärtes für unmöglich, Gesetze zu erfinden, die mit einer für das praktische Bedürfniß hin-reichenden Deutlichkeit und Genauigkeit bestimmten, was unter Misbrauch der Presse,namentlich in Bezug auf die öffentlichen Verhältnisse, zu verstehen sei. Aehnlich giebtAncillon (in der in der Note 9 angeführten Schrift) zu, daß bei allen Pceßstrafgesetzen