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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse re.
Lauf der Zeiten (und w'e intensiv lange sind die letzten 50 Jahre!) nicht einer einzigen dervielen Regierungen, die, unterstützt von ihren obersten, voraussichtlich höchst intelligen-ten Rathgebern, hiermit sich beschäftigten — nicht wenigstens Einem der vielen denken-den Köpfe, die hieraus ei» gewissenhaftes und fortgesetztes Studium gemacht haben, ge-lungen sein, diesen Stein der Weisen irgendwo zu finden ? Daß derselbe ungeachtet dereifrigsten, einsichtsvollsten, redlichsten, anhaltendsten Bemühungen bisher unentdecktblieb, muß doch die Vermuthung begründen, ec sei nirgends aufzufinden.Diese Vermuthung erhebt sich aber zur unumstößlichen Gewißheit, sobald man unpar-teiisch in Erwägung zieht, auf welchem Grunde die Censur -—nicht nur beruhen kann,nicht nur oft und meistens beruht, sondern — stets beruhet, beruhen muß, welcherGrund also nach der Natur der Sache untrennbar mit ihr verbunden ist.
Die Censur hat nehmlich den doppelten Zweck, alle strafbaren Aeußerungen derPresse zu verhüten, und eben so alle diejenigen Aeußerungen, welche schädlich sind denEinzelnen (als grundlose Beleidigung), schädlich der Moralität, der Religion, demStaat und dem Fürsten. Daß alle möglichen strafbaren Aeußerungen nicht sämwt-lich auch in der wei läufigsten Instruction für die Censoren genau angegeben werden kön-nen , ist von selbst klar. Man muß also, um sich nicht mit einem jedenfalls sehr unvoll-ständigen Verzeichniß zu begnügen, sich auf die allgemeine Bezeichnung alles Desjenigenetwa beschränken, was Injurie oder Verleumdung grgen Privatpersonen, strafbare Be-leidigung der Sittlichkeit oder Religion, Hochverrats, oder Majestätsbeleidigung u. s. w.enthalten könne. Nun ist aber, soll der Richter, abgesehen vonPreßvergehen,solche Verbote des Strafgesetzbuchs zur Anwendung bringen, sehr oft zweifelhaft und be-stritten, ob auf deshalb beschuldigte Worte oder Thaten die Verfügungen des Gesetzes an-wendbar seien oder nicht; und wie schwankend nicht selten die Ansicht der Richter sein muß,zeigt sich aus der häufigen Abänderung solcher Urtheile in höheren Instanzen. DiesesZweifelhafte und Schwankende muß weit mehr noch eintreten bei vielleicht strafbaren- Aeußerungen der Presse; denn die Bcurtheilung Desjenigen, was man für strafbar haltenkönnte, ist oft dadurch mehr oder weniger erschwert, daß Vieles nur durch Anspielungenausgedrückt oder auf andere Weise verschleiert ist. Einigermaßen bestimmte Normen dar-über dem Censor zu geben, ist unmöglich; das Urtheil bleibt seiner subjectiv n Ansichtüberlassen. — Geht man auf den zweiten Zweck jeder Censur über, auch die ob,n bezeich-neten schädlichen Aeußerungen der Presse zu verhüten, st tritt das so eben rücksichtlichstrafbarer Aeußerungen Gesagte in noch weit höherem Grade ein. Denn darüber, wasin den oben erwähnten Beziehungen schädlich sein kann od r muß, ist zu jeder Zeit dieMeinung denkender Männer höchst verschieden; noch verschiedener aber ist der Wechselder Ansichten wie der Bedürfnisse im Laufe der Zeiten; und je mehr Einsicht und Bildungsteigen, je mehr die Commu.nicationswege erleichtert werden, desto rascher erfolgt solcherWechsel Auch hier entscheidet also, und noch mehr als in jenem Falle, nur die sub-jective Ansicht des Censors. Glaubt man helfen zu können durch Gestattung des Rekur-ses, etwa an eine collegialisch gebildete Behörde, so täuscht man sich selbst, wenigstens fürdie allermeisten Fälle. Collegialische Berathung erfordert nothwendig längere Zeit; ihrResultat kommt zu spät, als daß es den Zwecken der gewöhnlichen Journalistik und derder Politik des Tags gewidmeten Blätter entsprechen könnte. Unbedeutende Schriftenwerden freilich dieDruckerlaubniß erhalten; wenn dies ein Gewinn ist, so findet er auchunter der Herrschaft der freien Presse Statt. Hochgebildete Männer werden es aber sehr
Eabinctsordres vom 28. Deeember 1824, 19. Febr. 1834, 29. August >835, 6. August 1837und 24. Der. 1841 (weiche letzte in Bezug auf innere Angelegenheiten die königlich sächsischeCensurinstruction von 1836 beinahe ganz wörtlich ausgenommen hat).
12) Wie wäre es möglich gewesen, Dasjenige, was viele deutsche Blätter, seit Frank-reich im Jahre 1840 eine drohende Stellung gegen Deutschland anzunehmen begonnen hatte,über Einheit Deutschlands sagten, sehr wenige Jahre vorher drucken zu lassen, ohne imgrößten Theilc Deutschlands vor Gericht gestellt zu werden? Und es wäre damals eben sounschädlich gewesen, als es nun erschien.