3o5
Formen des erster« sind: die Ministerial- und Gesandt-schafts-Verhandlungen ; ferner die Staatsverträge, Vergleiche,Manifeste, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse u. s. >v.
Der innere Hofstyl findet in den Verhandlungen derStaatsverwaltung mit den Unterthanen Statt. Hierher gehöreneiner Seits die von der Staatsverwaltung an die Unterthanenerlassenen Circular-Rescripte, Mandate, Patente, Privilegien,Decrete, Recesse u. d. gl.; anderer Seits die von den Untertha-nen an die verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung gelan-genden Bittschriften, Beschwerden, Vorstellungen, Klagen,Berichte rc.
Der Gerichtsstyl herrscht in allen vor Gericht gepflo-genen rechtlichen Verhandlungen. Hierher gehören : Klageschrif-ten , Repliken, Dupliken, Citationen, Protokolle, Zeugnisse,Vollmachten, Contracte, Testamente, Trauscheine, Taufscheine,Todtenscheine u. s. w.
tz. 4.
Der niedere Geschäftsstyl.
Dieser Styl herrscht in den Privatgeschäften der Staats-bürger, welche von diesen ohne Mitwirkung einer Gerichtsbe-hörde geschlichtet werden. Von dieser Art find: Quittungen,Attestate rc. Sie haben gewöhnlich ihre ganz genau bestimmteForm, und gehören auch gar nicht in eine Theorie der Be-redsamkeit.
§. 5.
Eigenschaften des Geschäfts st yls überhaupt*).Diese sind:
i. Neinigkeit und Richtigkeit oder Correct--heit. Es sind daher alle falschen Beugungen zu vermeiden,
*) Dom Perioden-Vau und vom Gebrauche der Figuren im Ge-schäftsstyl ist schon in der Lehre vom rednerischen Ausdruck,gehandelt worden.
Philosoph. Adtheil. V. Band. u